Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.12.1952 – 4 StR 397/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
In den Fällen des § 140 Nr 2 und 5 StPO ist die Verteidigung erst dann "notwendig", wenn der Angeklagte imnerhalb der im § 140 Abs 3 StPO bestimmten Frist von einer Woche seit Zustel- “ lung der Anklageschrift nebst Belehrung über # ‘das Antragsrecht (§ 201 Abs 1 Satz 3 StPO) hi die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, sofern er während der Frist noch keinen Verteidiger gewählt hat. Die Verteidigung wird auch nicht dadurch notwendig, dass ein nach dem Ablauf dieser Frist gewählter Verteidiger später wegfällt (Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgex. 1 f richts). & ww;
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Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: StPO § 140 Abs I Nr 2 und 5
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Rechtssatz:In den Fällen des § 140 Nr 2 und 5 StPO ist die Verteidigung erst dann "notwendig", wenn der Angeklagte imnerhalb der im § 140 Abs 3 StPO bestimmten Frist von einer Woche seit Zustel- “ lung der Anklageschrift nebst Belehrung über # ‘das Antragsrecht (§ 201 Abs 1 Satz 3 StPO) hi die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, sofern er während der Frist noch keinen Verteidiger gewählt hat. Die Verteidigung wird auch nicht dadurch notwendig, dass ein nach dem Ablauf dieser Frist gewählter Verteidiger später wegfällt (Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgex. 1 f richts). &
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Aktenzeichen: 4 StR 397/52 Große Strafkamner
Urteil des BGH vom 11. Dezember 1952 Antegerscht Heck"
linghausen
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Tagesarbeiter Albert E uw aus POuEEE. dort ‚geboren an GERD 191,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. ängels
Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Bundesanwalt am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ee, als Urkundsdbeämter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt 3
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom
14. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 8
Von Rechts wegen |
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Gründe: .
Die Revision des wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen verurteilten Angeklagten, die auf Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützt wird, kann ix
keinen Erfolg haben. 4
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet,
Die Vorschriften der §§ 140 und 145 StPO sind nicht verletzt. Die Verteidigung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dann notwendig, wenn eine Tat den Gegenstand der Anklage bildet, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Vielmehr hängt die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO davon ab, dass der Angeklagte innerhalb der im Absatz 3 dieser Vorschrift bestimmten Frist von einer Woche, die mit Zu_ stellung der Anklageschrift nebst Belehrung (gemäss § 201 Abs 1 Satz 3 StPO) beginnt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Hat der Angeklagte in diesem Zeitpunkt schon einen Verteidiger zewählt, so muss er den Antrag unverzüglich nach Wegfall des Wahlverteidigers stellen.Unterlässt er es, die Bestellung rechtzeitig zu beantragen, so verliert er das Recht auf Beiordnung eines Verteidigers für das ganze Verfahren, wie wem er ausdrücklich darauf verzichtet hätte. Die Verteidigung kann alsdann nicht mehr "notwendig" werden; denn der Zweck der Fristbestimmung des § 140 Abs 3 StPO besteht nach seiner Entstehungsgeschichte darin, die Frage der Pflichtverteidigung regelmässig vor dem Beginn der Hauptverhandlung
endgültig zu. klären ‚und einer missbräuchlichen Ausübung ‚des Antragsrechts zu begegnen (RGSt 42, 95; 70, 264; 73, 48; HRR 19534, 996).
