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BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 4 StR 417/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

> u StGB §§ 222, 230 "Rechtosatz: Ein Gastwirt, der einen länger verweilenden Kraftme fahrer so viel Alkohol’ ausschenkt, dass dieser. . - völlig fahrunfähig wird, hat die Pflicht, die Fort- . setzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies nig- " lich ist. Eine Verständigung der Polizei ist auch gegenüber einem Stammgast zumutbar.

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StGB §§ 222, 230

"Rechtosatz: Ein Gastwirt, der einen länger verweilenden Kraftme fahrer so viel Alkohol’ ausschenkt, dass dieser. . - völlig fahrunfähig wird, hat die Pflicht, die Fort- . setzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies nig- " lich ist. Eine Verständigung der Polizei ist auch gegenüber einem Stammgast zumutbar.

Aktenzeichen: 4 StR 417/52 oo ol Urteil des BGH vom 22. Januar 1953 LG Bochum

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ImNamen Ges Volkes

In der Strafsache

gegen

die Gastwirtin Maria verw. R Em zer. SC aus OD. zeboren a 1906 in up, -

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen hab&h:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle “ als beisitzende Richter, Landgerichtsrat En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 9. April 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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gründe§

Die Angeklagte betreibt seit Jahren eine Gastwirtschaft. Bei ihr verkehrte der Handelsvertreter Sn EB Dieser hatte am Tattage, obwohl er mit einem Opellieferwagen unterwegs war, schon in einer anderen Gasiwirtschaft zwei Flaschen Bier getrunken, als er etwa um 19 Uhr bei der Beschwerdeführerin einkehrte. Er verzehrte noch ein Glas Bier, 10 Schnäpse und eine Flasche Coca-Cola. Etwa um 21 Uhr fuhr er nach Hause. Dabei ‚steuerte er den Wagen auf den Sommerweg, tötete dort eine Fussgängerin und verletzte eine andere erheblich; gleichwohl setzte er seine Fahrt fort und fuhr den Wagen schliesslich gegen einen Prellstein, Die Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 3,06 %o. Schierfeld war zurechnungsunfähig.

Das Jandgericht hat Sl wegen vergehens gegen § 330 a StGB in Verbindung mit Vergehen §§ 222, 230, 139 a StGB und Übertretungen der §§ 1, 8 StVO zu ärei Jahren Gefängnis, die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen §§ 222, 230 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Entscheidung .gegen den wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraften Kraftfahrer ist rechtskräftig. Die Revision der Gastwirtin erhebt die Sachbeschwerde; diese ist begründet.

Die Revision verkennt zunächst den Inhalt des Schuldspruchs. Die Strafkammer hat die Angeklagte, worüber der Urteilsspruch und die Gründe keinerlei Zweifel lassen, nicht etwa als Teilnehmerin (§§ 47 ff StGB) oder mittelbare Täterin des Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt, sondern als Nebentäterin angesehen. Der Senat

braucht sich daher nur mit diesen Ausführungen zu befassen.

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-3- ' Die Angeklagte wusste, dass ihr Gast einen Kraftwagen fuhr und wegen Trunkenheit am Steuer. vorbestraft

. war, Der Vorwurf des Tatrichters geht nun dahin: die-Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die ihren Mitbürgern durch den betrunkenen Kraftfahrer für Leib und Leben drohenden und ihr auch bewusst .gewordenen Gefahren dadurch abzuwenden, dass sie die Polizei verständigte, obwohl: sie dies: gekonnt hätte. .

Nehrere Personen "können denselben strafrechtlichen Erfolg - hier den Tod und ‚die Körperverlet zung eines Menschen - gemeinsam auf verschiedene Weise verursachen: der eine durch (bedingt) verbotenes Handeln (das Sichberauschen), der andere durch. pflichtwiäriges Unterlassen (die Nichtverständigung der Polizei; vgl BGHSt 2, 150), Handeln sie im gegenseitigen Einvernehmen, so liegt je nach ihrer inneren Einstellung Täterschaft.oder Teilnahme vor. Haben sie unabhängig von einander als Ursachen anzusehende Bedingungen gesetzt, die in ihrer Vereinigung oder auch für sich allein den Erfolg herbeigeführt haben, ist ein Fall der Nebentäterschaft gegeben (RGSt 68, -256). Hätte.der Kraftfahrer nicht durch un-Mässiges Trinken seine Fahruntüchtigkeit herbeigeführt, So wäre er nach der Überzeugung des Landgerichts nicht auf den Sommerweg gefahren. Hätte die Gastwirtin die Polizei verständigt, als der berauschte Fahrer sich anschickte aufzubrechen, hätte er die Fahrt nicht’ antreten und die anderen. Verkehrsteilnehmer nicht töten und verletzen können. Wenn das leichtfertige Tun des Kraftfahrers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der beklagenswerte Erfolg entfiele, und wenn die unter- - lassene Handlung der Beschwerdeführerin geeignet gewesen wäre, dessen Eintritt zu verhindern, so ist jede

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Verhaltensweise für sich ursächlich für den späteren

schweren Verkehrsunfall gewesen. Weil aber ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Kraftfährer und Wirtin nicht bestand, ist der Tatbeitrag eines jeden (Neben-) Täters zu dem strafrechtlich erheblichen

. Enderfolg für sich zu betrachten und zu würdigen (Wel-

zel, Strafrecht S 65). Es ist daher rechtlich unerheblich, dass der Kraftfahrer wegen der "Berauschung", die Beschwerdeführerin aber wegen der dadurch ursächlich ausgelösten "Rauschtat" zur Verantwortung gezogen wird (vgl auch RG in JW 1938 S 1241).

Die Rechtspflicht zur Gefahrenabwendung hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei aus dem voraufgegangenen

“Tun der Angeklagten, der Verabreichung der zehn Schnäp-

se gefolgert, deren hastiger Genuss den Rausch heraufbeschwor und schliesslich auch auslöste. Wer die Gefahr für die Begehung einer Straftat schafft, ist verpflichtet, den aus dieser Lage drohenden Erfolg abzuwenden, indem’ er den zu diesem hindrängenden Kräften entgegentritt; unterlässt er dies, so setzt er im Rechtssinne weitere Erfolgsursachen. Die fortwirkende Kraft dieses vom Reichsgericht schon vor 1933 entwickelten Rechtssatzes (vgl 2.B. die Übersicht bei Kohlrausch-Lange Vorb II, II, 3 vor § 1) kann nicht in Zweifel gezogen

"werden; er ist heute allgemein anerkannt (vgl die Über-

sicht bei Schönke, StGB Vorb VII vor § 1).

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich SCHE etwa zwei Stunden in der Gastwirtschaft aufgehalten. Die Angeklagte hat ihn während dieser Zeit bedient mit Ausnahme einer halben Stunde, während der sie in der Küche war, um schnell ihr Abenäbrot zu essen,

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- 5 _ indessen ihre Tochter Inge mit dem Gaste Schnaps trank, Das Urteil besagt nichts darüber, was Inge in jener hal- . ben Stunde ausgeschenkt hat und ob das mit oder ohne Wissen ihrer Mutter geschah; dieser Feststellungen bedurfte es auch nicht. Jedenfalls erkannte die Angeklagte im Laufe der Zeit, die sie nach dem Abendbrot noch mit SC in der Gaststube verbrachte, dass die alkoholischen Getränke, die dieser bei ihr genossen hatte, ihn untüchtig gemacht natten, die Fahrt mit dem Kraftwagen fortzusetzen; das stellt das Urteil ausärücklich fest. Die Angeklagte war also rechtlich verpflichtet, das zu tun, was in ihren Kräften stand, damit die Bedingungen für einen schädlichen Erfolg, die sich aus der Bewirtung entwickelt hatten, unwirksan würden. Die Angeklagte hat diese pflicht nach der Überseugung des Tatrichters auch erkannt, wie er aus ihren Bemühungen, den Kraftfahrer an Weitertrinken und Weiterfahren zu hindern, rechtsirrtunsfrei geschlossen hat.

