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BGH Entscheidung vom 13.01.1953 – 1 StR 619/52

1. Strafsenat

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ı StR 619/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Witwe Anna Maria Babette BD EEEED zer. 1 aus NEED: dort geboren am @. EEEEED EEE,

wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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2.

Gründe»

I, Verfahrensrügen;

1.) Gegen die.Angeklagte ist das Hauptverfahren wegen der Anschuldigung des. gemeinschaftlichen Mordes eröffnet worden (§§ 211, 47 StGB). Der Eröffnungsbeschluss ging von der Annahme aus, sie’ habe gemeinschaftlich mit ihrem Sohn Manfred und dessen Freund Benno Hp ihren Ehemann Georg DEE heimtückisch und grausam- getötet. Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung, sie wegen gemeinschaftlichen Totschlags gemäss

den §§ 212, 47. StGB zu verurteilen. Diesem Antrage entsprach auch das Gericht, es billigte jedoch der Angeklagten entgegen dem Antrage des Staatsanwalts mildernde Umstände zu und entnahm die Strafe dem § 213 StGB. Die Beschwerdeführerin wurde, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts vom Gericht nicht hingewiesen.

Die Revision sieht in der Unterlassung dieses Hinweises mit Recht eine Verletzung des § 265 Abs 1 StPO. Diese Vorschrift begründet eine Verpflichtung für das Gericht. Dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung beantragte, die Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlichen Nordes, sondern wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu verurteilen, entband das Schwurgericht nicht von der Verpflichtung, die Angeklagte gemäss § 265 Abs 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, wenn es sie auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschlusse genannten Strafgesetzes verurteilen wollte. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung,

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von wenigen Ausnahmen abgesehen, stets entschieden

(RGSt Bd 20 S 33). Der Verfahrensfehler würde den Bestand des Urteils jedoch nur gefährden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht (§ 337 StPO). Diese Möglichkeit ist hier zu verneinen. Die Angeklagte wandte, wie ihre im Ur- ' teil ausführlich wiedergegebene Verteidigung erkennen lässt, gegenüber dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes nicht etwa nur ein, dass sie nicht grausam und nicht heimtückisch getötet habe, sondern machte geltend, sie habe von dem Tötungswillen ihres Sohnes Manfred und dessen Freundes nichts gewusst, sie habe auch selbst weder den Wunsch noch den Willen gehabt, dass ihr Ehemann getötet werde, und sie habe nichts getan, was als Beitrag zur Tötung ihres Mannes angesehen werden könne. Die Revisionsbegründung hebt, wenn auch in anderem Zusammenhange, hervor, der Verteidiger habe in seinen Schlussausführungen für den Fall, dass das Gericht zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlags komme, die Anwendung des § 213 StGB beantragt und die zugunsten der Angeklagten für die Anwendung dieser Vorschrift sprechenden Umstände ausführlich vorgetragen. Das Schwurgericht hat auch § 213 angewendet und näher dargelegt, aus welchen Gründen das geschehen ist. Die Revision kann nicht gel- +end machen, dass das Schwurgericht hierbei wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe. Bei dieser Sachlage muss es als ausgeschlossen angesehen werden, dass sich die Angeklagte zur Schuldfrage und zur Straffrage anders, als geschehen, verteidigt haben würde, wenn sie vom Vorsitzenden des Schwurgerichts darauf hingewiesen worden’ wäre, dass auch ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlags in Betracht komme. Sie hat vielmehr alle.

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Verteidigungsmöglichkeiten, die sich ihr nach der Sachlage gegenüber dem Vorwurf, keinen Mord, sondern einen Totschlag begangen zu haben, boten, auch ohne den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts schon gemutzt. Das Urteil beruht deshalb nicht auf dem Verfahrensfehler. Diese Verfahrensrüge kann der Revision darum nicht zum Erfolg verhelfen.

2.) Unbegründet ist auch die weitere Verfahrensrüge,

das Schwurgericht habe den Antrag der Verteidigung, bestimmte Angaben des früheren Nitangeklagten Hg in der Hauptverhandlung wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, entgegen dem § 273 Abs 3 StPO zu Unrecht abgelehnt. Ob die Bekundungen eines Zeugen oder die Angaben eines Mitangeklagten wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden sollen, steht im ÄErmessen des Vorsitzenden und, falls dessen Entscheidung beanstandet wird, im Ermessen des Gerichts. Die Prozessbeteiligten haben kein Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Protokollierung solcher Aussagen zu verlangen. Aus der Ablehnung eines 'solchen Antrages kann deshalb kein Revisionsgrund hergeleitet werden. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung (Rast Ba 5 S 352; Bd 28 S 394), der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist:

3.) Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte nicht diejenigen Tatsachen, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden habe, ist ihr Vorbringen schon auf die Sachbeschwerde hin zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist nicht in der durch § 344 Abs 2 Satz 2

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StPO geboteneh Weise durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen näher ausgeführt und daher unzulässig, Unverständlich ist die Rüge, das Schwurgericht habe sich entgegen dem in der Hauptverhandlung ausdrücklich gestellten Anträge der Verteidigung nicht mit der Anwendung des § 213 StGB- auseinandergesetzt. Das Gegenteil steht im Urteil. Zu der gegen die Angeklagte verhängten Strafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis konnte das Schwurgericht überhaupt nur gelangen, weil es der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und § 213 StGB angewendet hat.

II. Sachbeschwerde:

In der Anwendung der §§ 212, 213, 47 StGB auf den vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt tritt kein Rechtsfehler zu Tage. Dass die Beschwerdeführerin nicht selbst auf ihren Ehemann einschlug und ihm nicht selbst tödliche Verletzungen beibrachte, steht ihrer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlages nicht entgegen. Zutreffend ist. das Schwurgericht in- rechtlicher Beziehung davon ausgegangen, dass es zur Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens genüge, wenn der die Tat als eigene wollende Mittäter an der Begehung in irgendeiner Weise körperlich oder geistig mitwirke, sei es auch nur in einer Vorbereitungshandlung (RGSt Bd 66 S 236, 240). Den Tatbeitrag der Beschwerdeführerir hat das Schwurgericht in folgendem gesehen:

In der Stunde. vor der Tat erörterten in ihrer Gegenwart ihr Sohn und dessen Freund, dass sie über ihren Ehemann herfallen und auf ihn einschlagen wollten, "bis er liegen bleibe". Sie erkannte, dass beide ihrem Wanne ans

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Leben gehen wollten, wusste, dass sie sich zur Tat nur entschlossen hatten, um sie - die Beschwerdeführerin - von ihrem gewalttätigen Manne zu befreien, und war sich darüber im klaren, dass es nur eines Wortes von ihr bedurfte, um sie von dem Plane abzubringen. Sie sprach dieses Wort nicht, weil sie ebenfalls den Tod ihres Mannes wollte, sondern ermunterte im-Gegenteil.ihren Sohn und dessen Freund zur Tat, indem sie Messer und Scheren aus der Schublade des Küchentisches wegräumte, damit ihr Mann kein Werkzeug zur Gegenwehr finden sollte, und ihrem Sohn, nachdem er über den Vater hergefallen war,

ein Beil überreichte oder so hinstellte, dass er es ergreifen und damit auf seinen Vater einschlagen konnte. Ihr Sohn und dessen Freund fassten ihr Verhalten als Billigung ihres Planes und als Erminterung zur Tat auf, deren sie auch bedurften. Die Beschwerdeführerin war sich dieser Wirkung ihres Verhaltens bewusst.

Darin hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen bewussten und gewollten, für. den Tod ihres Mannes ursächlichen Tatbeitrag gefunden. Die Erwägungen und Überlegungen, aus denen das Schwurgericht zu den Feststellungen gelangt ist, liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und Zeigen keinen Rechtsfehler. Soweit sie, von der Revision angegriffen werden, bekämpfen ihre Ausführungen nur in unzulässiger Weise- die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Abrede stellte, mit ihrem Sohn und dessen Freund den Tod ihres Mannes "verabredet" zu haben, und die kitangeklagten diese Angabe bestätigten, war das Schwurgericht nicht gehindert, aus ihren sonstigen Angaben über ihr

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Verhalten vor und bei der Tat zu entnehmen, dass es

in der von ihm ıfür erwiesen erachteten Weise zwischen ihnen zu einer Willenseinigung über den Tod ihres Wannes gekommen war. Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, das Urteil lasse nicht erkennen, ob das Schwurgericht den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in der pflichtwidrigen Unterlassung eines gebotenen Tuns oder in einem Handeln gefunden habe. Die Beschwerdeführerin war, wie das Urteil zutreffend hervorhebt, als Ehefrau verpflichtet, von ihrem Manne die ihm drohende und von ihr erkannte Gefährdung .des Lebens abzuwehren (BGHSt Bd 2 S 150). Deshalb könnte schon in der Unterlassung einer solchen Handlung ein- ausreichender Tatbeitrag gefunden werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht jedoch angenommen, dass sie nicht nur in dieser Weise durch Unterlassung gebotener Handlungen, sondern durch tätiges Handel Tatbeiträge geleistet hat.

Aus der Feststellung des: Schwurgerichts, dass es nur eines Wortes der Angeklagten bedurft hätte, um die Tat zu verhindern, dass sie aber dieses Wort bewusst nicht aussprach, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Sohne und dessen Freund die uneingeschränkte Tatherrschaft besass. Mit Rücksicht darauf begegnet auch die Annahme des Schwurgerichts keinen Rechtsbedenken, dass sie ihra'Tatbeitrag mit Tätervorsatz lei-

stete,

Dass ihr Verhalten weder durch Notwehr gerechtfertigt, noch durch Notstand entschuldigt war, hat das Urteil zutreffend ausgeführt. Nähere Darlegungen dazu er-

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übrigen sich, weil die Revision insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet. Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

ihre Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden. j

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch