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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 679/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Metzger Bernhard I EEE zu: Vom (Bezirk ICE) ; dort geboren am m 1925;

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

“hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwaıt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Bernhard Tg wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom

27. August 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage verurteilt. ist, Das bezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten IE betrifft, im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neven Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

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'Der Angeklagte Bernhard Tl ist wegen Anstiftung zum Meineid und wegen einer hiermit in Tatmehrheit zusammentreffenden Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage . unter Einbeziehung einer enderweit erkannten Strafe zu insgesamt einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. " Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen der "Strafkammer haben sich in einem gegen den Beschwerdeführer uni seiten Bruder anhängig gewesehen Strafverfahren wegen

gefährlicher Körperverletzung die Arbeiterin Ellen BEER

des Meineids (§ 154 StGB) und die Arbeiterin Emmi I

der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) bei

ihrer Vernehmung als. Zeuginnen in der Berufungsverhandlung

vor dem Landgericht Münster zu Gunsten des Beschwerdeführers

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schuldig gemacht.

Das Landgericht. hat auch ohne, Rechtsirrtum festgestellt,

dass beide Zeuginnen vom Angeklagten Bernhard Tg zv.

ihren Straftaten angestiftet worden sind. Der Beschwerdeführer

hat sich damit verteidigt, dass er zur Zeit der Prügelei, - die den Gegenstand der Vernehmungen bildete, erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe und dass deshalb bei ihm eine Erinnerungslücke bestanden habe, als er mit den beiden Zeuginnen über deren bevorstehende Vernehmung sprach. Die Strafkammer hat dieses Verteidigungsvorbringen

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WiiRiergzestellt. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachver-

schon deshalb für widerlegt erachtet, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Lage war, die Vorgänge, die sich unmittelbar vor der Schlägerei in der Wirtschaft vo WEB abgespielt haben, in allen Einzelheiten zu schildern, Die Ausführungen des Tatrichters zu diesem Gesichtspunkt lassen weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoss gegen die Denkgesetze oder gegen einen allgemeinen Erfahrungssa tz erkennen. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 337 StPO).

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Zutreffend rügt jedoch der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen hat, Der Tatrichter hat festgestellt: Der Angeklagte hat die beiden Zeuginnen längere Zeit vor der Berufungsverhandlung angesprochen, als sie auf der Strasse beieinanderstanden; er hat ihnen gesagt, dass er sie als Zeugen für die Berufungsverhandlung angegeben habe, und sie gebeten, auszusagen, dass er den Kraftfahrer Rp weder geschlagen noch getreten habe, hierbei hat er darauf hingewiesen, dass er wegen seiner, Vorstrafen erheblich mehr als sein an der Schlägerei mitneteiligter Bruder bestraft werden würde, wemn sie nicht so aussagen würden, Dementsprechend ist der Sachverhalt im Urteil auch bei der Wiedergabe der späteren, belastenden Aussagen der beiden Mitangeklagten Ellen Do und Emmi

halts hebt das Landgericht besonders hervor, der Angeklagte ha be die beiden Zeugimen "gemeinsam" auf der Strasse angesprochen, sie über ihre bevorstehende Vernehmung unterrichtet und sie gebeten, vor Gericht auszusagen, daß er den Kon weder ET. schlagen noch getreten habe;er sei sich hierbei dessen, bewußt

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sen, dass sich die beiden Zeuginnen strafbar machten,

wenn sie "gemäss seiner Aufforderung" aussagten; beide hätten ihm "auf seine Bitte hin" versprochen, in seinem Sinne auszusagen, und sich alsdann bei ihrer Vernebmung vor

dem Berufungsgericht durch entsprechende Bekundungen schuldig gemacht. Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die. beiden Zeuginnen durch eine im natürlichen Sinn einheitliche Handlung zu ihren Straf-

taten angestiftet hat.’ Bei einer solchen Gestaltung

des Sachverhalts fallen aber dem Angeklagten nicht,

wie die Strafkammer angenommen hat, zwei in Tatmehrheit x zusammentreffende Anstiftungen zur Last, sondern es u hätte, wie die Revision zutreffend geltend macht, Tat-

einheit zwischen beiden Anstiftungen angenommen werden , müssen (RGSt 70, 26 ff sowie RGSt 70, 334 f, 344, 349, 386, 390). Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine einwandfreie Grundlage für die abschliessende rechtliche Beurteilung der Frage des Zusammentreffens bieten und da nach lage des Falls auch das Unterbleiben des Hinweises gemäss § 265 StPO dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, ist der Schuldspruch vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO zu berichtigen, wie aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlich. Im Strafausspruch ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben; in diesem Umfang ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Lanögericht zurückzuverweisen,

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Strafermässigung gemäss § 157 StGB kommt bei dem Anstifter nach der ständigen Rechtsprechung nicht in

Betracht (BGHSt 1, 22, 28 ?f). Insoweit ist der Strafkammer beizutreten.

Dass die im § 161 Abs 1 und 2 StGB vorgesehene Aberkeriinung der Eidesfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte unterblieben ist (BGHSt 1, 156, 158, 241, 245), beschwert den Angeklagten nicht.

Krumme Hörchner Engels

Hülle Dr,. Augustin