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BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 5 StR 755/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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iR 155/52 2.9031 «y

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ofensetzer Heinz KEEW , geboren am ED 1916 in SEE, zuletzt wohnhaft in PP (Heckicnburg), DEE.

zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchungszefängnis

DEE , .. GENRE,

wegen Verbrechens nach § 1, Abs.I, III, § 2 Abs.I des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. \estran, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Juli 1952 in der Schuldfrage bestätigt und die Revision insoweit verworfen.

In der Straffrage wird das angefochtene Urteil nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen,.

- Von Rechts wegen -

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‘Der Angeklagte ist wegen "fortgesetzten Verstoßes gegen

.§ 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit von

14.Juni 1951, wegen versuchter Verschleppung in zwei Fällen

gemäß § 2 des gleichen Gesetzes, sowie wegen fortgesetzter

Nötigung, teilweise begangen in Tateinheit mit der Aufforderung zur Begehung des Verbrechens der Verschleppung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren"verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung materieller und for-

meller Rechtsvorschriften. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die formelle Beanstandung ist nicht näher ausgeführt

worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs.II Satz 2 StPO).

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht trägt die Revision vor, das angefochtene Urteil lasse die Frage offen, ob der Angeklagte sich in einem Putativ-Notstand befunden habe.

Dieser Rüge kommt keine Bedeutung bei, weil nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht darauf berufen hat, daß er aus Furcht vor eigener Bestrafung gehandelt

habe. Die Darlegungen der Strafkammer weisen vielnehr andere,

eigensüchtige Motive des Beschwerdeführers aus, so daß mithin die Erörterung über eine etwaige Anwendung des § 54 StGB nicht

erforderlich war. Alle durch das Rechtsmittel neu vorgetrage-

nen Tatsachen können aber in der Revisionsinstanz nicht mehr

berücksichtigt werden.

3.) Auch die Nachprüfung des Urteils im übrigen - - auf

' die allgemeine Sachrüge hin - ergab im Unfange der Schuld-

frage Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht.

a) Zutreffend wendet das Landgericht die Vorschrift des

. § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom

14.Juni 1951 (GVBl für Berlin 1951, Nr.33 8.417-418) an, insoweit die "Spitzeltätigkeitt des Angeklagten in Betracht . kommt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.Juni 1951 bis zum 10.Februar 1952 "Infor. mationen über den Flüchtling Gi, aber auch über andere Per. : sonen" gegen Entgelt an den SSD in Parchim weitergegeben. "Er erschien durchschnittlich alle 14 Tage beim SSD in Parchim ung nahm dort auch Anweisungen, weiteres Material zu beschaffen, entgegen: Anweisungen, die er auch jeweils durchführte." Ins. . besondere an der Person des Cwar die politische Polizei des Ostens stark interessiert, weil dieser als Mitglied einer in der Ostzone tätigen Widerstandsgruppe die Verbindung zu -freiheitlichen Organisationen Westberlins hergestellt hatte und gerade ihm die Flucht nach Westberlin gelungen war, während die meisten übrigen Mitglieder der in Rede stehenden Widerstandsgruppe verhaftet und zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt worden waren.

Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, daß sich die Weitergabe von Informationen als "Mitteilung über einen anderen" im Sinne des § 1 Abs, III des Personenschutzgesetzes

: (PSch6G) darstellt. Weiterhin sind im vorliegenden Falle auch diejenigen Personen, über welche Nachrichten weitergegeben wurden, durch diese "Mitteilungen" der Gefahr ausgesetzt worden, "aus politischen Gründen verfolgt zu werden", Denn jeder politischen Verfolgung, insbesondere allen Verschleppungen gemäß § 2 PSchG, muß notwendigerweise die Beschaffung von Infor mationen über die Anschriften und Lebensgewohnheiten der Betroffenen vorausgehen, Weiterhin ist - jedenfalls für das Gebiet Westberlins und mindestens hier ‚hinsichtlich des besonders gefährdeten CB - ohne weiteres die Möglichkeit gegeben, daß der Weitergabe von Informationen die Verschleppung | im Sinne des § 2 PSchG nachfolgen sollte. Nach dem Wortlaut des § 1 PSchG erfüllt aber schon die bloße Möglichkeit einer - Aurch die Mitteilung verursachten - Gefährdung den gesetzlichen Tatbestand ("Gefahr aussetzt"). Da auch die sonstigen Merkmale des § 1 PSchG vorliegen, ist daher der insoweit erfolgte Schuläspruch unbedenklich.

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b) Hinsichtlich der weiteren Verurteilungen wegen versuchter Verschleppung in zwei Fällen und wegen fortgesctzter Nötigung in Tateinheit mit Aufforderung zur Begehung des Verbrechens der Verschleppung ist das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

4.) In der Straffrage jedoch konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Zu Recht hebt die Revision hervor, daß die Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler aufweisen. Das Landgericht hält die Höhe der Strafe unter anderem auch "zum Schutze der Westberliner Öffentlichkeit" für "erforderlich". Es führt damit den Gesetzeszweck bei der Erörterung der Straffrage in unzulässiger Weise schärfend ein. Ein weiterer Rechtsverstoß ist darin zu finden, daß die politische Vorstrafe des Angeklagten mit rechtsirrigen Ausführungen zu seinen Ungunsten herangezogen wird. Es hätte im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensfreiheit gelegen, dem Beschwerdeführer seinen politischen Kanpf mildernd anzurechnen oder nicht. Ein unzulässiger Ermessensverstoß liegt jedoch dann vor, wenn einem Täter sein gegen das Nazi-Regime gerichteter Kampf - gleichgültig mit welcher Begründung dies geschieht - strafschärfend zugerechnet wird. Daß die Strafkammer dies hier getan hat, ist mindestens nicht mit Sicherheit auszuschließen. In dem erörterten Umfange war das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Denn, wenn auch die Höhe der Strafe an sich nicht zu beanstanden gewesen wäre, so ist das Revisionsgericht jedoch insoweit gesetzlich gehindert, eigenes Ermessen auszuüben. Dies bleibt allein dem Tatrichter vorbehalten. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs.II Satz 1 StPO zu beachten haben, wonach zwar die bisherige Strafhöhe nicht überschritten, jedoch erreicht werden darf. Weiterhin sei nachdrücklich darauf hingewiesen, daß in vorliegendem Falle wegen der

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Schwere der Tat die Beiordnung eines Verteidigers von Auts wegen. erforderlich erscheint (§ 140 Abs.II StPO). Bislang ‚konnte dieser Gesichtspunkt nur aus dem Grunde nicht berück. sichtigt werden, weil eine derartige Rüge nicht rechtzeitig erhoben wurde.

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision be- . antragt:

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener