Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 4 StR 300/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 2300 028
® 4 StR 300/52 7:
‚ImNamen des Volkes
In der Strafsache
‚gegen
1. den Kraftfahrer Fritz si aus Bw; geboren am
1916 in 2. den Kraftfahrer Aloysı d. —— aus Hp, geboren am 1908 in R
beide zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Die Revisionen der Angeklagten Igpund Aloys Po EB gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 4. Januar 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdefüh-
- rer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Par PETER . -
2.
Gründe§
Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten wegen schweren Diebstahls, Bunter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu Zuchthausstrafen verurteitt worden. Beide Angeklagten haben zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Olpe Revision eingelegt. Ob der Justizangestellte, der diese Beurkundung vorgenommen hat, hierzu befugt war {vgl 016 Celle, DRPfL 1951, 563), kann auf sich-beruhen; denn die von den Angeklagten unterschriebenen Erklärungen genügen der im’ § 341 Abs ı StPO für die Einlegung der Revision zugelassenen Schriftform. Sie sind auch’innerhalb der "gesetzlichen Frist beim Landgericht eingegangen.
Auch die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt. Die ersten: Urteilszustellungen vom 25. Januar 1952 sind unwirksam, weil in den Zustellungsurkunden nicht die Angeklagten, sondern der "Vorstand des Strafgefängnisses in Hagen" als Zustellungsempfänger bezeichnet worden ist. Zwar können Zustellungen an Häftlinge unter den Voraussetzungen des § 181 ZPO auch im Wege der Ersatzzustellung an den Vorsteher der -Cefangenenanstalt erfolgen (§ 37 StPO). Dann muss sich aber aus’ der Zustellungsurkunde zweifelsfrei ergeben, dass der Gefangene selbst Zustellungsempfänger ist und die Zustellung an den Anstalts-. vorsteher nur als Ersatz für die unmittelbare Zustellung dienen soll. Diesen Nachwein erbringen die vorliegenden Zustellungsurkunden nicht; auch die am Kopf der Urkun-
“ den befindlichen Vermerke:; "Urteil der Grossen Strafk.d. Landger. in Siegen vom 4.1.1952 ./. Tg (betr. I)" und "(betr. hier PB Aloys)". genügen zum Nachweis einer ordnungsmässigen Ersatzzustellung nicht. Erst die
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am 9. und 14. Juni 1952 wiederholten Zustellungen an die Angeklagten persönlich haben die Frist des § 345 Stpo in Lauf gesetzt, innerhalb der die Revisionsamträge und ihre Begründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beim Landgericht angebracht worden sind.
1.) Die Beschwerdeführer rügen Verletzung der 88 140 Abs 1 Nr 2, 201 StPO; dieser Revisionsangriff kann jedoch nicht durchdringen. Die Angeklagten sind gleichzeitig nit Zustellung der Anklageschrift über ihr Recht, innerhalb einer Woche die Bestellung eines Verteidigers gu beantragen, belehrt worden (§ 201 Abs 1 Satz 3, |. $°140 Abs 3 StPO). Die von ihnen vermisste weitere Belehrung; dass die Gebühren des auf ihren Antrag zu bestellenden Pflichtverteidigers von der Staatskasse vorzulegen seien, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.
Die Angeklagten haben zwar am vorletzten Tage der Frist bein Amtsgericht in Olpe die Bestellung eines Pflichtverteiäigers beantragt. Diese Anträge gingen aber verspätet ‚bei dem zuständigen landgericht ein. Sie wurden vom Strafkammervorsitzenden am 2. Januar 1952 abgelehnt, "weil sie nach Ablauf der Wochenfrist gestellt und auch die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO nicht gegeben seien". Dieses Verfahren lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Beschwerdeführer es sodann unterlassen haben, zu Beginn der Hauptverhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Antragsfrist des § 140 Abs 5 StPO nachzusuchen, und auch keinen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Bestellung eines Wahlverteidigers gestellt haben, ist ein die Revision begründender Verfahrensverstoss des Lanägerichts nicht gegeben.
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Der von dem Angeklagten Tb nach Schluss der Hauptverhandlung wiederholte Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers war für das erstinstanzliche Verfahren gegenstandslos. Die ebenfalls nach diesem Zeitpunkt ergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daher sind auch die Ausführungen der . Beschwerdeführer, sie hätten die Antragsfrist des § 140 '.Abs 3 StPO mur infolge Verschuldens. der Beamten des Amtsgerichts in.Olpe versäumt, für das-Revisionsverfahren unbeachtlich. 2.) Auch die Sachrügen sind nicht begründet. ie Das Landgericht hat in rechtlich unangreifbarer "Weise festgestellt, dass "Ti den Diebstahl gemeinschaftlich mit den beiden anderen Angeklagten begangen hat, indem er diese mit einem Kraftwagen zum Tatort brachte, dort auf sie wartete, bis sie zurückkamen, und sodann zusammen mit ihnen heimfuhr. Der Angeklagte wollte die Tatbeiträge der anderen als seine eigenen. Er ist mithin rechtsirrtumsfrei als Mittäter verurteilt worden. Was die Revision gegen diese Würdigung vorträgt, ist unbeachtlich, weil sie dabei von den Feststellungen des Tatrichters abweicht.
Die Strafkamner hat ferner rechtsbedenkenfrei festgestellt, dass Lg einen schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat. Tabei hat sie eine von einem Wehrmachtgericht ausgesprochene Strafe als rückfallbegründend verwertet und ausgeführt, IB habe diese Strafe nach seinen glaubhaften Angaben während des Krieges verbüsst, Das nur zur Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung berufene Revisionsgericht kann nicht untersuchen, ob das
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Landgericht diese Einlassung missverstanden hat. Im
“übrigen würde auch eine nur teilweise Verbüssung jener
Strafe rückfallbegründend wirken.
Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die verhängten Strafen sind
“weder grausam noch unmenschlich hart. Das Landgericht
durfte auch straferschwerend berücksichtigen, dass Oo ) GEB äurch sein schlechtes Beispiel seinen Sohn beeinflusst hat, sich. an dem Diebstahl zu beteiligen.
Die Rechtsmittel können mithin keinen Erfolg haben.
Bundesrichter Dr. Engels
Krumme Hörchner
Tun ist infolge and; . .. an der Unterschriftsldi-Hülle Dr. Augustin „tung verhindert.
Krumme