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BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 2 StR 869/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 869/52 2301 068 | g3

2 StR_870/52

Im SNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Textilkeufmann Martin W 0) aus OD dort . geboren an EB '921, ’

2. den Autoschlosser Werner R aus OGBREEED ; . dort geboren am ,„ Ze4t. in Strafhaft,

3. den Kraftfahrer Walter D' "aus dort geboren am GER „ Z.Zt. in Untersuchungs- . haft, .

4. den Fernfahrer Karl-Heinz 7 WB aus OHREN. dort geboren am 1919, 2.2t. in anderer Scche

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wegen Betrugs U.8.

hat der 2. .Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr, " als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Is 1°) Auf die Revision des Angeklagten Martin VB wird.das Urteil des Lendgerichts in Osnabrlick vom 18, April 1952, soweit es ihn.betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

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: 2.) Auf die Revision des Angeklagten DB wird das H Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29.April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben

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a) soweit er wegen Betrugs in 3 Fällen verurteilt ist,

db) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Aberkennung der bürgerlicher Ehrenrechte.

Im übrigen wird seine Revision verworfen.

3:) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über } die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

II- Die Revisionen der Angeklagten RB unä Karl-Heinz WB werden verworfen. Jeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

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Gründe,

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Das Landgericht hat verurteilts Den Angeklagten Martin we wegen Berrugs zu 500 IM Geldstrafe, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis, den Angeklagten RB wegen gemeinschaftlichen ‘schweren Diebstahls und einfacher Hehl.eerei zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und:’drei Monaten Gefängnis, den Angeklagten DfiBvweger. gemeinschaftlichen schweren Diebstahls sowie wegen Betrugs in 3 Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und den Angeklagten Karl-Heinz WEB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen Betrugs in 3 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus. Außerdem hat es den Angeklagten Dibund Karl-Heinz WEB die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen Karl-Heinz WB zugleich auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Mit ihrer Revisionen rügen alle Angeklagten fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, die Angeklagten RE una DE auch Verletzung von Verfahrersvorschriften. j

T, __Zur Revision des Angeklagten Martin wg.

Sie ist begrürdet,

Die von der Revision erhobenen Angriffe gehen allerdings fehl. Lückenhaft, wie die Revision meint, sind die Feststellungen des Landgerichts nicht. Sie würden auch für sich allein betrachtet die Verurteilung wegen Betrugs tragen. Die Feststellungen, die das Landgericht hier trifft, sind aber nicht zu vereinbaren mit den Gründen, aus denen es den Angeklagten nicht auch der Urkundenfälschung, die mit dem Betrug in Tateinheit stehen würde, für überführt erachtet. Urkundenfälschung wird verneint, weil sich nicht

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der "letzte Nachweis" dafür habe erbringen lassen, daß der Angeklagte "mit einem falschen Namen aufgetreten!

sei und deshalb die Bescheinigung, die er dem Brömstrup ausstellte, fälschlich angefertigt habe. Dagegen wird der Betrug gerade auf die Feststellung gegründet, daß

der Angeklagte dem BEER gegenüber "nicht unter seinem Namen, sondern unter einem anderen Namen aufgetreten" sei. weshalb dieser nur eine wertlose Forderung gegen eine ihm unbekannte Person erlangt habe. Zu einem wesentlichen Punkt: des "Tathergangs fehlt deshalb bisher eine widerspruchsfreie Feststellung.

II. __Zur Revision des Angeklagten RW.

- Der Verteidiger hat die Revision unbeschränkt eingelegt und sie in der Revisionsrechtfertigungsschrift ausdrücklich auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt. Zur Zurücknahme des Rechtsmittels ist er jedoch nicht aus drücklich (§ 302 Abs 2 StPO) ermächtigt. Die Revision ergreift daher auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlihen schweren Diebstahls. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch entgegen dem’ § 344 SPC nicht tegiirde % worden und, daher unzulässig-

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Hehlerei richtet, ist sie unbegründet. Sie erschöpft sich fast ausschließlich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und dessen Beweiswürdigung. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei steht auch nicht entgegen, daß der frühere Mitangeklagte Kb, über den die gestohlenen Kraftfahrzeug-Nummernschilder in die Hände-des Angeklagten gelangt sind, wegen Biebstahls der Schilder weder angekkagt noch ‚verurteilt worden ist.

