Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 12.02.1955 – 4 StR 589/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

In Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilheln N ep zus "GEEEEEEER. dort geboren am EM 1922,

wegen fahrlässiger Tötung uU.8.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der undesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

des Landgerichts in Siegen vom 9. April 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer wegen Fahrerflucht und zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist; und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden

hat.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen "Üubertretung der §§ 1, 8,9,49 der stvöot entfällt.

Von Rechts wegen

ES SE u

m.

auge use" re Per nn

-

Gründe§

Der Angeklagte fuhr mit einem polizeilich nicht zuge-Flassenen Steyer-IKW, für den auch kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand, über die Bundesstrasse 236 mit etwa 25 km/st Geschwindigkeit. Als er in den links abzweigenden Wiemkerweg Roinbog, der schlecht einzusehen ist, liefen ihm die beiden Esieben Jahre alten Schüler TO und Sg entgegen. POS hielt ein Stück Seil, das er bei Si an rechten

- Rieden seiner Schultertasche befestigt hatte. Als die Jungen FE den Wagen in dem sich in Fahrtrichtung stark verengenden Sei-E tenweg auftauchen sahen, liefen sie bestürzt auseinander.

F FO Hielt das Seil fest. Der Angeklagte bremste und hielt nach 4 n. SEM zeriet an den IKW und kan. zu Fall; er verstarb ‚on den Folgen der dabei erlittenen inneren Verletzungen. R Der Angeklagte fuhr mit einem IKW zum Arzt und kehrte mit "einem Kraftrad zur Unfallstelle zurück. Als die Polizei ihn

: aufforderte, den IKW zu holen, brachte er einen anderen, der zugelassen und versichert war.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 23 KrfzG, 1, 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und mit Übertretungen der §§ 1, 8, 9, 49 der Strassenverkehrsordnung sowie wegen Fahrerflucht zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist teilweise begründet.

‚ 1.) Die Übertretungen der Strassenverkehrsoränung sind ver- 'jährt, da nach der Verkündung des tatrichterlichen Urteils

während eines mehr als dreimonatigen Zeitraums keine richter-

liche Handlung im Sinne von § 68 StGB vorgenommen worden ist

- 3 -

.‘ mas,

(§ 67 Abs 3 StGB). Der Senat kann daher das Urteil nUr noch insoweit nachprüfen, als es den Angeklagten mehrerer Vergeh für schuldig befindet. Einer Einstellung bedarf es wegen dep! mit anderen Verfehlungen bestehenden Tateinheit (§ 73 StGB) nicht.

2.) Das Landgericht erblickt die Pflichtwidrigkeit des Be. schwerdeführers als Führer eines Kraftfahrzeuges darin, dass er erstens die Linkskurve geschnitten, zweitens mit zu hoher Geschwindigkeit in die Seitenstrasse eingefahren und drittens die Bremse zu spät betätigt hat; jede Pflichtverletzung sei ursächlich für den tödlichen Unfall gewesen.

Unbedenklich ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zu spät gebremst und dadurch den Tod des Schülers herbeigeführt. Der Beschwerdeführer hat die Buben auf 12m Entfernung gesehen; er erkannte, dass es sich um Kinder handelte. Ihr Verhalten ist bei einer unvermiteten Gefahr im Strassenverkehr erfahrungsgemäss nicht abzusehen. Der Tatrichier überspannt nicht die Anforderunger an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers aus § 9 Abs 2 StVO, wenn er im Hinblick auf die sich stark verengende Strasse den Beschwerdeführer für verpflichtet hielt, angesichts der laufenden Kinder sofort zu bremsen und seine Geschwindigkeit herabzumindern, damit er bei unbedachtem Verhalten der Jungen in noch grösserer Entfernung von ihnen - nämlich 2-3 m früher als geschehen — halten konnte. Statt dessen fuhr der Angeklagte 8 m mit der bisherigen Geschwindigkeit weiter und betätigte erst dann die Bremsen. Über die letzten Ereignisse sagt das Urteil: "Ob das Fahrzeug bereits in dem Augenblick gestanden hat, als Schulte zu Pall gekommen war, ob SEE durch den Kraftwagen umgestossen und eine Strecke

- A -

en

"mitgeschleift worden ist oder ob Sb - wie der Angeklagte “ anführt - rücklings auf die Stoßstange des bereits stehenden “ Fahrzeuges gefallen ist, hat sich in der Hauptverhandlung * "nicht einwandfrei klären lassen. Die Verletzungen Sb

geben keine Anhaltspunkte für den Unfallhergang." Gleichwohl tleibt die Pflichtwidrigkeit ursächlich für die tödlichen Verletzungen des Knaben; denn das Verhalten des Angeklagten kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg gleichzeitig entfiele.

Auch das Schneiden der Linkskurve war pflichtwidrig, wie sich aus § 8 Abs 3 StVO ergibt, und ursächlich nach der Überzeugung des Tatrichters für das unsachgemässe Verhalten der Kinder und dessen weitere Folgen: "Dadurch, dass der. Angeklagte plötzlich auf der linken Seite der Wegeinmündung auftauchte, musste bei den Kindern naturgemäss eine Verwirrung entstehen, da für sie zunächst die ganze Breite des Wiemkerweges versperrt erschien". Diese Bestürzung - nicht Unaufmerksamkeit, wie die Revision meint - hat dann zur Folge gehabt, dass die Jungen unüberlegt nach verschie-

denen Seiten auseinanderliefen, wobei FEB das Seil noch

festhielt. Wäre der Beschwerdeführer in grossem Bogen in die Seitenstrasse eingefahren, darm hätten die Buben dort Zuflucht gesucht, wo der meiste Platz war. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist für den Senat bin- j dend; sie allein schon trägt die Annahme der Ursächlichkeit; auf die weiteren Ausführungen des Urteils zu diesem Vorwurf kommt es daher nicht an.

Der Vorwurf übermässiger Geschwindigkeit während des Einbiegens begegnet zwar keinem rechtlichen Bedenken, da die Einmündung unübersichtlich ist. Die Strafkammer verkennt

-5-

. en.

N h i |

indessen, dass dieses Verhalten den Unfall nach den eigenen Feststellungen nicht herbeigeführt hat; denn der Abstand zu den Knaben (etwa 12 m) betrug in jenem Zeitpunkt weit mehr als die benötigte Bremsstrecke (etwa 4 m). Doch gefährdet die. ser Rechtsfehier ebensowenig den Bestand des Schuldspruchs wie den Strafausspruch, da der Vorwurf als solcher bestehen bleibt.

Die Voraussehbarkeit des Unfalls hat das Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht; denn der wirkliche Ablauf lag im Rahmen der gewöhnlichen, dem Beschwerdeführer ale Kraftfahrer nicht unbekannten Srfahrung, dass Kinder auf Fahrbahnen yon Nebenstrassen zu spielen und bei Gefahr im Verzuge. unüber- "legt zu handeln pflegen (vgl BGH in VRS Band 4, S 128, 447), Dann genügt es aber zur Annahme eines Verschuldens, dass der Täter bei pflichtgemässer Sorgfalt den schliesslichen Erfolg auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung - unabhängig vom besonderen späteren Verlauf der Sache - als möglich voraussehen konnte.

Der Schuldspruch aus § 222 StGB begegnet daher keinen durchgreifenden Anständen, die den Angeklagten beschweren könnten.

3.) Die Verurteilung wegen. vorsätzlichen Vergehens gegen

§ 23 Krfz& und gegen Art I 1, 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter von 7. November 1939 (RGB1 I, 2223) ist in ihrer Begründung zum inneren Tatbestand nicht ganz unbedenklich. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe bei Antritt der Fahrt nicht daran gedacht, dass für den IKW weder eine Zulassung noch eine Versicherung vorliege, als widerlegt er-

- 6b -

-6 -

achtet: es spreche gegen alle Erfahrungen, dass ein Kraft-

£- fahrer beim Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht sofort alle E yYerhältnisse seines Kraftwagens überprüfe und sich darüber

E Rechenschaft gebe. Diese Begründung ist denkgesetzlich nicht RE möglich, ‚worauf die Revision zutreffend hinweist. Aus der Er-

# wägung, was ein Kraftfahrer beim Eintritt eines Verkehrsun-

falls zu tun pflegt, kann nicht geschlossen werden, was er

S..- bei Antritt einer Fahrt, also vor Eintritt eines Verkehrsun-

falls, gewusst hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung

jedoch weiter darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrzeughalter und Leiter des Betriebes über die Verhält-

Er nisse seiner Kraftfahrzeuge stets im Bilde sein "musste". Da

er nur drei Äraftfahrzeuge besass und er den Steyer-IKW

nach eigener Einlassung an diesem Tage nur ausnahmsweise benutzte, so ist diese Wendung als Kennzeichnung einer für den Angeklagten eindeutigen Sachlage zu verstehen, die kein Vergessen bei ihm aufkommen ließ; sie erlaubt unter diesen Umständen den Schluss, dass das Urteil den Vorsatz hat feststellen wollen, der in den vorhergehenden Ausführungen auch hervorgehoben wird.

Da auch die Strafzumessung für diese tateinheitlich kusamen-

“treffenden strafrechtlichen Verfehlungen keine dem Angeklagten

nachteiligen Rechtsfehler erkennen lässt, erweist sich seine Revision insoweit als unbegründet.

4.) Die Verurteilung aus § 139 a StGB ist jedoch mit der bisherigen Begründung nicht haltbar. Der Tatrichter ist der Einlassung des Beschwerdeführers, er habe den Vorsatz, die Fahrzeuge auszuwechseln, nicht schon beim Verlassen der Unfallstelle, sondern erst später gefasst, nicht gefolgt. Auf der anderen Seite konnte die Strafkammer dem Angeklagten sei-

- 1 -

ne Behauptung nicht widerlegen, er sei mit dem Unfallfahrem bei den Ärzten vorgefahren, um diese zum Verletzten zu brin: gen. Über dieses Bedenken hat sich das Landgericht mit der ° Wendung hinweggesetzt: der Angeklagte möge gehofft haben, er könne der Notwendigkeit, mit dem Steyer-IKW erneut zur Unfallstelle zu fahren, ausweichen. Insoweit handelt, es Sich erkennbar um eine Vermutung der Strafkammer, der die Yedeutung einer Feststellung im Sinne von § 267 Abs 1 StPO nicht beigelegt werden kann. Da das Urteil hervorhebt, dass es | sich trotz aller Mühe in der Beweisaufnahme nicht habe aufklären lassen, mit welchem IKW der Angeklagte bei den Ärzten erschienen sei und diese zum Einsteigen aufgefordert habe, so hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer den Entschluss zur Fahrerflucht erst gefasst und verwirklicht hat, als er auf der Rückfahrt nicht den Weg zur Unfallstelle, sondern zu seinem Lager einschlug. Die Verkehrsflucht kann, was das Landgericht übersehen hat, nicht nur am Unfallort, sondern solange begangen werden, als noch ein zeitoicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfall.und seiner Örtlichkeit besteht (RG DR 1939, 1435; DJ 1941, 1096; Rietzsch DJ 1940, 534; Niederreuther GS 116, 281, 292, 293). Das mag bei der Entfernung von 1-2 km zweifelhaft sein. Wie lange noch der für die Plucht nach einen Verkehrsunfall erforderliche zeitliche und räumliche Zusammenhang besteht, ist jedoch in erster Linie Sache der tatrichterlichen Feststellung. Ver Senat kann darüber um 80 weniger befinden, als die Strafkammer diesem Gesichtspunkt bei der Beweisaufnahme bisher keine Beachtung geschenkt hat-

Auch wird sie sich in dem neuen Urteil deutlicher als bisher darüber auszusprechen haben, ob die Möglichkeit be- " "stand, dass sich jemand alsbald nach dem Unfall des Fahrgeugs vergewissern wollte (vgl BGH in VRS Band 4, S 55). Diese Möglichkeit muss den Beschwerdeführer bestimmt haben, sich den Feststellungen durch die Flucht zu entziehen (Maurach, StGB bes Teil S 552).

fr > “

. w EEE

Groß Mantel Krumme Hülle Dr. Augustin

EL.

...)

Da ET Ba VE

ein auen

BI us

Au De se

Il