Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.01.1953 – 1 StR 525/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4. stR 525/32 | 2345 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Jose? W EEE aus AQEEEENED geboren am ED. EEE EB in Om,
wegen Steuerhinterziehung
hat der 1..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚ Die Revision des Nebenklägers, des Finanzamts Augsburg-Stadt, gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 10. März 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtemittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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‚Der Angeklagte war beschuldigt,
1.) von September 1950 bis März 1951 fortgesetzt ohne Erlaubnis unedle Metalle zur gewerblichen Weiterveräysserung erworben (§§ 1, 16 Abs 1 Nr-1 UnedMetG),
2.) aus diesem Gewerbe geschuldete Umsatzsteuer vorsätzlich verkürzt (§ 396 RAbgO),
3.) das steuerlich vorgeschriebene Wareneingangsbuch ‚nicht. geführt zu haben (§ 413 Abs 1 Nr.1. BAbEO).
"Das. Tandgericht hat ihn in vollen Untange freige- „sprochen. Die Revision des Finanzants ‚als Nebenklägers "richtet sich gegen den Freispruch von der Anklage der Steuervergehen (oben Nr 2 und 3).
“ Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte
“im Umherziehen Altmetall aufgekauft und es, wie schon, zu- 'vor vereinbart, ‚an den Altmetallhändler Ss abgeliefert.
In den letzten Monaten 1950 zahlte ihm Sels dafür rund 72 000 DM aus, Das Metall, das der Angeklagte im Januar und Pebruar 1951 an se» ablieferte, war rund 64 000 DM
wert. Als Se in Untersuchungshaft ‚genommen wurde, führ-
te der. Angeklagte . auf seine ‚Veranlassung das,.weiter aufgekaufte Metall im Werte von. ‚rund 29 500 DM für Rechnung des, Sels an den Händler re ab. Zur Umsatzsteuer meldete der Angeklagte dem Finanzamt nur "Provisionen" in Höhe von 900 und 815 DM, die ihm Sels gezahlt habe.
Nach der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte 1950 Eigenhändler; dagegen sprächen. für 1951 überwiegende Gründe dafür, dass er nur Provisionsvertreter des se gewesen sei. Auf jeden Fall habe der Angeklagte
sich in beiden Jahren für einen Provisionsvertreter gehalten. Diese Vorstellung schliesse, auch soweit sie irrig gewesen sei, den Vorsatz aus; es handele sich um
einen nach § 59 StGB erheblichen Irrtum ausserstrafrechtlicher Art im. Sinne der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts. Wolle man dieser Rechtsprechung nicht länger folgen, so habe der Irrtum des Angeklagten das Bewusstsein ausgeschlossen, rechtswidrig zu handeln. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Steuerverkürzung sei deshalb nicht möglich... Es könne aber auch nicht angenommen werden, dass der Irrtum des geistig schwerfälligen Angeklagten durch Pahrlässigkeit verschuldet sei. Deshalb -"" — könne er auch nicht wegen Steuergefährdung nach § 402 RAbgO bestraft werden. nn
1.) Über die Frage, welche Geschäftsvorgänge eine Umsatzsteuerpflicht des Angeklagten begründeten, haben
bis jetzt weder die Finanzbehörden noch die Finanzgerichte rechtskräftig entschieden. Das Landgericht stützt indes seinen Freispruch nicht auf steuerrechtliche Gründe, vielmehr für das Jahr 1950 ausschliesslich, für das Jahr 1951 in zweiter Linie auf mangelndes Verschulden des Angeklagten. Das Erstgericht war deshalb nicht verpflichtet, nach § 468 RAbgO zu verfahren (RGSt 68, 45, 51). Die Revision macht dies auch nicht geltenä; doch war die Frage von Amts wegen zu prüfen (RGSt 70, 3, 5):
2.) Die Revision rügt, dass das Landgericht in einer Reihe von Punkten seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen nicht nachgekommen sei (vgl ’§ 244 Abs 2 StPO). Sie gibt indes nirgends an, was das Landgericht hier versäumt, d.h. welche sich ihm aufdrängenden Beweismittel es nicht benutzt haben soll. Diese Rüge ist deshalb
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nicht so 'dusgeführt, wie das Gesetz (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) es verlangt. Es kann ihr daher nicht nachgegangen werden (BGHSt 2, 168).
3.) Das Vorbringen der Revision enthält aber genügend deutlich auch den Einwand, das Landgericht sei von einem f Sachverhalt ausgegangen, der wegen seiner Tückenhaftig-
keit den Freispruch nicht trage, auch Sei seine recht- ' liche Prüfung nicht erschöpfend. Darin liegt die Rüge
einer Verletzung des sachlichen Rechts. Das Urteil war
somit, was den Freispruch von der Anklage’ der Steuervergehen angeht, in vollem Umfange sachlichrechtlich zu
überprüfen.
a) Der "Verdienst" des Angeklagten bestand nach: dem Urteil in dem Unterschied zwischen seinem Einkaufspreis und dem ' ihn von S@B.gezahlten Preis; soweit sich kein Unterschied -zugunsten des Angeklagten ergeben habe, habe ihm SED gleichwohl etwas zugezahlt. Diesen Gesamt-"Verdienst" des Angeklagten bezeichnet das Urteil, ihm hierin fol- ' gend, als seine "Provision". Das Landgericht erklärt sich für ausserstande zu einer Feststellung, dass der Ange- .Klagte diese "Provision" dem Finanzamt zu niedrig angegeben habe. Sachlichrechtlich lassen sich diese Ausfüh- 'rungen nicht beanstanden; sie lassen auch keinen Zwei-
fel offen, dass das Landgericht eine über die "Provision" hinausgehende Spesenvergütung seitens des SB nicht für nachweisbar hielt.
Die festgestellte Form der Vergütung des Angeklag- ‚ten ist nicht unvereinbar mit der Annahme des Landgerichts, : der Angeklagte habe sich für einen "Provisionsvertreter" gehalten. Ein "Provisionsvertreter" im Sinne des’ Landge-
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b) Der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und ausserstrafrechtlichem Irrtum kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedeutung mehr zu (vgl BGHSt 2, 194). Die Ausführungen des Landgerichts geben jedoch Anlass zur Prüfung, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum über einen zum Tatbestand
des Strafgesetzes gehörigen Tatumstand befunden hat.
Die Strafvarschrift gegen Steuerverkürzung. (§ 396 RAbgO) ist eine sogenannte offene Strafvorschrift. Sie erhält ihren sachlichen Inhalt durch die Steuergesetze, aus denen sich der Steueranspruch ergibt, gegen den der Täter sich vergeht. Deshalb sind die Merkmale, die den Steueranspruch begründen, im Sinne des § 59 Abs 1 StGB Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (RGSt 72, 86). Diese Merkmale können tatsächlicher, "beschreiben-
“der, aber auch rechtlicher oder sonst wertender Art sein.
In diesem Falle kann von Vorsatz nur die Rede sein, wenn der Täter die ihm bekannten Tatsachen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise gewertet hat (BEHSt 3, 248, 255).
Die Eigenschaft als Bigenhändler oder als Handlungsagent ist weder nach der Strafvorschrift des § 396 RAbgO
noch nach den sie ausfüllenden Bestimmungen des Umsatz-
steuergesetzes : Ilerkmal des Straftatbestandes. Diese Unterscheidung betrifft - und so hat sie auch das Landgericht verstanden - nur die Frage, an welche Leistungen des Angeklagten die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Nr 1 UStG die Umsatzsteuerpflicht anknüpft: ob an eine "Lieferung" von Altmetall an S@B, das der Ange-
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klagte etwa.in eigenem Namen aufgekauft hatte (vei § 3 UStG) oder aber an sein Tätigwerden als bloßer Abschlussagent des S@B. Bevor das Landgericht mit der abgekürzten Feststellung, der Angeklagte habe sich für einen Frovisionsvertreter gehalten, seinen Vorsatz verneinte, hätte e8 diesen, Sanmelbegriff in ‚seine einzelnen Wesensmerkmale auflösen und dann untersuchen müssen, in welcher Hinsicht der Angeklagte den Sachverhalt nicht erkannt oder ihn anders als das Gesetz gewertet hat. Dieser Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils.,.
:- Denn die Freisprechung wird aus einem anderen Grunde durch die. Feststellungen getragen. :Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten
das Bewusstsein gefehlt habe, rechtswidrig zu handeln.
Mit dieser Feststellung will das Landgericht ersichtlich vor allem sagen, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass er durch sein Verhalten eine Steuerverkürzung bewirke. Ein solcher Irrtum des Angeklagten schliesst, da das Bewirken der Steuerverkürzung zum gesetzlichen Tatbestand des § 396 RAbgO gehört, den Vorsatz nach § 59 StGB ebenfalls aus. Das Landgericht ist sogar zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, den es als unerfahren und geistig schwerfällig bezeichnet, auch bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt zu der Erkenntnis, er verkürze Steuern, nicht hätte gelangen können. Rechtsfehler in dieser Würdigung der Person des Angeklagten, mit dem das Landgericht zwei Tage verhandelt hat, sind nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist auch die Verneinung einer (fahrlässigen) Steuergefährdung (§ 402 RAbg0) für. das Revisionsgericht unangreifbar. Auf die Frage des bedingten Vorsatzes der Steuerverkürzung brauchte das Landge-
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richt nicht einzugehen, da es schon die geringere Schuldform der Fahrlässigkeit verneint hat.
4.) Auch die Verneinung einer Steuerordnungswidrigkeit durch Nichtführung des Wareneingangsbuches ist ausrei-
“ chend begründet. Die Revision bringt hiergegen auch nichts besonderes vor. ne ’
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-
desanwalts. . N a
. Dr..Geier _ rm Dr. Pestz , Krumme .gslanzmuann - -, . Jagusch