"Freilich kann der Beschwerdeführerin eine strafrechtliche Verantwortung für den Infall nur beigelegt werden, wenn sie die Macht hatte, iM abzuwenden, und wenn sie bei gehöriger Anspannung ihrer Fähigkeiten

. erkennen konnte, dass der weitere Verlauf des Geschehens von ihrem Entschluss abhing. Die Angeklagte ist auch keineswegs untätig geblieben: Sie hat gleich zu Beginn ihrem Gast geraten, er solle; bevor er sich "einen trinke", zunächst nach Hause fahren; sie hat sich nach acht. Schnäpsen geweigert: weitere einzuschenken, so dass sich S die restlichen zwei selbst eingoss. Die Angeklagte nahm schliesslich Flasche und clas Fort und forderte ihren Gast auf, Kaffee zu trin-

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ken und Schnittchen zu essen und dann mit der Strassenbahn nach Hause zu fahren. Ihr Versuch, den Wagenschlüssel an sich zu nehmen, misslang. Si tranx schliesslich auf ihr Drängen eine Flasche Coca-Cola. ! Das alles hat das Landgericht wegen der Grösse der Gefahr nicht als ausreichend angesehen, vielmehr verlangt, die Beschwerdeführerin hätte - bei diesen Gegebenheiten und auf die lage des Einzelfalles kommt es entscheidend an - die Polizei verständigen müssen, wie sie es schon einmal zuvor bei einem betrunkenen Fahrer getan habe; ein solches den Erfolg vermeidendes Verhalten hat es auch als zumtbar erachtet: "Eine Benachrichtigung der Polizei lief zwar ihren eigenen Interessen zuwider, weil sie sich der Gefahr aussetzte, einen guten Stammgast dadurch zu verlieren. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es ihr aber zuzumuten, das Interesse der Allgemeinheit, die Verkehrsteilnehner vor betrunkenen und völlig fahruntüchtigen Kraftfahrern zu schützen, ihrem eigennützigen Interesse vorzuziehen". Diese Erwägungen lassen bei der Gestaltung des vorliegenden Falles keinen Rechtsfehler erkennen; die Anforderungen, die das Landgericht an Umsicht und Entschlusskraft dieser Angeklagten in dieser Lage stellt, können nicht als Üüberspannt bezeichnet werden. Je schwerer das däräuende Übel wirkt, desto strenger. muss das Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Auch ein angemessenes wirtschaftliches Opfer ist ihm zumutbar; die Besorgnis in dieser Hinsicht war hier nicht besonders naheliegend, da SCHEN die Süsswaren für die Gastwirtschaft lieferte und deshalb auch ihm an einer Fortsetzung der geschäftlichen Beziehungen gelegen sein musste.

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Der Senat vermag jedoch dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Angeklagte beim endgültigen Aufbruch des betrunkenen Fahrers auch noch tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Polizei so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese die Fortsetzung der Fahrt durch Sl wirksam nätte verhindern können. Die Gründe teilen nichts darüber mit, welches Verständigungsmittel die Gastwirtin besass (Fernsprecher?), wie weit die Polizeiwache von der Wirtschaft entfernt ist und ob dort auch ein Beamter zum sofortigen Eingreifen zur Verfügung stand, so dass er auf Anruf noch vor Abfahrt des Schierfeld eingetroffen wäre. -

‘ Erst wenn diese Umstände ermittelt sind und weiter geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit rechtzeitigen Eingreifens auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten und ihrer Erfahrung zu erkennen vermochte, wird die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten für den schweren Verkehrsunfall abschliessend gewürdigt werden können. u

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Die weiteren Ausführungen der Revision verkennen so offensichtlich die Rechtslage und den Inhalt der von ihr angeführten Entscheidungen, dass sie keiner

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Behandlung bedürfen.

Das Landgericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Groß Krumme Hörchner

Engels Hülle

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