Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 2 StR 198/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Übernimnt der Rechtsanwalt in Kenntnis dessen, dass er in derselben Rechtssache bereits der anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, die Vertretung der Gegenpartei, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich. Seine Annahme, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, ist kein Tatbestands-, sondern ein Verbots- ırrtum.
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Gesetz: StGB §§ 59, 356.
Rechtssatz: Übernimnt der Rechtsanwalt in Kenntnis dessen, dass er in derselben Rechtssache bereits der anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, die Vertretung der Gegenpartei, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich. Seine Annahme, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, ist kein Tatbestands-, sondern ein Verbots- ırrtum.
Aktenzeichen; 2 StR 198/51 Urteil des BGH vom 16. Dezember 1952 IG Aurich
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in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Neinz K EEE aus EB, dort geboren’
a EEE 1920,
wegen Farteiverrats
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung you 16 Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
genatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. WW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EREIED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Dezenber 1950
im Falle Mm / SCENE mit den Feststellungen
aufgehoben In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Dem jetzt 32 Jahre alten Angeklagten, der seit dem 1 November 1948 als Rechtsanwalt zugelassen ist, liegen nach dem Eröffnungsbeschluss zwei Vergehen des Farteiverrats - Fall CHE / SED und Fall Eheleute IB - zur Last. Das Landgericht hat angenommen, dass er sich ın beiden Fällen der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, und hat ihn deshalb freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt ver- »reten wird. Das Rechtsmittel muss zum Teil Erfolg haben.
1.) a) Der Angeklagte versuchte im Auftrag des Ra-
dıohändlers MED dessen Forderung gegen den Dreher IB = u5 Lieferung von zwei Radiogeräten einzuziehen;
nit Schreiben vom 12, September 1949 teilte er den IB EB nit, er sei beauftragt, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten, wenn er keine Teilzahlungen, wie versprochen, leiste Als EB kurz darauf wegen zahlreicher Betrügereien zum Nachteil anderer Geschäftsleute vor dem Schöffengericht in Emden angeklagt wurde, übernahm der Angeklagte seine Verteidigung. Zuvor holte er hierzu die Zustimmung des MED ein; dieser erklärte, eine erfolgreiche Verteidigung des I liege in seinen
- Is - Interesse, denn je länger IB im Gefängnis sei, desto länger müsse er - IUEED - au. sein Geld warten. Auch als in das Strafverfahren gegen ICE &er Erwerb der beiden Radiogeräte von IND @B als weitere Betrugsfälle einbezogen wurden, legte der Angeklagte die Verteidigung nicht nieder, sondern führte sie im 1, und 2. Rechtszug durch Er brachte im Schlussvortrag auch vor, dass er vorher die Interessen
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Jcs Geschädigten MEEENEEED vertreten habe
Das landgericht hält es im Anschluss an RGSt 71,
253; 72, 139 zum äusseren Tatbestand des Parteiverrats
für unerheblich, dass der Angeklagte den Cm in Einverständnis mıt EEE verteidigt hat Ls verneint „edoch unter Berufung auf RG JW 1926 S 1570 den inneren Tatbestand. weil der Angeklagte geglaubt habe, das Einverständnıs des U "defreie ihn von den Bedenken", dass seine Tätigkeit für IB wegen Interessenkollision
pflichtwidrig sein könne.
Der Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand
b) Der Beschluss des Grossen Senats für Strafsachen ven 18 März 1952 (BGHSt 2, 194 ff) hat die Irrtumslehre des Reichsgerichts mit der Unterscheidung zwischen Tatjirrtum und Rechtsirrtum, sowie zwischen strafrechtlichen und ausserstrafrechtlichem Rechtsirrtum aufgegeben. Damit ist auch der - von jeher als besonders unbefriedigend empfundenen - Rechtsprechung des Reichsgerichts zum inneren Tatbestand des Parteiverrats der Boden entzogen. Welche Anforderungen an den inneren Tatbestand des § 356 StGB Jetzt im Verfolg der vom Grossen Strafsenat ausgesprochenen Grundsätze zu stellen sind, bedarf der Klärung.
Der Oberbundesanwalt will aus dem Beschluss des Grossen Strafsenats ableiten, dass das Wort "pflichtwidrig" in § 356 3tGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern selbständıges Schuldelement sei, das vom Vorsatz nicht umfasst zu sein brauche, Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. "Pflichtwidrig" im Sinne des § 356 StGB ist nicht gleich-
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bedeutend mit "rechtswidrig", sondern bedeutet soviel
wie "gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossend" (RGSt 71, 2545 JW 1929, 31 168). Der Begriff des pflichtwidrigen Dienens ist daher, soweit ein Rechtsanwalt in Betracht kommt, der entsprechenden Vorschrift
der einschlägigen Rechtsanwaltsordnung zu entnehmen - hier dem § 37 Abs 1 Nr 2 der RAO für die Brit.Zone vom
10 März 1949 (VOB1.BZ S 80), die insoweit wörtlich mit dem §§ 32 Abs 1A Nr 2 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung i.d.P. vom 21. Februar 1936 (Rai S 107) übereinstimmt -. Hiernach besagt das Wort "pflichtwidrig" in § 356 StGB keineswegs nur etwas Selbstverstäfldliches, wie das der Grosse Strafsenat (aa0 3 195) für das Wort "rechtswidrig" in
§ 240 Abs 1 StGB angenommen hat.
