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BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 4 StR 516/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Fi StR 516/52 7.2500 039 237 u
nn In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Strassenreiniger Michael MC aus GEB, geboren an 1892 in L
2.) die Ehefrau Marie M eb. aus DB GER geboren am 1895 in ;
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt Dr. hin der Verhandlung, Bundesanwalt u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 19. Juni 1952
&) soweit der Angeklagte Michael MW wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist, im Strafausspruch einschliesslich des Ausspruches über die Gesamtstrafe,
b) hinsichtlich der Angeklagten Marie GREEN in vollem Umfang mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
4 Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Wichael verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Beide Beschwerdeführer sind wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid, der Angeklagte Michael Mm ist ausserdem wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden. .Die Revision der Angeklagten Marie Mn hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel ihres Ehemannes dagegen nur teilweise Erfole..
1. Es liegt kein Verfahrensverstoss” darin, ‚dass 'die'Zeugenaussage, die der Angeklagte Michael EB vor dem Anutsgericht Salzuflen in dem Verfahren seines wegen Meineidsverdachts festgenommenen Sohnes Willy am 20. Novem- ' ber 1951 abgegeben hat, durch auszugsweises Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung ‚gemacht worden ist. Die Vorschrift des § 252 StPO bezieht sich nämlich nur auf die frühere Aussage eines in der Hauptverhandlung als Zeuge Aufgerufenen, nicht aber auf eine vorausgegangene Bekundung des Angeklagten, die zudem den Gegenstand der Anklage bildet.
2. Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang ein-
deutig, dass die Aussage, die der Angeklagte Michael 1]
WB am 20.: November 1951 Yor dem Amtsgericht Salzuflen gemacht hat und zu deren eidlicher Erstattung er auch den Kraftfahrer KM destimmen wollte, nach der Üßerzeugung .der Strafkammer nicht nur falsch war, sondern von dem 1 Angeklagten auch für falsch gehalten wurde.
Die bei der Trennung im Besitz des Willy Un verbliebenen Teile der im Eigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Schlafzimmereinrichtung sind, wie willy 1 in dem gegen ihn gerichteten Meineiäsver-
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‘hat am 20. November 1951 als Zeuge bekundet, sein .Sohn
das Zimmer wieder zurückerwarb, zu dessen Rückkauf er
"Angeklagte, habe das auch geglaubt, erachtet die Straf-
"genommen hat, sein Sohn habe das Zimmer an Ki oder
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fahren schliesslich selbst zugegeben hat, entgegen seiner eidlichen Versicherung im Auseinandersetzungsverfahren nie von ihm verkauft worden, sondern stets. in seinem Besitz gewesen. Der Angeklagte Michael Ms
willy habe die Schlafzimmereinrichtung während des Scheidungsprozesses an KM "verkungelt"; er, der Angeklagte, habe später darauf hingewirkt, dass sein Sohn
selbst 200,- DM beigesteuert habe. Die Einlassung des Angeklagten, sein Schn habe ihm stets gesagt, dass er das Schlafzimmer an KR veräussert habe, und er, der
kamier auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt. Das Gericht ist demgemäss davon überzeugt, dass der Angeklagte keinen Anlass für die Annahme hatte und ‚auch nicht an-
anderweitig veräussert. An diese tatrichterliche Überzeugung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO).
5. Der Schuläspruch wegen falscher uneidlicher Aussage unterliegt daher keinem rechtlichen Bedenken.
Der Strafausspruch dagegen kann insoweit nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer den möglicherweise weiterhin strafmildemd zu bewertenden Umstand unberücksichtigt lässt, dass der Angeklagte von dem Amtsrichter unter Verletzung der §§ 52, 55 StPO über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nicht belehrt worden war. Diesem Gesichtspunkt ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - noch nicht dadurch Rechnung getragen worden, dass das Gericht die Strafe gemäss § 157 StGB gemildert hat, weil der Angeklagte die Unwahrheit
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gesagt habe, um von seinen wegen Meineids' verkafteten Sohn willy die Gefahr einer richterlichen Bestrafung ab-
zuwenden. Dass die ausdrückliche Vorschrift des 8 157
Nr 2 af, wonach die Strafe zu ermässigen’war, wenn die falsche Aussage zugunsten eines Angehörigen oline vorherige Belehrüng über das Recht zur Ablehnung der Aussage erstattet wurde, infolge der Vereinfachung des § 157 StGB
“äuech die VO.vom 29. Mai 1943 in Wegfall gekommen ist, be-
deutet nicht, dass dem Umstande ‚unterlassener Belehrung kein Gewicht mehr beigelegt werden solle. Der in § 157 Nr 2 aR verkörperte Rechtsgedanke ist vielmehr jetzt sinn-
‚gemäss im Ralmen der Neufassung zur Geltung zu bringen.
Hat der Angeklagte sich daher zu seiner .falschen Aussage
- deshalb veranlasst gesehen, weil er über sein Recht, das
Zeugnis zu verweigern, vorschriftswidrig nicht unterrichtet worden war, so kann dieser Umstand den Schuldgehalt
seiner Tat zusätzlich mindem.
-..47 . Dass § 49 a StGB in. der Fassung. der Verordnung vom .29. Mai 1943 und § 159 StGB in der Passung der Verord-
nung :vom 20. Jamuar 1944 geltendes Recht enthalten, ist in der ‚Rechteprechung das. Bundesgerichtshofe. anerkannt
Nach der , Heststeliung. der Strafkemmer hat ger Angeklagte den Kraftfahrer zuwen. demselben 20. ‚November 1951 zur falschen Aussage aufgefordert, an ‚dem er selbst durch den Antsrichter in Bad‘ Salzuflen in der Haftsache seines Sohnes willy als Zeuge vernommen worden war. Hierbei äusserte der. Angeklagte, er sei bereits morgens wegen der Möbel durch den Richter vernommen worden;. er habe bei seiner Vernehmung den. : DE) weiteren Zeugen angegeben; KM solle nun ebenfalls als Zeuge in gleichen
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“der ihm zugemmteten Bekundung kannte‘ Auf'Grund dieser
hervortreten. Die Auffassung der siräfkenmer, dass die . Vorschrift des § 157 StGB auch für den Anstifter gelte, ist zwar rechtsirrig (BGHSt 1, 28); diöser Irrtum wirkt
_ seiner Freundin m wiederholt aufgefordert, gün-
. . eidlich aussagen müsse. Eine Gewissheit in dieser Hin- . sicht ist den Urteilsgründen jedoch ebensowenig zu ent-
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Sinn aussagen und werde eidlich aussagen Müssen. Dabei wusste der Angeklagte, dass auch Kb die Unwahrheit
Feststelluhgen kann es keinem Zweifel’unterliegen, dass der Angeklagte nach Auffassung .des Tatrichters davon ausgegangen-ist, KM solle einen Meineid vor Gericht leisten. °. - ne 1 72 Ze
Der Schuläspruch wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid ist hiernach rechtlich bedenkenfrei.
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Auch. die Strafzumessungserwägungen Tassen keinen zum Nachteil’ des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler
sich indessen nur zu Gunsten des Angeklagten aus.
5. Die Angeklagte Marie ann hat seit dem 20. November 1951 den Angeklagten N auch durch Vermittiung
stig für ihren ‚Sohn wily auszüsagen, und ‚zwar in (dem Sinfi, wie es zwischen ihrem’ 'Ehenann ’ und‘ > _} besprochen worden sei. Diese Feststellung kann den Schuldspruch | wegen Aufforderung zum.Meineid nicht tragen. Es ist ihr nämlich weder das Bewusstsein, dass Ki etwas Falsches aussagen solle, noch die Vorstellung ‚eines von ihm zu leistenden Eides mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Möglicherweise ist zwar die Angeklagte. von ihrem Ehemann darüber unterrichtet worden, dass er als Vater des Verhafteten nicht vereidigt werde, I] dagegen
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nehmen, wie hinsichtlich der Gedanken, die die Angeklagte sich über den sachlichen Inhalt einer Aussage Ks etwa gemacht hat. KW hat zwar ihre Aufforderungen dahin verstanden, er solle aussagen, dass ihr Sohn Willy die Schlafzimmermöbel an KM verkauft
und ihr Ehemann sie sodann von MB zurückgekauft habe. Ob aber auch die Angeklagte sich eine ausreichend bestimmte Vorstellung über den Inhalt und die Unwahrheit dessen gemacht hat, was Kg aussagen sollte, ist von der Strafkammer nicht festgestellt worden,
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