Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 05.03.1951 – 3 StR 33/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Für das Nachschlagewerk! |

2291.044 - . Be;

wm

Sesetz: J§ 20 a, 42 e StGB

Zechtssatz: Die Behauptung der Revision, der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei durch die ne- .:. tionalsozialistische Gesetzgebung geschaffen: wor, #27 den, trifft nur zeitlich zu. Der zugrunde 2iegen de 'gesetzgeberische Gedanke: ist viel älter: und" . ist bereits in den. Strafgesetzentwärfen von 1925", ” und 1927 verwertet. Der 3. ‚Strafsenat tritt den:.

müssten.

Aktenzeichen: 3 St.R. 33/51 | Urt. v. 5. März 1951. 1G. Darmstadt

e

Inu NMNanen des Volkes

in Ger Strafsache gegen

gen Hilfserbeiter Heinrich u aus RD.

Syortplatz, geboren az in dieser Sache in der Haf tanstalt — in Untersuchunsshaft,

Lir

wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1951, an der teilgenornen haben: £

Senatspräsident Dr. ifeumann - als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss BSundssrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Inzsels

Bundesricater Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Burdssanwalt D als Vertreter der Bun esanwaltscaaf t,

Justizenges tellter iD . als Urkundsbeanter der Veschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil des Londgerichts in Dermstadt vom 24. November 1950 im Strafausspruch samt den ihm insoweit zurrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung — zuch Über die Kosten der Revision - en die Vorinstenz zurüciverwiesen..

Von Rechts wegen.

E2

Gränäe: on Br

ver kagel:la ste ist als sefihrlicher Gevohnheitsvorbre. cher wegen sciweren Diebstcehls ., B. mit zwei Jchren Zuchtheus bestra?t worden, .cil er mittels Zinsteigens - zus einem Gebäude eine Brieftasche mit 160.- Ei Inhalt entwendet hatte. Susserdem ist gegen ihn cie Sicherungsvorwahrung engeorünet worden.

it seiner Revision endet er sich gegen di. Vorsagung Br mileernder Unstände und zesen die Anwendung der 88 20.n,. 42 e StGB. Das nur den Strefaässpruch umfassende (vol .ROSt 68, 385; 72, 356) Rechtsmittel hatte Urfolg,, weil

die Vor: ussetzungen für die verhüngte Sicherungsverwahrung im engefochtenen Urteil nicht genügend dergetan sind

Schon zu der zunächst notwendigen Prüfungs, ob der 7. ‚seirlagte ein gefährlicher Gowohnheitsverbrecher ist, sind die Darlegangen unvollstündig. der Erstrichter hat suar die iiindestzahl von ärci erheblichen Straftaten gewärdist und daraus zul einen IE ng des ingeklag sten zu wie-Gerholung von Rechtebrächen Seschlossen. Dabei ist aber: die innere Besiehung dieser Straftaten zu dc: "'esen des E: Täters, wonach. sic ols’ Ausfluss dos ihü innerssunenden E verbrecherischen ‚enges eriiennber sind, in den Urteilsg) ii gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausäruck gebracht. Denn sie enthalten den Einzeis, der ur seklagte habe die Üct nicht zuletzt wnter len Lruck sci-. ner misslichen Yirtschafts- und Fenilienverlältnisse in einer gewissen lotlege begcen;zen. Zwar schliesst eine solcc die Titveribnig ato einen verbrecherischen Hang nicht! vıs (RGSt 73, 46).. \ber es wäre immerhin denkbar, dass

- 5-

Zolzert 5 srden enn, kormen u. a.. Häufigiteit und Schwere,

a

sie die ausschliossliche oder überwiegende Ursache für

die erneute Verfehlung des Anzeiilagten geworden ist, was der Anwenduns des § 20 a StGB entzegenstünde (.ICSt 68, 149 (157); RG, IRR 1941 ür 726). Jedenfalls bedarf die Frage, ob der Angeklagte trotz Vorliegens einsr Notlage infolge seines verbrecherischen Henges aus Schiwiche oder Lissachtung der ilcchicordnung dem Anreiz zur strafbaren Betätigung nachse;;eben hat, einer nöheren Unt.rsuchung und Erläuterung. |

Jbergangen ist ferner der Gesichtspuniit der Gefähr- N lichkeit. Zu desson Erörterung bestand namentlich’ im Hin- ö blick auf die festgestellte !Motlage und den von Angeklag- : ten in letzter Zeit bewiesenen rbeitswillen besonderer. - Anlass. Geführlich ist ein Gewohnheitsverbrecher denn, '

. venn eine bestimmte „ahrscheinlichkeit dafür bostelt, dass’ Pr}

er auch in Zukunft durch . :eitere, us seinem Hong ent- “ springende Stroftaten den ilechtsfrieden erheblich stören wird. Lis Umstände, cus denen diese Wenrscheinlichkeit ge der bisherigen Straftaten in Betracht (vgl 2CSt 72, 356).

Im sngefochtenen Urteil ist nur die jleigung des Angeklag-.: E

"ten zur Verbrechenswiederholung festgestellt. Dagegen ist: 4

nichts darüber ausgeführt, dasg die Künftig zu erwarten- : Gen Straftaten des Angeklagten wegen ihrer srheblichkeit eine nicht unwesentliche Störung des Rechtsfriedens be- “ F

Zürchten lassen. u he 1

| | | Sind die so umschriebenen Voraussetzungen des § 20a:

StGB bejalt, dann ist zu prüfen, ob die öffentliche 'Si- Be

-4 -

cherheit die Verwahrung ücs Verurteilten erfordert. „uch hierzu ist die ütellungnakne des Ersturteils unzulänglich, is sagt wohl, dass der Angeklagte in seiner charekterli.. i chen ibartigkeit und seiner enthemmten psychopathischen g Verenlagung bei der erstbeuten Gelogenheit wieder strat- :#! fällig werden und dadurch die öffentliche Sicherheit beärohen werde. Z.ber es spricht sich nicht darüber aus, od ® die Gefährlichkeit des Angeklagten noch im Zeityunit der Entiassung eus der ütrafhaft sich durch erhoblichere ne sriffe auf geschützte Rechtsgüter auswirken wird und’ob F nicht etwa andere lassnehmen oder Ums stöude einen ausrei-- ‚ enenden Schutz der Allgemein..eit verbürgen werden (vgl RGSt 68, 271).

Dic Wleinung der Revision, der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungs+- verwshrung Sei durch den nationelsozialistischen ‚Gesetz- | geber geschnifen worden, trifft nur hinsichtl.ich der Zeit & dieser strafgesetzlichen Negelung zu. Der Gedanke, durch, % eine Sicherungsverwahrung sie Allgeneinheit vor gefähr-.. 1; lichen: Gewohnheitsverbrechern zu schützen, ist schon sehr alt. Er wurde lange vor 1955 bei den Beratungen iber die . Reform der Strafgesetzgebung erörtert und fand als Gonc® zesvorschlag Aufnahme in den amtlichen Entwurf eines all-: gemeinen deutschen Strafzesetzbuchs von 1925. Infolgedes-' sen kann den Ausführungen der Nevision, der 3esrif? des - gefährlichen Gewohnheitsverbrechers müsse heute enger ._ setasst werden, als des Zrüher die Absicht des Gesetzge- : bers gewesen ein mag, nicht gefolgt werden. llassgebend sind nach wie vor die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den §§ 20 a, 42 e StGB entwickelten Grundsät-

“ RZ zer 20 er br air sorz

-5_

e

ze, cn denen festzuhalten ist.

Deren Anwendung euf den vorliegenden Fall führt im Hinvlick auf die oben darsclegten Mängel zur Aufhebung ües u angs?ochtenen Urteils im Strafaüusspruch und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

gez.: Weumann gez.: Krauss gez.: Dr.Koeniger. gez.: Engels gez.: Dr. Sauer

R? ” ’. am nn

; . ein van nf A NEE an