Ebensowenig kommt dem Wort pflichtwidrig in der angeführten Strafbestimmung die Bedeutung eines (normativen) Tatbestandsmerkmals mit der Folge zu, dass der Täter stets nach § 59 StGB straffrei kliebe, wenn ihm das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gefehlt hat. Vielmehr ist mit den angeführten RG-Entscheidungen davon auszugehen, dass die Strafbestimmung Bogen Barteiverrat zur Ausfüllung des Merkmals "pflichtwidrigt auf die (ausfüllende) Vorschrift der in den deutschen Ländern nach 1945 ergan-: genen Rechtsanwaltsordnungen verweist, die dem früheren § 32 Abs 1 Nr 2 der Reichs-Rechtsanwaltsoränung entspricht. Nach dieser Vorschrift - hier der angeführten Bestimmung der RAO f.d. Brit.Zone - hat der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm in derselben Rechtssache bereits einer ‚anderen Partei im entgegenge-
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mal der "Gleichheit der Rechtssache", müssen daher vom Vorsatz des Anwalts auch die zum Tatbestand des § 37 Abs 1 Nr 2 RAO Brit.Zone gehörenden Tatumstände umfasst gevesen sein. Hiernach kann ein Rechtsanwalt, der sich bei voller Kenntnis der in § 356 StGB umschriebenen Tatbestandsmerkmale der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst geworden ist, je nach der Sachlage im Tatbestandsirrtum oder im Verbotsirrtum gehandelt haben. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, ob er über ein Tatbestandsmerkmal der ausfüllenden Vorschrift geirrt oder trotz Kenntnis auch ihrer Merkmale das Verbotensein seines Handelns nicht erkannt hat. Ist sich der Rechtsan- .walt bewusst, dass er in derselben Rechtssache bereits der anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, wenn er trotzdem die Vertretung der Gegenpartei übernimmt; die Annahme, sein Tun sei nicht (berufs-) pflichtwidrig und daher erlaubt, kann als Verbotsirrtum ihn nur dann vor Strafe bewahren, wenn er das Verbotensein seines Handelns auch bei gehöriger, ihm zuzumutender Gewissensanspannung (Beschluss des Grosgen Strafsenats aa S 201, 209) nicht erkennen konnte, der Verbotsirrtum also verzeihlich ist.
c) Im vorliegenden 1 va Ni kann es nach dem bisher | festgestellten Sachverhalt kaum zweifelhaft sein, dass | der Angeklagte infolge Verbotsirrtums sein Handeln als nicht pflichtwidrig angesehen hat. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, ist er sich bewusst gewesen, dass er für Te sedenfalls von dem Zeitpunkt ab, als dieser sich auch wegen der beiden den Viil>
@EBB:bseschwindelten Raäioapparate zu verantworten hatte,
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ın derseiben Rechtssache tätig wurde. in der er zuvor seinen Beistand dem N dem Gläubiger und Opfer des I, im entgegengesetzten Interesse gewährt hatte. Die Annahme des Angeklagten, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahne der Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwıdrigkeit seines Handelns, schloss als reiner Verbotsirrtum seinen Tatvorsatz nicht aus.
Das angefochtene Urteil war daher in diesem Falle mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Vorderrichter zurückzuverweisen.
2.) Im Falle Eheleute Ibist der Angeklagte im Ergebnis mit Recht freigesprochen worden.
a) Der Angeklagte hatte den Automechaniker Eduard I, dem zahlreiche Einbruchsdiebstähle zur Last lagen, vor dem Landgericht in Aurich in der Strafsache 2 Kls 32/49 verteidigt und dabei im Einverständnis mit dessen Ehefrau, Waltraud I, ausgeführt, dass sie eine moralische Mitschulä an den Straftaten ihres Mannes treffe, weil sie zu hohe Ansprüche an das Leben gestellt habe. Nach der Verurteilung des Eäuard I@®zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus reichte Waltraud rw die inzwischen die Bekanntschaft eines anderen Mannes gemacht hatte, durch den Sozius des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Li, Schei dungsklage ein und stützte sie vor allem auf die Einbruchsdiebstähle ihres Mannes, von deren Umfang sie erst in der Hauptverhandlung erfahren habe. Darauf liess Eduard Tg seiner Frau mitteilen, dass er sich das nicht gefallen lasse und "auspacken! werde. Nunmehr veranlass-
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te der Angeklagte die Rücknahme der Ehescheidungsklage und reichte gleichzeitig namens der Waltraud IggEheaufhebungsklage ein, weil ihr Mann sie bei der Ehescheidung über sein Alter getäuscht habe. Jetzt erstattete Eduard I Strafanzeige gegen seine Frau des Inhalts, sie habe ihn zu den Einbruchsdiebstählen angestiftet und an diesen teilgenommen. In dem hierauf gegen Waltraud I ebenfalls beim Landgericht in Aurich anhängig gemachten Strafverfahren 3 KLs 11/50 hat sie der Angeklagte verteidigt.
