Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 3 StR 898/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 9iR 898/52 2288 057°?
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Arbeiter Heinrich_C EB aus NE, dort geboren am EB EB, z2.2t. in Untersuchungshaft,
2.) den Arbeiter Fritz Ki CE zus NEED, äcrt aD >,
geboren am @.
3.) den Arbeiter Andreas _P u aus Nu dort geboren an B. ED 2
4.) den Arbeiter Will: KB aus NEM, dort geboren an. EEE GE,
5.) den Arbeiter ni S EEE aus NEED, dort geboren an ED WB 2.21. in Untersuchungshaft,
6.) den Arbeiter Wiiheim_C En aus NW, Acrt an ED,
geboren an®.
wegen Transportgefährdung u.a.
hat der 3. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, . Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaßals beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Kirchhof in der Verhandlung landgerichtsrat Schweling bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Hatz . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: s
Auf die Revisionen der Angeklagten Heinrich CD, Ki und Sm» wird das Urteil des Laxigerichts in Düsselderf vom 18. . Juli 1952,. © h' Soveit (es. die.
Angeklagten za E__ und füheim CB ve-
trıfft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Aosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind wegen vcorsätzlicher Transportgefährdung und wegen schweren Diebstahls - Wilheln Ci im Rückfalle - in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt worden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten Heinrich Ce, Ki und SED mi: der
Revisiun.
I. Die von allen drei Beschwerdeführern erhcbene Rüge
der Verletzung des § 265 StPO ist begründet. Der Eröffnungsbeschluss iegt den Angeklagten die Begehung eines gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 2 StGB) nicht zur Last. Gleichwchi sind sie auch wegen dieses Vergehens bestraft worden. chne dass sie, wie § 265 Abs l StPO vorschreibt, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wcerdes sind. Da nicht zu übersehen ist, wie sie sich gegenüber diesem Vorwurf verteidigt hätten. wenn sie gewusst hätten. dass eine Bestrafung auch aus § 135 Abs 2 StGB in Betracht komme, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht.
Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehcben werden Die weiteren Verfahrensrügen, die der Angeklagte Heinrich Clahsen erhebt, bedürfen deshalb keiner Erörterung
II. Auch die Sachrüge ist begründet.
1.) Die Revisionen der Angeklagten Heinrich Ce unä Ki greifen die Verurteilung wegen vorsätzli.cher
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‚Signals übernahmen."
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Transportgefährdung an. Sie wenden sich zunächst gegen die Feststellung, alle sechs Angeklagten hätten beschlos- zZ sen, durch Verstelien der Signalbiende an dem auf "Preie Fahrt stehenden Hauptsignai an Stelle des grünen Lichtes das rote sichtbar werden zu lassen und so einen Zug zum Halten "zu bringen. Heinrich N habe dies entgegen den Ausführungen des Urteiis nicht bekundet. Auch der polizeiliche Verhörsbeante Schi habe über die Fassung eines gemeinschaftlichen Entschiusses aller Angeklagten nichts Genaues aussagen können. Dieser Angriff richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist, da Rechtsfehler insoweit nicht ersichtlich sind, unzulässig. Die Feststellungen sind zwar in diesem Punkte wie “auch. : sonst äusserst knapp, lassen aber immerhin noch mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass die Angeklagten übereingekcommen waren, durch das Verstellen der Signaiblende einen Zug zum Halten zu‘ beide, ger, um dadurch Geiegenheit zu haber, auf die Wagen zu springen und eus ikinen zu "stehlen, und dass die Angeklagten ZB und wiı ihelm Sa << Veränderung des
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2.) Dagegen ist, we ie Revision. des Angeklagten Hein- E“. rich CE zutreffend geltend wacht, nicht mit hinreichende Bestimmtheit festgestellt, dass ‚die Angeklagten durch ö den beeinträchtigenden Eingriff wirklich eine Gemeingefahr herbeigeführt haben. Das Urteil führt hierzu auf Grund des Gutachtens des Behnkrininairates KO@EEB nur aus, durch das Versteilen der Signaibiende sei der Lokomotivführer des Güterzuges | gezwungen worden, ver dem unerwartet scheinbar auf "halt" stehenden Hauptsignal eine Schnellbremsung durchzuführen, um den Zug noch rechtzei-
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tig zum Halten zu bringen, da er angesichts des "Freie Fahrt" gewährenden Vorsignals bis dahin seine Geschwindigkeit nicht ermässigt hatte. Die Schnellbremsung habe die Gefahr mit sich gebracht, dass einzelne Wagen entgleisten und dabei Güter beschädigt und Menschen verletzt und getötet wurden. In der Regel wird allerdings durch einen die Sicherheit der öisenbahn gefährdenden Eingriff der in
§ 315 Abs i. StGB gekennzeichneten Art eine Gemeingefahr im Sinne des Abs 3 herbeigeführt werden. Indessen bedarf es jeweils des Nachweises, dass eine Gemeingefährdung tatsächlich eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und der gesamten sonstigen Umstände beurteilt werden.
Da das Urteil hierüber keinerlei Angaben enthält, lässt sich: nicht ausschliessen, dass das Landgericht bei seiner Schlussfolgerung, der Lokomotivführer habe eine Schnellbrensung durchführen müssen und das habe die Gefahr der Entgleisung von Wagen, der Beschädigung von Gütern und der Verletzung und Tötung. von Menschen mit sich gebracht, es unterlassen hat zu prüfen, ob hier die Regel auf die besondere Gestaltung mutrifft. Es besteht die Mögt.ichkeit, dass das Landgericht die "vom Sachverständigen als die erfahrungsgemäss eintretende gekennzeichnete Gestaltung des Geschehens als tatsächlich eingetreten angenommen hat, ohne, der Frage nachzugehen, ob die gesamten Umstände des Fail les diese Annahme rechtfertigten.Hierfür hätte erörtert werden müssen, auf welche Entfernung der Lekomotivführer des Güterzuges das aufgeblendete rote Licht erblicken konnte und erblickt hat, mit weicher Geschwindigkeit er fuhr und wie stark demnach die Bremsung war, ie er äurchführen musste, um den Zug vor dem Hauptsignal zum Stehen zu bringen, ferner ob und wie lange er gezwungen war, vor dem Hauptsignal zu haiten
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und ob im Hinblick auf die Dichte des Zugverkehrs die Gefah, bestand, dass der nächste Zug auf den angehaltenen Güter- ä zug auffuhr. Endlich wäre auch zu klären gewesen, cb
jede Schnelibremsung bei jedem Zug eine Gefahr im
Sinne des § 315 Abs 3 StGB herteiführt oder ch es auf
die Stärke ger Bremsung, auf die Geschwindigkeit des
Zuges und auf seine Zusammensetzung ankommt.
Da hinsichtlich des Merkmals der Herbeiführung einer Gemeingefahr die Feststellungen zur äusseren Tatseite iüickenhaft sind, sind es notwendig auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Zum Vorsatz des Verbrechens der Transportgefährdung gehört die Vorstellung des Täters, dass er durch den beeinträchtigenden Eingriff tatsächlich eine Gefahr im Sinne des §§ 315 Abs 3 herbeiführe. Dass er diese Vorstellung hatte, kann nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ihm die gesamten Umstände . des Falles bekannt, waren. Das Urteil führt zwar aus, die Tatunstände seien den Angeklagten, als sie ihre Entschluss fassten, auch bewusst gewesen. Da die Um stände des Falles jedgch, wi.e dargelegt, nicht hinreichend festgestellt sind, gehit ‚jenen ‚Satze der Inhalt.
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3.) Sämtliche Revisiönen machen ferner geltend, wenn die Angeklagten sich einer gemeinschaftiich begangenen vorsätzlichen Transportverletzung schuldig gemacht hätten, so treffe älase mit dem ihnen zur Last gelegten Transportäiebstahl tateinheit tiich zusammen.. Die Annahme zweier selbständiger Taten im Sinne des § 7A StGB sei rechtsirrig. Auch diese Rüge greift ‘dAurch. Indem die Angeklagten durch das Ablenden des grünen und das Aufblenden des roten Lichtes den nahenden Güterzug zum
dass die Angeklagten den Gewahrsamsbruch (§ 133 Abs i
Haiten brachten, begannen sie den beabsichtigten An? griff auf den Gewahrsam der Bundesbahn an dem Ladegut. Denn sie schufen sich dadurch erst die Möglichkeii, auf die Trittbretter zu springen, ‘die Wagentüren zu öffnen und aus den Wagen Ladegut herauszuwerfen. Das Verstellen der Signalblende und das Anhalten des Güterzuges erfüllt alsc nicht nur das Merkmal des Beeinträchtigens der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn durch faische Signale, sondern stelit auch den Anfang der Wegnahme
"im Sinne des § 242 StGB dar (vgl OGHSt 2, 157).
4.) Ein weiterer sachlichrechtlicher Fehler liegt darin, dass keinerlei Tatumstände dargetan sind, die ergeben, StGB) in gewinnsüchtiger Absicht begangen haben. Gewinnsüchtige Absicht ist nur gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt i, 389, 390): Eine solche Steigerung. des Erwerbssinnes ist nicht
schon darin zu ‚Finden, änpe. der Täter die Sache dem
5.) Die sachl WR . unter 2.),3.) und 4.) zwingen ebenfaite Ada, "äs Urteil. im vollen Umfange aufzuheben, und zwar gen 5 | § 357 StPO auch hinsichtlich der Angekla Bien I) 5 KB und Wilhelm CIE ; die nicht Kevibion eingelegt haben. Die Sache
ist zur neuen Verhasidi ung und ‚Entscheidung « an die
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Gelegenheit haben, die "Feststellung nachzuhoier, dass Wilhelm COEEEE> die schweren Diebstähle, derentwegen
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er durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Okto-. ber 1948 bestraft worden 'ist, nach Verbüssung der früheren Strafe, also nach dem 22. September 1947, begangen hat
(§ 244 Abs 1 StGB). Endlich werden auch die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten soweit zu klären sein, wie es für die Zumessung der Strafe erforderlich ist.
Bundesrichter Krauss ist infolge Urlaubes ortsabwesend und
deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Busch Busch Scharpenseel Baldus Maaß