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BGH Entscheidung vom 01.12.1955 – 4 StR 451/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 451,755
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;
Benatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt «an in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > >$ als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt? BE
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. August 1955 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt,
Mit der Revision erhebt er die Verfahrens- und Sachrüge.
Mit der ersteren macht er mangelnde Sachaufklärung geltend.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagßte seinen Geschlechtsteil der noch nicht 14-jährigen Warlies DD gezeigt habe, auf deren Bekundungen. Danach hat sie den Vorgang, der sich in den ersten Maitagen 1955 etwa um 21.30 Uhr auf der Straße abgespieit haben soll, hinter der Gardine des Fensters ihres Schlafzimmers im Licht der Hausbeleuchtung beobachtet. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er zwar die Absicht gehabt habe, sich dem Mädchen entblößt zu zeigen, sie aber nicht ausgeführt, sondern nur mit der Hand an seine Hose gefaßt habe, um dort einen Knopf zu schließen.
Da sich der Vorgang in der Dunkelheit abgespielt haben soll, lag es nahe nachzuprüfen, ob er nach den örtlichen und Beleuchtungsverhältnissen mit Sicherheit beobachtet werden konnte. Die bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben nicht, welcher Art die Hausbeleuchtung gewesen sein soll, die die Beobachtung ermöglichte, insbesondere ob es sich um eine Außenbeleuchtung oder den Lichtschein der von innen erleuchteten Fenster handelte und wie groß die Entfernung vom Standort des Kindes zu dem des Angeklagten
war. In dieser Richtung hätte das Urteil Feststellungen treffen müssen. Dem Tatrichter hätte sich eomit die Notwendigkeit aufdrängen müssen, die Möglichkeit der Beobachtung und damit die Richtigkeit der Angaben durch eine Augenscheinseinnahme unter entsprechenden Beleuchtungsverhältnissen nachzuprüfen. Dies lag umso näher, als die Bekundungen der Zeugin das einzige Beweismittel waren, das Mädchen noch im Kindesalter, jedoch nahe an der Grenze
der Pubertät war und sich in der Erwartung einer unzüchtigen Handlung des Angeklagten an das Fenster gestellt hatte. Unter diesen Umständen lag die Möglichkeit einer Sinnestäuschung besonders nahe,
Das Urteil mußte sonach aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlvng und £intscheidung zurückverwiesen werden.
Einer Nachprüfung der übrigen Rügen bedurfte es daher nicht.
Sollte die neue Verhandlung zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen führen, so wird das Gericht zu prüfen haben, ob ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 vorliegt. Gegen ein vollendetes Verbrechen könnte sprechen, daß sich das Kind aus Neugierde an das Fenster gestellt hat, um die erwartete unzüchtige Handlung zu beobachten. Dies steht allerdin,s der Annahme des Verleitens nicht ohne weiteres entgegen. Die Mittel der Beeinflussung können auch auf die Benutzung schon vorhandener Umstände, somit auch auf die Geneigtheit oder auf die dem Täter erkennbare Neugierde des Kinäes berechnet sein. Stets muß jedoch trotz bestehender Geneigtheit noch die Möglichkeit offen sein, das Kind durch Willensbeeinflussung zu der unzüchtigen Handlung, dem geflissentlichen
Betrachten, zu veranlassen. War aber das Kind bereits von sich aus zur Verübung der Handlung fest entschlossen, so kann es zu ihr nicht mehr verleitet werden. Es kommt dann nur Versuch des genannten Verbrechens in Betracht ‘BGH 3 StR 425/52 Urteil vom 19. Februar 1953:IM Nr 7 zu 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB; vgl auch aa0 Nr 9.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm das Kind "nach dem Verhalten" des Angeklagten - an anderer Stelle ist von dem "Verhalten des Angeklagten an den Tagen zuvor"! die Rede —- an, daß der Angeklagte eine unzüchtige dandlung vornehmen werde. Dies bezieht sich offensichtlich darauf, daß der Angeklagte vorher mehrfach versucht hat, sich dem Kinde "zu nähern", Dies 1äßt die Möglichkeit offen, daß er selbst vorher die Geneigtheit und Neugierde des Kindes mit dem Willen geweckt hat, es zur Vornahme der unzüchtigen Handlung zu verleiten. Träfe dies zu, 80 konnte das Verbrechen auch auf Grund der vorher herbeigeführten und nachher ausgenutzten Willensbeeinflussung vollendet sein. Die Ausführungen über das Verhalten des Angeklagten sind jedoch so ailgemein gehalten, daß sie nicht mit Sicherheit erkennen lassen, ob die genannten Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Darauf wird das Gericht noch seine Prüfungen zu erstrecken haben.
Güde Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen