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BGH Entscheidung vom 13.02.1953 – 2 StR 777/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2301 044

Im Namen des Volkes F

In der Strafsache gegen

den Expedienten Egon B EEE zu: vg, Kreis vg iu WE, zevoren an TEEEEEEEERD 2025 in CE i

wegen schweren Diebstahls AR

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

....

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt . ... als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Grosse Strafkammer in Bremerhaven - vom 11. Juni 1952, abgesehen von der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung, mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit es die ıngeklagten Su, N ri und N or betrifft. In : Alesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die: Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

66

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte hat im Freihafengebiet Bremen aus einem Eisenbahnwagen, nachdem er dessen Plomben mit einem Taschenmesser geöffnet hatte, einen Zentner Kaffee entwendet und durch die früheren Nitangeklagten “oo — — y und WO in einer Rangierlok über die Zollgrenze schaffen lassen. Die Strafkamner hat ihn deshalb wegen "schweren Diebstahls gen: § 8 242, 243 zit 4 StGB in Tateinheit nit Vergehen nach §§ 133 Abs 2, 136 StGB sowie wegen Banäenschmuggels nach 8.401 db Abs e ziert 1 RabgO zu einer Gesäutstrafe von acht _ Monaten Gefängnis und 150.- DM Geldstrafet und zu Wertersatz und Schadensersatz verurteilt. Seine 'Revision ist be-

. gründet. Zwar sind die Verfahrensrügen nicht dem § 344 Abs 2 Ss 2 StPO entsprechenä ausgeführt und deshalb unzulässig. Jedoch hat die Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Eines in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133

Abs 1 St63) und Siegelbruck (§ 136 StGB) begangenen schweren .

wiebstahls (§§ 242, 243 Abs 1 Nr 4 StGB) ist der Angeklagte

. nach den, Urteilsfeststel ‚dungen allerdings schuldig: Was die

Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in 'unzulässi- ‚gen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Behauptung der ‚Revision, sie widerspreche den Denkgesetzen und. ‚sei willkürlich, "geht. offensichtlich fehi. Hingegen lässt "sich dem. Urteil nicht entnehmen, dass der ‚Angeklag-

te in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat. Hierzu genügt nicht das Streben nach irgendeinen sachlichen: Vorteil. Vielmehr ist § 133 Abs 2 StGB nur erfüllt, wenn die Handlung ‘auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen _ Steigerung des Erwerbssinnes berunt (BGHSt 1, 388). Zu. dieser Frage trifft das Urteil überhaupt keine Feststellungen.

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. dung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeit-

WEB erfuhr nach seiner Einlassung, zu der. die Strafkammer. 5

"Sodann steht fest, dass später Vu und a o34—<„Kon

xönnte nur in dem Zeitpunkt stattgefunden haben, als zu

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. zu berücksichtigen.

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2.) Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Bandenschmuggel ist nur gegeben, wenn die mindestens drei an der Verbin-

lich und örtlich bewusst zusammenwirken (RGSt 69, 105; 71, 49; BGHSt 3, 40). Nach den Urteilsgründen trugen Ben

und WEB, der Lokheizer, den Sack Kaffee zu einem Klingelposten der Bundesbahn, in dessen Nähe. eine Lokomotive stand. ' Als ein Pfiff ertönte, lief Weg zu der Lok, weil er

fürchtete, sie fahre ab. BER trug den Sack dann allein zu der Lok und warf ihn mit einem Schwung hinauf. Sie setzte sich unmittelbar danach in Bewegung. Der Lokführer Kg

nicht Stellung nimmt, von dem Inhalt des Sackes erst später im Zollinlande. Danach schaffte er. den Sack mit Hilfe vg

in seine Wohnung.

Diese Feststellungen ergeben nur, dass zunächst Babbel und Winkels zusammengewirkt haben, möglicherweise auch in dem Augenblick, als DEE den Sack auf die Lok schaffte.

Sack gemeinsam untergebracht haben. Ein bewusstes Zusammenwirken aller drei Täter ist jedoch nicht festgestellt. Es

den Sack auf die Lok warf.’ Unter diesem Gesichtepunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Für ein solches Zusammenwirken.kann sprechen, dass Ki

und WR dei den Angeklagten Kaffee bestellt hatten. Im übrigen hat die Strefkammer in der neuen Verhandlung Gele-

genheit, die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseit®

3.) Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung Tatmehrheit zwischeh dem schweren Diebstahl und dem Bandenschmug-

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gel an. Es mag sein, dass der Diebstahl rechtlich vollendet war, als der Angeklagte den Bandenschmuggel begann.

Er war. jedoch noch nicht tatsächlich beendet und deshalb Tateinheit zwischen beiden Straftaten nach § 73 StGB möglich (vgl. RGSt 49, 272). Im übrigen käme auch Tateinheit auf Grund natürlicher Handlungseinheit in Betracht, weil die Wegnahme des Kaffees und dessen Sicherung hier zeitlich, örtlich und sachlich aufs engste zusemmenhingen und deshalb nach natürlicher Lebensauffassung eine Einheit bildeten (RGSt 72, 193, 195).

4.) Die Strafkammer hat alle drei Angeklagten gesamtschulänerisch zu 815.- DM, Krautwald allein zu weiteren

1.54 'DM Wertersatz verurteilt. Eine Berechnung hierüber entnäit das Urteil nicht. Der Verurteilung zu Wertersatz fehlt deshalb hinsichtlich der Höhe jede tatsächliche Begründung. Dasselbe gilt von dem Schadensersatzanspruch, den die Strafkammer der Deutschen Bundesbahn zuerkannt hat.

5.) Gemäss § 357 StPO ist das Urteil auch aufzuheben, 30- weit die Angeklagten “ 5% und vorn wegen Bandenschmuggels in Teteinheit mit Hehierei verurteilt worden sind. Das Urteil bleibt deshalb nur hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu 150.- DM Geldstrafe und der : z#inziehung des Neskaffees und der Zigaretten bestehen.

6.) Für die neue 'Verkandlung ist "noch auf ‘folgendes hinzuweisen: Nach § 401 Abs 2 RAbgO ist auf Wertersatz nur insoweit zu erkennen, als die in Absatz 1 aa0 in erster Linie vorgeschriebene Einziehung nicht möglich ist. Bei dem Angeklagten zug ist nach den Feststellungen ein Beu- ‘tel mit 12,5 kg Kaffee beschlagnahmt worden, der offenbar aus dem Schmuggel herrührt, der nier abzuurteilen ist. Ist dies der Fall, dann darf die Strafkammer nicht auf Erle-

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gung des Wertes dieser 12,5 kg Kaffee erkennen. Sie hätte ihn vielmehr einziehen müssen. Dieskann in der neuen Ver-

handlung nachgeholt werden (RG Recht 1913 Nr 2672). Inso-

weit würde sich der Wertersatz ermässigen.

Dr. Dotterweich Werner Dr, Sauer Dr. Ortlieb - Dr. Arndt