Die Anklageschrift mit Belehrung wurde dem Beschwerde. führer am 13. Dezember 1951 zugestellt. Die Frist zur Stellung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers lief also am 20. Dezember 1951. ab. Der Angeklagte hat aber eine solche nicht beantragt, sondern nach Ablauf der Frist, am 21. Dezember, einen Verteidiger selbst gewählt. Der Fall notwendiger Verteidigung war mithin nicht eingetreten. Der spätere Wegfall des Wahlverteidigers begründete keinen Anspruch des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Vorschrift des sı 145 StPO greift daher ebenfalls nicht durch. ;
. Eine Verletzung des § 141 StPO ist nicht ausdrücklich gerügt. Es sind keine Umstände ersichtlich, auch die Verteidigung hat solche nicht vorgetragen, die den Tatrichter ohne einen darauf abzielenden Antrag des Angeklagten hätten veranlassen müssen, diesem nach § 140 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 141 StPO einen Verteidiger beizuordnen, Als der Wahlverteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung nicht erschien, konnte der Vorsitzende mangels einer Erklärung des Angeklagten über die Gründe des Ausbleibens nicht ‚schon auf eine Niederlegung der Verteidigung schliessen. Auch war die Tat nicht so schwer und die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien, zumal der Angeklagte im wesentlichen geständig war. Bei der Einfachheit der Le-
bensvorgänge, die zur Aburteilung standen, bildete die Rechtsunerfahrenheit des Beschwerdeführers, auf die sich die Revision ‚beruft, allein keinen, ausreichenden Grund zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Der Schuldspruch wird von.den Feststellungen getragen. nr
zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe, obwohl es Begehung der Kuppelei durch blosses Unteriassen annehme, nicht geprüft, ob der Angeklagte auch fähig gewesen sei, sich seiner triebhaften Ehefrau gegenüber Gurchzusetzen; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt eindeutig, dass der Beschwerdeführer sich eines Vorschubleistens durch Handeln schuldig gemacht hat.
Im Falle CB nat er im Verlaufe von zweieinhalb Jahren fast jeden Samstag in seiner Wohnung an Pfänderspielen teilgenommen, .bei denen die Pfänder in Form von Kleidungsstücken abgegeben wurden, so dass schliesslich alle drei - Cop der Angeklagte und seine Frau - völlig unbekleidet dasassen. Bei solchen Gelegenheiten verliess der Angeklagte verschiedentlich die Wohnung, um auszutreten, und liess seine Frau nit CE Nackt zurück, Diese verkehrten während seiner Abwesenheit mehrfach geschlechtlich miteinander. In dem Verlassen der Wohnung unter solchen Umständen hat das Landgericht olme Rechtsirrtum eine "Förderung der Un-. zucht" durch Gewährung von Gelegenheit erblickt. Zur inneren Tatseite hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich der Wirkung seines Verhaltens bewusst ge-
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wesen ist, mindestens aber das unzüchtige Treiben seiner Frau ; 4 mit ee mu Kauf genommen hat und.damit einverstanden war. Der bedingte Vorsatz reicht zur Verurteilung wegen schwerer Kuppelei aus.
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Seit November 1950 hat der Beschwerdeführer wiederholt gestattet, dass ein anderer Bekannter, namens Mg. mit in den Ehebetten schlief. Obwohl er eines Nachts Anzeichen eines geschlechtlichen.. Verkehrs. des Mghnit seiner Frau wahrnahn, liess er den. Vorfall. auf sich beruhen und duldete in. der ‚Folgezeit sogar, dass die beiden ‚bis gegen ‚Mittag in. den Ehebetten liegen blieben, während er selbst zur Arbeit, ging. Er rechnete ‚damit, dass sie in seiner Abwesenheit den Beischlaf, ausübten. Auf einem. gemeinschaftlichen Radausflug im. Juni 1951 .zog er seine Frau -im Beisein N N aus, verkehrte mit ihr geschlechtlich und äusserte dann, .s sie könne auch mit. MB verkehren, er woile solange weggehen. Hierzu kam es nicht, weil Fremde in der. kähe weilten. Nachts .in den Ehebetten forderte der ‚Beschwerdeführer. den R y auf, seine Frau an die "Brüste zu fassen, und sagte, nachdem er mit ihr Ge- 5 /schlechtsverkehr gepflogen: hatte, sie solle ihn in Ruhe lassen : ® "und. zu MB gehen. Das gesamte Verhalten des Angeklagten “im Falle MB hat der Tatrichter ebenfalls rechtsbedenkennn "frei als ‚Förderung der Unzucht ‚durch Gewährung. von Gelegen- "heit gewürdigt. Der Beschwerdeführer. war. sich nach den Urteilsfeststellungen bewusst, dass .er dem unzüchtigen Trei-
‚ ben seiner Frau mit Mg Vorschub leistete; er hat also vorsätzlich gehandelt.
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Da auch die Strafzumessungsgründe keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.
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