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BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 4 StR 628/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Gastwirtin Karia verw. RD zer. StB au: rm - - WB: zevoren an. ED EB in ve,

wegen faurlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatsprösident Dr. Groß als Vorsitzender, -

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht in Necklinghausen vom 22. Mai 1955 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen,

Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte ist Inhaberin einer Gastwirtschaft. Am Tattage traf der Handelsvertreter Sch, der zu ihren Lieferanten und Stammgästen gehörte, mit dem von ihm geführten Kraftwagen gegen 19 Uhr an der Wirtschaft der Angeklagten ein. Er trank zunächst ein Glas Schnaps und ein Glas Bier, die ihm die Angeklagte einschenkte. Als er die Absicht äusserte, "einen zu trinken", weil er Ärger gehabt habe, riet ihm die Angeklagte, dieses erst zu Hause zu tun und seinen Wagen vorher abzustellen. Sie begab sich alsbald zur Einnahme des Abendbrots in die Küche. Während sie sich dort aufhielt, wurde Sch von der Tochter der Angeklagten bedient, Er trank hierbei noch mindestens fünf weitere Schnäpse und zwei oder drei Glas Bier. Etwa gegen 19.40 Uhr kehrte die Angeklagte aus der Küche zurück. Sie erkannte alsbald, dass Sch fahruntüchtig geworden war, und vervreigerte ihm den weiteren Ausschank von Alkohoi, weil sie wusste, dass er schon wegen Trunkenheit am Steuer bestraft worden war. Als Sch sich selbst noch zwei Schnäpse eingoß, nahm sie ihm Flasche und Glas weg. Anschliessend bemühte sıe sich, ihn von der Absicht, seinen Kraftwagen zu führen, abzubringen und ihn zu ernüchtern. Sch tranı: aber nur eine halbe Flasche Coca-Cola und fuhr gegen 21 Uhr ab. Kurz darauf verursachte er einen schweren Verkehrsunfall, bei dem eine Frau getötet und eine andere erheblich verletzt wurde, weil er infolge der Trunkenheit zur sicheren Führung seines Kraftfahrzeugs nicht mehr imstande war. Die Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 3,06 %o.

Sch ist rechtskräftig wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt. Das Landgericht hatte die Angeklagte zunächst der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden, weil

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sie pflichtwidrig unterlassen habe, durch Verständigung der Polizei die Abfahrt Sch zu verhindern. Auf die Revı- sion der Angeklagten hob der erkennende Senat die Verurtei.. lung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (4 StR 417/52 vom

22, Jenuar 1953 = BGHSt. 4, 20). Die Angeklagte ist wiederum wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Hit der Revision erhebt sie die Verfahrens- und die Sachrüge. Die Sachbeschwerde greift durch und führt zum Freispruch, 'so dass die Verfahrensbeschwerden unerörtert bleiben können.

Die Revision erhebt den Vorwurf, das Landgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten überspannt;

Der Senat hatte das erste Urteil der Strafkammer aufgehoben, damit geklärt werde, ob die Angeklagte beim endgültigen Aufbruch Schi auch noch tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Polizei so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese die Fortsetzung der Fahrt wirksam hätte verhindern können, In der erneuten Verhandlung hat das Landge-

richt in dieser Hinsicht festgestellt:

Der Örtliche Polizeiposten war nicht besetzt; die Angeklagte hätte aber von ihrem Fernsprecher in der Küche, al- , so unbemerkt von Sch, die etwa 8 km entfernte Polizeistation in WERD anrufen können. Diese Verbindung hätte sie wegen der örtlichen Schwierigkeit, das .Schnellamt zu erreichen, spätestens innerhalb einer halben Stunde erhalten. Von dort aus wäre spätestens nach einer weiteren halben Stunde ein Polizeibeamter eingetroffen. Das Landgericht ist der : Ansicht, die Angeklagte hätte alsbald nach Erkennen der Fahruntüchtigkeit Sch, also unmittelbar nach ihrer

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Rückkehr vom Abendbrot, die Polizeiwache in Hein und, da diese nicht besetzt war, den Posten in WB anrufen müssen. In diesem Zeitpunkt habe die Angeklagte die Möglichkeit gehabt, die Abfahrt zu verhindern, da ein Polizeibeamter von TED pei rechtzeitiger Benachrichtigung noch vorher eingetroffen wäre; die Angeklagte sei sich sowohl dieser Möglichkeit wie ihrer Verpflichtung, hiervon Gebrauch zu machen, bewusst gewesen.

Die Revision wendet ein, das Landgericht habe nicht auf den nach dem Urteil des Senats vom 22. Januar 1953 entscheidenden Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs abgestellt: es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, die Polizei sofort nach Erkennen der Fahruntüchtigkeit Schierfelds zu benachrichtigen; die Angeklagte habe zunächst mit milderen Mitteln versuchen dürfen, die Gefahren abzuwenden, auch wenn sie wusste, dass Schierfeld in betrunkenem Zustand Ermahnungen und gutem Zureden regelmässig unzugänglich ist.

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Das Herbeirufen der Polizei ist für einen Gastwirt stets das letzte Mittel gegenüber seinen Gästen; zu ihm musste die Angeklagte erst greifen, wenn alle anderen Behelfe versagt hatten und dadurch die Gefahr, die von Sch an Steuer ausging, so nahegerückt war, dass sie anders nicht mehr gebannt werden konnte. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 1953 durch den Finweis auf den Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs bereits zum Ausdruck gebracht. "as dem zur Hilfe Aufsgerufenen in den einzelnen Abschnitten des Geschehensablaufes zuzumuten ist, wenn die eigenen Belange der Pflicht zur Erfolgsabwendung widerstreiten, richtet sich nach den Umständen des Falles. Die äussersten Grenzen seiner Pflicht bestimmt das Verhältnis des abzuwendenden Scha-

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“ er gefährdete in der Wirtschaft Leib und Leben von Verkehrs-

dens zu dem vom Täter hierfür zu erbringenden Opfer (Nagler, LK 7. Aufl. Anh. 2 zur Einleitung, BI 4 b und GS 111, 64; nelzel, Strafrecht 3. Aufl. S 131; Schönke, StGB 6. Aufl. Vorbem. VII 2 zum Allgemeinen Teil S 30). Im übrigen sind aber hei Beantwortung der Frage, welche Massnahmen zu ergreifen dem Täter zugemutet werden kann, Nähe und Dringlichkeit der Gefahr zu berücksichtigen (vgl. Sauer, 6S 114, 279 /3017); mit dem Näherrücken der Gefahr steigen seine Pflichten bis zur Eussersten Grenze des Zumutbaren. j ih

Hier hing die Nähe und Dringlichkeit der von Sche". ausgehenden Gefahr, solange er sich in der Wirtschaft aufhielt, von dem Grade der Wahrscheinlichkeit ab, dass er sich betrunken ans Steuer seines Fahrzeuges setzen würde; denn

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teilnehmern nicht unni jtelbar, sondern nur mittelbar dadurch, dass er gewillt schien, trotz Trunkenheit seinen Kraftwagen zu führen. Solange aber dieser Entschuss noch nicht offenbar wurde, waren die Wahrscheinlichkeit eines schädlichen Erfolgs und damit die Nähe und Dringlichkeit der Gefahr nicht so gross, dass die Angeklagte zum letzten Mittel greifen musste; Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Eingreifen, nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, lagen zu dieser Zeit nicht einmal vor. Die Polizei darf nur einer wahrscheinlichen, nicht aber einer nur möglichen Gefahr entgegentreten (Jellinek, Verwaltungsrecht 2, Aufl. S 437); Sch hätte sich einem herbeigerufenen Polizeibeanten gegenüber mit Erfolg darauf berufen körnen, dass er zur Benutzung seines Kraftfahrzeugs noch keine Anstalten getroffen habe. Die Angeklagte brauchte die Polizei daher erst herbeizurufen, als vernünftigerweise Zweifel an der Unbelehrbarkeit des SchB nicht mehr obwalten und sie des-

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halb den baldigen Eintritt eines gemeingefährlichen Zustandes, nämlich die Führung des Kraftfahrzeugs durch den betrunkenen Sch, voraussehen kennte. Bis dahin durfte sie versuchen, auf den Willen Sch mahnend einzuwirken, ihren Gast R ernüchtern oder durch \Wegnahme des Zünd-- schlüssels an der Durchführung seiner Absicht zu hindern. Aus der Tatsache, dass die Angeklagte die Abfahrt bis gegen 21 Uhr verzögern konnte, ergibt sich, dass Sch zunächst entweder noch nicht entschlossen war oder von der ÄAngeklagten im gegenteiligen Sinne wirksam beeinflusst wurde; im einen Falle fehlte es an der Nähe und Dringlichkeit der Gefahr, in anderen waren noch nicht alle Mittel erschöpft.

Das Landgericht hält zwar die Einlassung der Angeklagten. sie habe gehofft, ihren Gast zur Vernunft zu bringen, für widerlegt, da die Beschwerdeführerin selbst betont habe, Sch sei ihr als ein in betrunkenem Zustand unbelehrbarer und uneinsichtiger Mensch bekannt gewesen. Diese.Be-- weisannahme und der daraus gezogene Schluss stehen jedoch nicht in Einklang mit der Feststellung, wonach die Angeklagte mit Sch nur die Erfahrung gemacht hatte, dass er regelmässig, also nicht ausnahmslos, in betrunkenem Zustand Ermahnungen und gutem Zureden unzugänglich ist und dass die Angeklagte sich wegen dieser Erfahrung "intensiv" darum bemühte, ihn von seinem Vorhaben abzubringen oder ihn wenigstens vor der Abfahrt noch zu ernüchtern, Die Angeklagte durfte daher zunächst noch von der Benachrichtigung der Polizei absehen, als sie vom Abendessen zurückkehrte.

Dass das Landkericht den entscheidenden Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs nicht ermittelt hat, zwingt den Senat nicht zur Zurückverweisung der Sache, Die Feststellungen

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lassen erkennen, dass Sch den Entschluss, sich be-. trunken ans Steuer seines Kraftwagens zu setzen, endgültig erst später als eine Stunde vor seiner tatsächlichen Anfahrt gefasst hat; denn nichts konnte ihn hindern, ihn schon früher auszuführen. Zu welchem späteren Zeitpunkt der Entschluss gefasst und offenbar wurde, ist rechtlich unerlieblich, da der Tatrichter zugunsten der Angeklagten unterstellt hat, dass bis zum Eintreffen der Polizei eine Stunde vergangen wäre, Eine Stunde vor der tatsächlichen Abfahrt, also gegen 20 Uhr. erlosch somit die Köglichkeit, die Poli- - zei rechtzeitig herbeizurufen. Bei dieser Beweisannahme war eine spätere Unterlassung für den eingetretenen Erfolg nicht mehr ursächlich.

zine dritte Tatsachenverhandlung verspricht nach so langer Zeit ersichtlich keine weitere Aufklärung. Der Senat konnte daher in der Sache selbst entscheiden und die Angeklagte freisprechen (§ 354 StPO).

Die Kortenentscheidung ergeht gemäss § 467 Abs. 1 StPO. Da die Schuld der Beschwerdeführerin an dem tödlichen Verkehrsunfall lediglich wegen der Beweisschwierigkeiten über die Fernsprechverhältnisse zu verneinen war, lag weder eine

Pflicht noch ein Anlass vor, ihre notwendigen Auslagen der Steatskasse nech § 467 Abs. 2 StPO aufzubürden.

Groß Krumme Engels Hülle " Seibert

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