Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 26.02.1953 – 3 StR 891/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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§ 27) j 2288 039

3 5tR 891/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metallarbeiter Erwin Paul W EB zus rei am HE geboren am U. En ED ir oD/ cum. 2.23 in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen habens Bundesrichter Krauss ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwaıt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 1. Oktober 952 1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitover-

brecher wgen schweren Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen verurteilt worden ist,

2.) soweit das sichergestellte Diebeswerkzeug eingezogen worden ist, mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen kückfalldiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurtcilt und die Sicherungsverwahrung gegen ikn angeoränet wurden. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass das Lanagericht ihn des schweren Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen nach den §§ 242, 243 Ats ‘ Nr 2, 244 StGB für schuldig erkannt hat. Ferner ist die Einziehung des "sichergestellten Diebeswerkzeuges" ausgesprochen worden.

Dıe Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in drei Fällen des schweren Diebstahles im Rückfalle (§§ 242, 243 Abs ! Nr 2, 244, 20 a Abs 2 StGB) schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, ?äilt nicht ins Gewicht Bei der Ausgabe des Urteils, der Linsteigediebstahl bei Ziuemerich

sei ıu der Nacht vom 25. zum 26. Juni 1952 ausgeführt wor-

den, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Tatrichter stellt fest, dass der Angeklagte in der Nacht, die seiner Verhaftung vorausging, die Tat verübte. Das war die Nacht vom 24. zum 25. Juni Am 26. Juni gegen 1 Uhr wurde er festgenommen. Das weitere Vorbringen, das Landgericht habe die Schuvzbehauptung des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt, der Angeklagte habe "die Tat" nachdrücklich bestritten und hätte deshalb lediglich wegen Hehlerei verurteilt werden dürfen, lässt nicht erkennen, welche der drei Taten gemeint ist und richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweis-

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würdigung. Sie ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§ 337 StGB).

Die Ansicht der Revision, die Vorschriften der § 8 20 a und 42 e enthielten nationalsozialistisches Gedankengut vnd dürften deshalb nicht angewendet werden, verkennt deren aligemein bekannte IEntstehungsgeschichie Sie zehen auf die Vorschläge zurück, die Franz von Liszt im Jahre 1881 in seinem kriminalpolitischen sogen. karburger Programm gemacht hat, und finden sich bereits in den Entwürfen zu einem allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch von 1925, 1927 und 1930 Ihre Geltung steht deshalb ausser Zweifel. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 1951 - 3 StR 33/51 - ausgesprochen.

Anklage und Eröffnungsbeschiuss werten die Taten des Angeiilagien nicht unter Gem Gesichtruunkt der § 5 20 a und 42 e StGB. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagts vor der Vernehmung zur Sache gemäss § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass er auch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB verurteilt'werden könne. Auf die söglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB hat der Vorsitzende den Angeklagten nicht hingewiesen. Die Revision rügt diese Unterlassung nicht, sondern macht geltend, "§ 265 StrO finde keine Anwendung", weil in der Hauptverhandlung zu dem Bild, das die Anklageschrift von der Tat gebe, keine straferhöhenden Umstände hinzugekommen seien. Alle Umstände der Tat seien schon vorher bekannt geweseh-

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/3-str-891-52#rd_6

Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, in Abweichung von Anklage und Eröffnungsbeschluss könne weder die Strafe nach § 20 a geschärft, noch die Sicheruugsverwahrung nach § 42 e angeordnet werden, weil die in

§ 20 a StGB vorgesehenen die Strafbarkeit erhöhenden Unstände nicht erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten seien. Diese Ansicht ist irrig. Wie der Senat bereits in dem die Anwendung des § 42 1 StGB betreffenden Urteil 36HSt 2, 85 ausgesprochen hat, entfällt die Ffilicht, auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung hinzuweisen, nicht, wenn schon der Eröffnungsbeschluss die Tatsachen enthäit, aus denen der erkennende Richter auf die Notwendigkeit der Anordnung schiiesst. Wenn erst in der Hauptverhandlung aus dem nicht unter diesem Gesichtspunkt gekennzeichneten Sachverhalt des Eröffnungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmassregel entnomnmen werden, so haben sich damit die im Strafgesetz besonders vorgesehenen, die änoränung der Kassregel rechtfertigenden Umstände ergeben, die die Vorschrift des § 265 Abs 2 StPO meint. Das gilt entsprechend für die die Strafbarkeit erhöhenden Umstände. Im vorliegenden Falle sind also solche Umstände erst in der Hauptverhanälung hervorgetreten, dass der Angeklagte "auf wrunä seiner Veranlagung und seines bisherigen Lebensganges ein Gewohnheitsverbrecher geworden ist und dass keine noch so schwere Strafe in der Lage sein wird, ihn auf den Weg der Anständigkeit und Redlichkeit zurückzuführen, vielmehr weitere erhebliche Straftaten nach Verbüssung einer auch noch

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so langen zeitigen Freiheitsstrafe zu erwarten sind, dass ec also auch gefährlich ist" .(strafbarkeiterhöhende Umstände des § 20 a und die Sicherungsverwahrung recht. fertigender Umstand nach § 42 e StGB). Im übrigen würde die Ansicht der Revision, die Veraussetzungen des § 265 Abs 2 StPO lägen nicht vor, nur zur Felge haben, dass eine Pflicht auf die Veränderung des rechtlichen Ge-

sichtspunktes hinzuweisen, nicht bestünde und dass deshalb der Tatrichter ohne Hinweis aus den neu zutage getretenen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hatte. Denn nach § 264 StPO hat der Richter die Tat, wie sie sich im Lichte der Hauptverhandlung darstellt, unter Beachtung ailer rechtlichen Gesichtspunkte zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Nach allem verfehit diese Verfahrensrüge ihr Ziel.

Auf den Verfahrensmangel, der darin liegt, dass der Vorsitzende den Angexlagten auf die füglichkeit der Anwendung des § 42 e StGB nicht hingewiesen hat. ist die Revision nicht gestützt. Die Entscheidung köunte aber auch nicht auf ihm beruhen, Denn der Staatsanwalt hatte in seinem Schlussvortrag die Anordnung der Sicherungsverwahrung beantragt und der Verteidiger hat seinerseits gebeten, von einer Sicherungsverwahrung abzusehen. Der Angeklagte het sich daraufhin nochmals zur Sache erklärt. Er hat also Gelegenheit gehabt, sich auch in der Richtung zu verteidigen, dass die öffentliche Sicherkeit seine Sicherungsverwahrung nicht erfordere.

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Der Ausspruch, das sichergestellte Diebeswerkzeug werde zugunsten des Staates eingezogen, lässt nicht erkennen, welche Gegenstände damit gemeint sind. Dies ist auch nicht aus den Akten zu entnehmen. Denn es sind viele und sehr verschiedenartige Gegenstände sichergestellt worden. Der Urteilsspruch ist insoweit keine Grundlage für die Vollstreckung. Er muss deshalb aufgehoben und die Seche insoweit zur neuen Verhandlung und Tntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, Das Landgericht wird dabei festzustellen haben, ob die Voraussetzungen des § 40 StGB bei jedem einzelnen Gegenstand vorliegen.

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Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Die Berichtigung des Schuldspruches kann von hieraus erfolgen. j Ü

Krauss BR.ür.Koeniger ist im Urlaub Busch ni: ortsabwesend und so an der . unterzeichnung verkLindert :

Krauss u Sckarpenseel Kaaß ,