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Das Landgericht sieht auch in diesem Falle den äusseren Tatbestand des Parteiverrats als erfüllt an. Es hat den Angeklagten jedoch deshalb freigesprochen, weil er sich, ohne über den strafrechtlichen Begriff "derselben Rechtssache" zu irren, der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Die rechtliche Nachprüfung ergibt jedoch, dass schon der äussere Tatbestand des § 356 StGB entfällt.
b) Das Landgericht meint, "dieselbe Rechtssache" im Sinne des § 356 StGB seien "die Einbruchsdiebstähle, die Eduard I@Pund später auch seiner Ehefrau Waltraud I vorgeworfen wurden", Diese Auffassung ist rechtsirrig. Zwischen den Teilnehmern (Mittätern, Anstifter, Gehilfe) an derselben strafbaren Handlung bestehen keine vom Recht geschützten Beziehungen, die Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens unter ihnen als "Parteien" sein könnten. Das rein tatsächliche Interesse, das der Anstifter oder Gehilfe in der Regel daran haben. wird, dass in dem Strafverfahren gegen den Haupttäter seine - des Anstifters (Gehilfe) - Beteiligung nicht aufgedeckt wird, macht ihn
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nicht zur "Partei" (vgl RGSt 66, 316, 320, 323). Der Angeklagte hat deshalb, mag er auch durch die Übernahme der Verteidigung der Waltraud I@@gröblich gegen seine anwaltliche Treupflicht verstossen haben (vgl auch
§ 146 Abs 1 StPO), ihr nicht in derselben Rechtssache gedient, in der er seinen Beistand zuvor der anderen Partei gewährt hatte.
Hieran ändert auch, entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts, der Umstand nichts, dass Eduardlux und Waltraud Ig@@niteinander verheiratet waren. Gegenstand der Strafverfahren KLs 32/49 und KLs 11/50, in denen der Angeklagte Eduard I und Yaltraud Ig@ verteidigt hat, war ihre Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten Einbruchsdiebstählen. Mit der Ehe der Eheleute Ig@hatten die rechtlichen Interessen nichts zu tun, die dem Angeklagten in den Strafverfahren von seinen Auftraggebern anvertraut waren. Es ist deshalb auch unerheblich, dass er die Verteidigung der Waltraud Igzu einem Zeitpunkt durchgeführt hat, als sie sich mit ihren Kann überworfen hatte und die Lösung ihrer Ehe erstrebte.
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Die Freisprechung des Angeklagten war daher in diesem Falle schon mangels des äusseren Tatbestands des Parteiverrats geboten.
c) In ihrer "Ergänzung zur Revisionsbegründung" hat die örtliche Staatsanwaltschaft bemängelt, dass das Landgericht zu prüfen versäumt habe, ob der Angeklagte nicht auch durch Übernahme der Vertretung der Waltraud I@P im Eherechtsstreit gegen den § 356 StGB verstossen habe. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, dies kön-
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ne auf sich beruhen, weil insoweit Anklage nicht erhoben sei.»
Die Rüge ist, soweit sie als Verfahrensrüge zu verstehen ist, unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben; innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat die Staatsanwaltschaft lediglich "Verletzung des formellen und materiellen Rechts" gerügt, ohne hierzu Ausführungen zu machen.
Die Vertretung der Waltraud I@@in ihrem Eherechtsstreit durch den Angeklagten und ihre Verteidigung durch ihn in dem später anhängig gewordenen Strafverfahren bildeten auch nicht die Tat im Sinne des § 264 StPO, die dem Angeklagten im Falle Eheleute Ig® zur last liegt. Sachlichrechtlich ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, ob sich der Angeklagte durch die Bearbeitung der Ehesache an Stelle seines Sozius gegen § 356 StGB verfehlt hat.
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Im übrigen nimmt der Senat Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass weder die Anklageschrift (Bl 25 d.A.) noch der Eröffnungsbeschluss (B1 34 d.A.) in der Fassung dem Gesetz (88 200 Abs I, 207 Abs 1 StPO) entsprechen. Ein Eröffnungsbeschluss, der "neben Ort und Zeit der Tat nur den Wortlaut des gesetzlichen Tatbeständes anführt, genügt nicht ‘den Anforderungen, die das Gesetz an einen Eröffnungsbeschluss stellt (RG HRR 1936 Nr 1400). Gleiches gilt für eine Anklageschrift, die nicht die dem An-
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geschuldigten zur last gelegte Tat gesondert von dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs 2 "-StPO) bezeichnet,
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung in beiden Fällen beantragt.
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