Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 5 StR 975/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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+ 5 StR_975/52 2767 085
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Werner H ln aus Bei, geboren an EEE 1921 in TE (Kreis GE) , 2. den Kraftfahrer Erwin zZ m aus BED, geboren am EB 1924 in ze.
wegen versuchter Verschleppung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1953, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.August 1952 werden verworfen.
Jedoch wird der Urteilsausspruch wie folgt berichtigt:s Im Falle IB sind die Angeklagten nicht wegen versuchten "Menschenraubes", sondern wegen versuchter Verschleppung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. In den
Fällen Te, zeiiim, CEE und "OB" sind sie
nicht wegen "Verbrechens", sondern wegen Vergehens
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gegen das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit verurteilt.
..Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu: tragen.
' " Von Rechts wegen.
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten "Menschenraubes" (gemeint ist das Verbrechen gegen § 2 Abs.1l und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951) in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen weiteren Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit in vier Fällen, schließlich wegen Vergehens gegen dieses Gesetz in zwei Fällen verurteilt, und zwar einen jeden zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten Zuchthaus.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Revision bezweifelt nicht, daß die Angeklagten im Falle JM den Tatbestand der versuchten Verschleppung verwirklicht haben. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung auch keinen Fehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Angeklagten nicht vom Versuch zurückgetreten. Sie sind an der Vollendung dadurch gehindert worden, daß der Motor des Kraftwagens "abgewürgt" worden, d.h. gegen den Willen der Angeklagten stehengeblieben ist, und daß verschiedene Leute herbeieilten, so daß die Angeklagten und ihre Wittäter fliehen mußten.
Jedoch wendet die Revision sich dagegen, daß die Strafkammer das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 54 StGB verneint. Das angefochtene Urteil führt aus, der Notstand sei nicht unverschuldet gewesen. Die Angeklagten hätten die Gefahr, eine wegen Reifendiebstahls gegen sie verhängte Gefängnisstrafe verbüßen zu müssen, durch die Begehung jener Tat schuldhaft herbeigeführt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägung zutrifft. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob eine Weigerung der Angeklagten gie bei ihrer Rückkehr in sowjetisch besetztes Gebiet noch anderen Gefahren ausgesetzt haben würde. Die
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Angeklagten befanden sich nach den Urteilsfeststellungen zur Tatzeit in Wahrheit gar nicht im Notstande. Sie haben die Tat in Wilmersdorf, also mitten in Westberlin ausgeführt. Hier waren sie dem Zugriff. von Behörden aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nicht ausgesetzt. Allerdings hätten sie sich durch eine Weigerung möglicherweise die Rückkehr nach Ostberlin praktisch unmöglich gemacht. Das ‚aber war keine Gefahr für Leib oder Leben. Der gesamte
. Hergang, .insbesondere die zahlreichen Erkundungsfahrten
.. vom 15. bis zum 27.Juli 1951 zeigen auch, daß die Angeklagten nicht "zur Rettung" aus irgendwelcher Gefahr gehandelt haben können. Selbst wenn sie Maßnahmen gegen Angehörige befürchtet haben sollten (was die Revision behauptet, das Urteil aber nicht feststellt), wäre reichlich Zeit gewesen, die Angehörigen in Sicherheit zu bringen.
Die Strafkammer nimmt an, daß die Angeklagten im Falle m aus Gewinnsucht im Sinne des § 2. Abs.2 FreihSchG gehandelt haben. Die Angeklagten haben täglich 5 DM (West) Spesen und - obwohl sie nicht arbeiteten - Arbeitslohn erhalten. Das angefochtene Urteil versteht “ unter Gewinnsucht (in. Übereinstimmung mit.der ständigen Rechtsprechung, zu § 27a StGB) die Steigerung des. Erwerbs-
sinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes,. sittlich anstößiges Maß. Das Landgericht führt aus, die Angeklagten hätten sich von der Vorstellung leiten lassen, daß der erstrebte Vermögensvorteil dem Rechte zuwiderlaufe, zumal er für eine verbrecherische Tätigkeit gezahlt wurde, die sie rein zeltlich nur sehr wenig in Anspruch nahn. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen gehen fehl. Insbesondere ist die verhältnismäßig geringe Höhe des Gewinns hier kein 'durchgreifender Grund gegen die Annahme der Gewinnsucht. Gewinnsucht ist ein Merkmal des inneren Tatbestandes; das Landgericht hat ihren Begriff richtig bestimmt. Es war nicht gehindert, das Vorhandensein eines in 'anstößigem Maße gesteigerten Erwerbssinnes bei den An- 'geklagteri daraus zu folgern, daß sie sich nicht scheuten,
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gerade aus schwerer Gefährdung eines Mitmenschen überhaupt einen geldlichen Gewinn zu ziehen, mochte er auch dem Betrage nach nicht besonders hoch sein.
Der. Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Falle IB ist, wie auch die Revision nicht bezweifelt, einwandfrei festgestellt.
In den Fällen TB, em, CB un: "Ow'
haben die Angeklagten diese besonders hervorgetretenen Gegner der totalitären Herrschaft im sowjetisch besetzten Gebiet im Auftrage des SSD beobachtet, um deren Entführung vorzubereiten. Sie haben ihre Beobachtungen auftragsgemäß dem SSD mitgeteilt. Darin erblickt das Landgericht vier Verbrechen gegen § 1 Abs.3 und 5 Freihscht.
Zu Unrecht meint die Revision, eine Bespitzelung innerhalb von Westberlin könne nur unter § 2, nicht aber unter § 1 FreihSchG fallen; innerhalb von Westberlin könne für niemanden die Gefahr einer Verfolgung dadurch begründet werden, daß Mitteilungen an Stellen außerhalb von Westberlin gemacht würden. Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 20.November 1952 - 5 StR 755/52 - für unrichtig erklärt. Daran wird festgehalten. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß sie in diesen Fällen nicht auch wegen Verbrechens gegen § 2 Abs.4 FreihSchG verurteilt worden sind.
Unbedenklich ist auch, daß die Strafkamner den Angeklagten die Mitteilungen zur Last legt, obwohl sie es für möglich hält, daß der Inhalt der Mitteilungen den Auftraggebern "im wesentlichen" bereits bekannt war. Es gehört nach gewöhnlichem Sprachgebrauch nicht zum Begriff der Mitteilung, daß das Mitgeteilte dem Empfänger neu ist. Eine solche Auslegung würde praktisch jede Anwendung des § 1 Abs.3 FreihschG so gut wie unmöglich machen. Denn der Beweis, daß die Empfänger im sowjetischen Machtbereich nicht schon eine frühere, gleichlautende Mitteilung erhalten
haben könnten, würde sich kaum jemals einwandfrei führen lassen.
Allerdings gehört zum Tatbestand des § 1 Abs.3 Freih-SchG, daß das Opfer durch die Mitteilung der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wird. Das mag bisweilen verneint werden können, wenn völlig bekannte und unbezweifelte Tatsachen nochmals mitgeteilt werden. Hier aber stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß die bereits vorliegenden Mitteilungen bestätigt und verstärkt wurden, daß die Angeklagten ihre Auftraggeber auf dem laufenden gehalten und dadurch in die Lage gesetzt haben, ihre Aktionen ‚entsprechend einzurichten, Hwodurch denn die Gefahr der politischen Verfolgung dauernd in einem akuten Stadium gehalten" worden ist. Diese Feststellungen reichen aus.
Auch die Annahme. schwerer Fälle im Sinne des § 1 Abs.5 '& FreihSchG ist frei von Rechtsfehlern, Die Strafkamner begründet diese Annahme damit, daß es sich bei den Opfern um besonders hervorgetretene ("prominente") Gegner der Ostherrschaft gehandelt habe. Mit Unrecht sucht die Revision dagegen einzuwenden, die "prominenten" Gegner dürften nicht stärker geschützt werden als die übrigen. Allerdings ist, wie die Revision sagt, "Leben und Freiheit eines Menschen gleich viel wert, ungeachtet dessen, ob er ein Prominenter ist oder nicht", Der von den Machthabern im sowjetisch besetzten Gebiet besonders gefürchtete oder bei ihnen besonders verhaßte Gegner bedarf nicht deshalb stärkeren Schutzes, weil sein Leben oder seine Freiheit mehr wert wären als die eines anderen, sondern deshalb, weil sie von schwereren Angriffen bedroht sind.
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Der Bundesgerichtshof hat bei anderen Tatbeständen (§ 240, § 223b StGB) für die Annahme eines besonders schweren Falles gefordert, daß die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu seiner Verfehlung bewogen haben, sorgfältig gewertet werden (BGHSt 2,181). Daran hält auch der erkennende Senat grundsätzlich fest. Die Tatbestände des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit unterscheiden sich jedoch von anderen dadurch, daß es hier in besonderem Maße um den Schutz gegen äußerst gefährliche
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Mach‘gruppen geht, der nach dem Sinn des Gesetzes vor
allem durch Abschreckung erreicht werden soll. Gerade hier muß deshalb bei der Frage, ob es sich um einen besonders schweren Fall handelt, die Größe der Gefahr eine bedeutsamere Rolle spielen als die Persönlichkeit des Täters. Deshalb durfte das Landgericht der besonderen Gefährdung der Opfer, auf die sich der Vorsatz der Angeklagten bezog,. den entscheidenden Grund für die Annahme besonders schwerer Fälle entnehmen. Im übrigen ist der Werdegang und sind die Beweggründe der Täter, wenn auch in anderem Zusammenhang des angefochtenen Urteils, eingehend wiedergegeben. Es ergibt sich daraus nichts, was der Annahme besonders schwerer Fälle entgegenstehen Könnte.
Der besonders schwere Fall eines Vergehens ist jedoch kein Verbrechen (BGHSt 2,181). In diesem Punkte war daher der Urteilsspruch zu berichtigen. Die unrichtige Bezeichnung hat keine sachliche Bedeutung.
Zu den Fällen K@W und IB macht die Revision keine Ausführungen. Auch hier hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unberechtigt.
Allerdings erwähnt das angefochtene Urteil im Falle Jakobi den § 44 StGB und die darin zugelassene Strafmilderung nicht ausdrücklich. Da aber die Strafkammer hier die Einzelstrafe ausdrücklich "für den versuchten Menschenraub! auswirft, kann unmöglich angenommen werden, daß die Vorschrift etwa übersehen worden wäre.
Ferner ist es kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer vom Schutz der Westberliner Bevölkerung spricht. Sie bezeichnet diesen Gesichtspunkt nicht schlechthin als einen Strafschärfungsgrund, stellt es vielmehr auf den Schutz vor "solchen typischen Kreaturen des Terrorsystems östlicher Prägung" ab. Auch kann ein Rechtsfehler nicht schon darin gefunden werden, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, daß
es bei Bemessung der Strafe von einer Besinnung darüber ausgegangen ist, welche Zweoke der Gesetzgeber mit dem Gesetz erreichen wollte. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung 1 StR 646/52 vom 13.1.1953 ausgesprochen (vgl. Dallinger MDR 1953, 148).
Es ist nicht ganz deutlich, was das Landgericht mit
‘der Bemerkung meint, es handle sich bei dem Humanitätsverbrechen des Menschenraubes um ein fluchwürdiges Ver-
brechen, das in seiner Kriminellen Intensität dem Morde mindestens gleichzusetzen sei. Es muß der Revision einge-
räumt werden, daß der Menschenraub - richtiger: die Verschleppung -— sich mit dem Morde nicht in dieser Weise vergleichen läßt. Der Strafgesetzgeber hat die beiden Ver- '& brechen nicht gleichgestellt. Indessen hat diese zweifellos unrichtige Erwägung des Landgerichts ersichtlich keinen Einfluß auf den Strafausspruch gehabt. Das angefochtene Urteil knüpft daran nämlich nur die Bemerkung, es habe "daher" nicht auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden können, abgesehen von den Fällen K@B und IB. Nun konnte aber in den Fällen JG, TeiiEB, zeim, CE und "OB" ohnehin nicht auf Gefängnis erkannt werden. Der Fall JB konnte, wie auch die Revision selbst einräumt, unmöglich als minder schwerer Fall behandelt werden. Deshalb war hier eine Zuchthausstrafe zwingend vorgeschrieben. In den anderen. vier Fällen hatte das Landgericht aus ganz anderen, zutreffenden Erwägungen, die es auch in einen anderen Zusammenhang gestellt hat, besonders schwere Fälle gesehen. Auch hier mußte es deshalb auf Zuchthausstrafen erkennen, ohne daß der verfehlte Vergleich mit dem Morde darauf noch einen Einfluß haben konnte. Auch die Höhe der Zuchthausstrafen ist ersichtlich von diesem Vergleich nicht beeinflußt worden. In den Fällen Tem, ei; CB und "OR" hat das Landgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe von je einem Jahre erkannt. Im Falle Ti hat das Landgericht sich dagegen einen "Anhaltspunkt" an der Strafe für den Straßenraub (§ 250 Nr.3 StGB) gesucht. Diese Erwägung ist unter den besonderen Umständen dieses
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Falles nicht zu beanstanden. Im allgemeinen ist es freilich bedenklich, die Strafe durch den Vergleich mit einem ganz anderen Tatbestand bestimmen zu wollen. Das Landgericht war jedoch nicht gehindert, einen entscheidenden Erschwerungsgrund gerade darin zu sehen, daß die Verschleppung durch einen Überfall auf öffentlicher Straße ausgeführt werden sollte. Die Erwägung, daß bei Versagung mildernder Umstände fünf Jahre Zuchthaus als Mindeststrafe verwirkt gewesen wären, wenn die Täter dem KB etwa nur die Brieftasche weggenommen hätten, und daß dem Landgericht daher für die versuchte Verschleppung I@MBs eine Strafe in gleicher Höhe angemessen erscheine, kann nicht als fehlerhaft bezeichnet werden.
Die Ausführungen der Revision darüber, daß die Strafe ihrer Höhe nach, abgesehen von den Einzelheiten der Begründung, eine "völlig unangemessene Übermaßstrafe" sei, gehen fehl. Gerade angesichts der Strafhöhe, die sich durchaus im Rahmen des Angemessenen und Erforderlichen hält, liegt die Besorgnis fern, daß die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im Ergebnis fehlerhaft gewesen seien.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer