Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 3 StR 365/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 365/52 7]
_— 2288 025
ImnNanen des Ve1lkes
In der Strafsache
gegen
den Lehrer a.D. Reinhold N WEEEEED aus 1 geboren am DB. > ED ir Te (ScHe)
wegen Meineids u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 17. März 1952, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Den Verletzten hat es die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen.
Der Angeklagte ficht das Urteil in vollem Umfang an. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung einen medizinischen Sachverständigen vernommen. Dieser ist nicht vereidigt worden. Der Angeklagte bemängelt, dass das Gericht hierüber keinen Beschluss gefasst habe.
Die Niederschrift enthält den Vermerk: "Der Sachverständige bleibt im allseitigen Einverständnis unbeeidigt". Dass diese Anordnung in Form eines Gerichtsbeschlusses ergangen ist, ist nicht ersichtlich, § 274 StPO. Ein solcher ist aber auch nicht erforderlich.
Über die Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen und Sachverständigen hat zunächst der Vorsitzende zu entscheiden. Nur wenn dessen Massnahme von einem am Verfahren Beteiligten beanstandet wird, bedarf es eines Gerichtsbeschlusses (RGSt 68, 394; BGHSt 1, 216). Das ist inhaltlich des Protokolls nicht geschehen.
b) Der Angeklagte rügt femer, der in dem vorausgehenden Strafverfahren gegen Christian Hi» tätige Untersuchungsrichter sei nicht als Zeuge vernommen worden. Trotzdem beziehe sich die Verhandlungsniederschrift
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mehrfach auf dessen Äusserungen und Feststellungen.
Dieses Vorbringen ist unklar. Von einem Verfahrensverstoss ist keine Rede. Offenbar handelt es sich um eine Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruht.
ce) Fehl geht auch der Angriff, das Landgericht habe die Verlesung von drei Niederschriften nicht durch Beschluss angeoränet. Ein solcher wäre erforderlich gewesen, wenn ein Beteiligter gegen die Verlesung Einwendungen erhoben hätte. Der Grund der Verlesung braucht nach § 255 StPO nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten in die Niederschrift aufgenommen zu werden. Dass ein Beteiligter die Verlesung beanstandet oder die Aufnahme ihres Grundes in das Protokoll beantragt hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Nach § 273 StPO brauchte daher mur die Tatsache der Verlesung beurkundet zu werden.
2.) Die Sachrüge führt nur zu einem Teilerfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.
a) Die eidliche Aussage des Angeklagten, er habe am 6. Januar 1951 die Johanna PP nach Hause begleitet und sei allein in seine Wohnung gegangen, er habe am
7. Januar 1951 keine Anstalten gemacht, mit der > geschlechtlich zu verkehren, war nach den einwandfreien, auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen bewusst unwahr. Er hatte nämlich in der Nacht vom 6./7. Januar 1951 mit der Fe zusammen geschlafen und damals sowie am 7. Januar 1951 nachmittags versucht, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, Er ist daher zu Recht des
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Meineids schuldig gesprochen worden.
b) Auch gegen die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bestehen keine Bedenken. Die Privatklage des Angeklagten war darauf gestützt, die Eheleute Hl hätten der Wahrheit zuwider behauptet, er sei am 7. Jamuar 1951 mit der FB nackt im Bett gelegen. Die Strafkanmer vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen die Feststellung erreichen wollen, seine Beziehungen zur FD seien vollkommen einwandfrei und ohne jeden geschlechtlichen Hintergrund gewesen. Diese mögliche und durchaus naheliegende Auslegung des Inhalts der Privatklage kann nicht erfolgreich mit dem in der Revision gebrachten Hinweis bekämpft werden, der Angeklagte sei nicht nackt im Bett gelegen. Zwar war dieser Teil der Privatklagebehauptung nicht unwahr. Es lässt sich auch - entgegen der Annahme des landgerichts - insoweit nicht sagen, der Angeklagte habe den Eheleuten Hau> ein Verhalten zur last gelegt, das den Tatbestand der Verleumdung erfüllt habe. Aber bereits der in der Privatklage erhobene Vorwurf, die Eheleute HD hätten der Wahrheit zuwider geäussert, der Angeklagte sei mit der FB im Bett gelegen, genügt für die Bejahrung des äusseren Tatbestandes der falschen Anschuldigung.
Dass der Angeklagte in diesem Umfang die Eheleute H@EEEB wider besseres Wissen bezichtigt hat, ist in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler dargelegt.
3.) Der Beschwerdeführer greift schiiesslich das Strafmass an.
a) Insbesondere wendet er sich gegen die unzureichende Berücksichtigung der Aussageberichtigung und gegen
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die Nichtzubilligung mildernder Umstände im Falle des Meineids.
Ob das Landgericht auf Grund des § 158 StGB von
Strafe absehen wollte, hatte es ausschliesslich nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden. Es ist wohl möglich, dass der Angeklagte sich infolge Überraschung und Unüberlegtheit zu der Straftat hat hinreissen lassen, zum&sl die Vereidigung in der Voruntersuchung nur ausnahmsweise zulässig ist, § 66 StPO. Trotzdem konnte die Strafkammer dem Gesichtspunkt, dass er als gebildeter Mensch nach eindringlicher Belehrung falsch geschworen hat, ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Darin, dass sie die Berichtigung nur als Grund für eine Strafermässigung angesehen hat, liegt kein Rechtsirrtum.
Auch die sonstigen Strafzumessungsgründe weisen keinen solchen auf.
Über die Zubilligung mildernder Umstände äussert sich das Urteil nicht. Das war auch nicht notwendig,. weil kein entsprechender Antrag gestellt worden war, § 267 Abs 3 Satz 2 StPO. Da aus anderen Erwägungen der Strafausspruch aufgehoben werden muss, wird das Landgericht Gelegenheit haben, die neben der Anwendung des § 158 StGB zulässige Annahme mildernder Umstände nach § 154 Abs 2 StGB zu prüfen und zu erörtern.
b) Bedenken bestehen nämlich dagegen, dass der Erstrichter zur Frage des Eidesnotstandes nicht Stellung genommen hat. Der Angeklagte hatte im März 1951 Privatklage wegen übler Nachrede erhoben und zu ihrer Begründung eine unwahre Behauptung aufgestellt, die zu seiner Verurteilung wegen falscher Anschuldigung geführt hat. Diese Behaup-
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tung hat der Angeklagte bei seiner eidlichen Vernehmung am 13. April 1951 im wesentlichen wiederholt. Durch eine wahrheitsgemässe Aussage hätte er sich der Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher Aussage ausgesetzt. Es ist möglich, dass der Angeklagte falsch ausgesagt hat, um dieser Gefahr zu entgehen. Sollten daneben andere Umstände wie die Rücksicht auf die Johanna FB auf seinen Entschluss eingewirkt haben, so würde das die Anwendung des § 157 St@B nicht ausschliessen. Dessen Voraussetzungen mussten also geprüft werden. Die Unterlassung dieser Prüfung kann das Strafmass zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.
Wegen des Mangels war die Aufhebung des den Meineid
betreffenden Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs
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Damit entfällt auch die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis. Hierzu wird bemerkt, dass der Ausdruck "Einsatzstrafe" unrichtig ist. Als solche kommt nur die schwerste Strafe in Betracht, die zu erhöhen ist, § 74 StGB. Das ist hier die wegen Meineids verhängte Strafe. Die wegen falscher Anschuldigung aus-
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gesprochenen zwei Monate Gefängnis sind als Einzelstrafe zu bezeichnen.
Die weitergehende Revision musste verworfen werden.
Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus Meass