Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 23.10.1959 – 4 StR 373/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Nanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseurgehilfen Helmut N EEE zus (CE, geboren an . Em ED ir. TeSEEEEE/ GER,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 5. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.

Ihn wird die in dieser Sache seit dem 6.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

2 i

2283 067 63

vn

[053

Bee e N

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung ir ünrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtsirafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurieilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verleizung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfola.

1- Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zu Unrecht, das Urteil "stütze sich lediglich auf das vom Ängeklagten widerrufene polizeiliche Geständnis vom 22. Septemver 1959, das er am nächsten Tage bei seiner richterlichen Vernehmung bestätigt hatte". Entgegen der Meinung der Revision gibt es keine Verfahrensvorschrift, nach der "das widerrufene Geständnis zwar als Indiz für die Schuld des ängeklagten verwendet werden, aber zur Überzeugung des Gerichts bei der Urteilsfindung nur dann ausreichen kann, wenu andere unmittelbare Tatsachen vorhanden sind, die auch in der Haupiverhanälung Positives aus eigenem Wissen be-Kunden". Auch das Revisionsgericht derf dem Tatrichter nicht vorschreiben, was ihm zur Bildung seiner Überzeugung genügen soll und was nicht. Es kann insoweit nur prüfen, ob der Tatrichter bei der Ermittlung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung gesetzliche Verfahrensrezseln verletzt und ob er bei der Bewseiswürdigung gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder den sprachlichen Sinn von Urkunden oder Aussagen verstoßen hat. In keiner dieser Beziehungen gibt das Urteil Anlaß zur Beanstandung.

Das Landgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen der vernehmenden Polizeibeamten und des vernehmenden Richters festgestellt, daß der ängeklagte bei seiner polizeilichen

un.

2 mn NAAR a. > x or. - ar ARE

„.

u

Tr a eine ne . er. ’ L; * '

-3-

Vernehmung am 22. Januar 1959 und bei seiner richterlichen Vernehmung am nächsten Tage eingestanden hat, im Jahre 1958 - zuletzt Mitte September - insgesamt vier Mal den nackten Geschlechtsteil seiner am BD. EEEB 1953 geborenen, in seinem Haushalt lebenden Stieftochter Ruth KB in ze-Schlechilicher Erregung befühlt und dabei mit den Fingerspitzen an dem Geschlechtsteil des Kindes hin- und hergerieben zu haven;- er gab weiter zu, gleichzeitig mit der anderen Hand bis zum Samenerguß onaniert zu haben. Dieses Geständnis hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit der Begründung widerrufen, daß er es nach anfänglichem wahrheitsgemäßem Bestreiten nur abgelegt habe, um nicht wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu kommen. Diese Einlassung bezeichnet die Strafkammer mit eingehender, rechtlich unbedenklicher Begründung als widerlegt. Sie ist nach eingehender Beweiswürdigung zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gekommen. Daher kann sich die Revision nicht auf den Grundsatz berufen, daß Zweifel am Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten wirken; denn derartige Zweifel hatte der Tatrichter nicht.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch nicht dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß sie in den Urteilsgründen weder die von der Revision behauptete Tatsache erwähnte, daß die fünfjährige Ruth KEEP "in der Hauptverhandlung zum Sprechen nicht zu bevegen war und immer nur den Kopf schüttelte", noch daß der psychologische Sachverständige diese Zeugin als schwachsinnig bezeichnet habe. Da die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten allein auf der Tatseche des zweimaligen früheren Gestänänisses des Angeklagten beruhi, bedurfte es keiner Erwähnung dieses ergebnislos gebliebenen Teiles der Beweisaulnahme. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPU schreibt nur die Angabe der

ze,

-A-

für erwiesen erachteten Tatsachen vor, in denen die xesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Selbst nach dem nächsten Satze dieses Absatzes, der nur

eine Oränungsvorschrift enthält und dessen Verletzung eine Verfahrensrüge nicht begründen könnte, sollen beim sogenannten Indizienbeweis nur die Tatsachen angegeben werden, aus denen der Beweis der den gesetzlichen Taibestanäd verwirklichenden Tatsachen gefolgert wird; die Erwähnung der Tatsachen, die für die Bildung der richterlichen Überzeugung außer Betracht blieben, ist nirgends vorgeschrieben. Das Gleiche gilt für die Nichterwähnung der Tatsache, daß die Nutter der Ruth in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert hat.

Es ist auch nicht richtig, daß die Urteilsbegründung die Bekundung der Zeugin St> auf S. 3 neben anderen Beweismitteln als Unterlage des festgestellten Sachverhalts erwähnt, diese Aussage aber "im Urteil keinen Niederschlag gefunden" habe. Ausweislich des Sitzungsporotokolls betraf deren Aussage die Frage, ob die Ehefrau des Angeklagten mit seinem Wissen der Gewerbsunzucht nachgegangen sei. „aß dies geschehen ist, hat die Strafkemmer festgestellt (VA 2). Darauf bezieht sich offensichtlich die Erwähnung der Zeugin StamED auf S. 3. Insofern enthält daher - entgegen der Meinung der Revision - das Urteil keinen Widerspruch.

2. Auch sachlichrechtliche Mängel des Urieils sind nicht festzustellen. Die Strafkamner hat zutreffend aus der Tatsache, daß Ruin KO im Haushait des Angeklagten lebte und dieser in ihrer Erziehung und Versorgung keinen Unierschied zwischen seinem eigenen Kind und seiner Stiefvochter machte, gefolgert, daß ihm Ruth zur Erziehung, zur Aufsicht und zur Betreuung anvertraut war. Bei so kleinen Kindern ergibt sich dieses Verhältnis in der Regel schon aus der

.. we

Nr nase, tens

‘ R ! x 3 ? E3 #

-5-

Haus- und Familiengemeinschaft und der Stellung des Stiefvaters als Haushaltsvorstand (vgl. Koeniger, NJW 1957 S. 161 £f unter 2 a und b).

Im vorliegenden Fall ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter den inneren Tatbestand des § 174 Nr- 1 StGB daraus folgert, daß der Angeklagte bei seinen Handlungen alle Tatunstände kannte.

Im übrigen sind die Ausführungen zur Sachrüge offensichtlich unbegründet.

Krunme . Sauer Martin Eoepner Flitner