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Dem Zusammenhang der Urteilsgründe muß auch als Über- IR 'zugung des Landgerichts entnommen werden, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, als er die bei ihm sichergestellten Gegenstände in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs an sich brachte. Nach den Feststellungen waren die beiden Schilder dazu bestimmt, zur Tarnung späterer Diebesfahrten zu dienen. Auch sie weren deshalb, mögen % sie auch völlig verrostet gewesen sein, für den Angeklag- A ten nicht wertlos. j E

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III. _Zur Revision des Angeklagten DI.

1.) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 .Abs 1 Nr 2, 47 StGB) erhebt die Revision keine näher ausgeführten ‚Angriffe,. Sie wird auch durch die Feststellungen getragen. Hiernach haben die Angeklagten DB und Kari-Heinz > im Oktober 1950 und in der Nacht zum 5. Dezember 1950 aus dem mit einer 2,50 m hohen Mauer umgebenen Fabrikgelände der Firma VB ir TG eine große Anzahi von Hart- -irkhnrren gemeinsam mittels Einsteigens gestohlen. Das die genaue Zahl. der Barren, die sie im Oktcber entwendeten, nicht feststeht, ist unschädlich. Zwar haben zur selben Zeit auch die angeklagten | und KB auf dieselbe Weise wie DB und Kari-Heinz We ebenfalls Zinkbarren aus dem Fabrikgelände VB "für sich allein" gestohlen. Nach den Feststellungen hatte sie aber der Angeklagte DB auf diese Diebesgelegenheit hingewiesen.

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2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs in 3 Fällen nicht bestehen bleiben. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO greift durch. Nach dem Eröffnungsbeschluß T lag dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Be- v

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trugs zur Last. Er durfte deshalb wegen drei rechtlich Zu selbständigen Vergehen des Betrugs nur verurteilt werden, nachdem er zuvor auf die Veränderung des recht]ichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden war (RGSt 9, 426, 429). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

IV. __Zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz WW.

Sie ist unbegründet.

1.) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten, gemeinschaftlich mit DB verübten, schweren Diebstahls verurteilt worden ist, kann auf das zu III 1.) Gesagte verwiesen werden. Die strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB) sind rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Hiergegen erhebt die Revision auch keinen zulässigen Angriff.

2.) Die Verurteilung wegen Betrugs in 3 Fällen weist sheufalt.s Keinen Rechtsfehler auf.

a) Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht vor, daß es im Falle Dee zu prüfen unterlassen habe, ob Dähn und Karl-Heinz W@WBnicht tatsächlich für die Firma Diekmann gehandelt hätten und ob das Altmaterial nicht diese Firma bekommen habe. Feststellungen hierüber hätte es.allenfallsbedurft, wenn die Angeklagten eine dahingehende Behauptung aufgestellt hätten. Sie haben aber | gerade bestritten, sich als Angehörige der Firma Din ausgegeben zu haben.

Zum Falle FEW bringt die Revision nichts vor. « R

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Auch im Falle Big ist die Verurteilung wegen Betrugs zu billigen. Fraglich könnte nur sein, ob hier nicht Diebstahl vorliegt, weil die Angeklagten den Eisenschrott gegen den Willen des Eigentümers BI@WWB abgefahren haben. Nach ihrer Einlassung, der das Landgericht insoweit ersichtlich folgt, haben sie hierzu jedoch vorher die Zustimmung eines Angestellten des BI eingeholt; Diebstahl entfällt deshalb jedenfalls mangeis des inneren Tatbestands: Die Genehmigung des Angestellten haben die Angeklagten aber nach den Feststellungen in betrügerischer Absicht dadurch erschlichen, daß sie ihm bewußt wahrheitswidrig erklärten, Blg> habe ihnen die Abfuhr des Schrotts erlaubt. Hiernach sind alle Tatbestandsmerkmale des § 265 StGB erfüllt.

b) Fehl geht auch der Einwand der Revision, das Landgericht habe nicht wegen 3 Vergehen des Betrugs verurteilen dürfen, da nach der Sachlage zwischen den Betrügereien Fortsetzungszusammenhang vorgelegen habe. Eine Fortsetzungstat hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen verneint.

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ce) Ebensowenig weisen die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsfehler auf, Nach §§ 248, 38 StGB durfte das Landgericht gegen den Angeklagten auch auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen.

Dr.Dotterwei.ch Henneka Dr. Sauer

Dr. Ludwig Dr.Arndt

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