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BGH Urteil vom 02.12.1952 – 1 StR 459/52
1. Strafsenat
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1_StR 459/52 2520 082 9%
Im Nan en des Yolkes
In der Strafsache gegen
Studienrat Dr. Helmut B «EEE aus sc . geboren am B 1913 in DB. ::2t. in Unter-
suchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, HE — ee in der Verhandlung. Amtsgerichtsrat bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg von 15. Mai 1952 wird verworfen.
Die vom Angeklagten seit dem 15. Nail 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei \!0- nate übersteigt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I: Der von der Revision angeführte Grundsatz, dass alle Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssten,
ist nur verletzt, wenn das Urteil erkennen lässt, dass
der Tatrichter der rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, von dessen Richtigkeit er nicht die volle Überzeugung erlangt hat. Er bedeutet also
- entgegen der Ansicht der Revision - nicht, dass der Matrichter von mehreren zunächst sich anbietenden Deutungsmöglichkeiten stets und ausnahnsios die dem Angekläagten günstigste wählen müsste. Gewinnt er die volle richterliche Überzeugung, dass eine dem Angeklagten ungünstigere Deutungsmöglichkeit allein der Wahrheit entspricht, So muss er diese seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legen. Was die Revision vorträgt, um die behauptete Verletzung des angeführten Grunäsatzes näher zu begründen, ist nicht geeignet, einen solchen Verstoss darzutun. Denn sie bringt nur vor, das Landgericht hätte äie Einlassung des Angeklagten nicht zum Teil als widerlegt ansehen dürfen und hätte auch von den Bekundungen der als Zeugin vernomtnenen Schülerin KB: sie in Laufe der Ermittlungen mehrfach gewechselt haben, nicht diejenigen als wahr ansehen dürfen, die eine starke Belastung des Angeklagten enthielten. Mit diesen Ausführungen behauptet die Revision keinen Rechtsfehler, auf den nach § 337 StPO die Revision allein gestützt werden kann. Sie greift vielmehr nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Keine Verletzung des Grundsatzes, dass alle für das erkennende Gericht übrig bleibenden Zweifel zu-
gunsten des Angeklagten auszuschlegen haben, liegt auch
darin, dass das Urteil zunächst die Überzeugung des Ge-
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richts ausdrückt, es sei zwischen dem Angeklagten und seiner Schülerin Susanne x auch zum Geschlechtsverkehr gekommen, und später ausführt, der Angeklagte hätte sich nach 8 174 Nr 1 StGB auch dann schuldig gemacht, wern man annehmen wollte, es sei zwischen ihnen nur zu den Handlungen gekommen, die er selbst zugegeben habe. Die Rüge der Revision würde nur begründet sein, wenn diese späteren Erwägungen erkennen liessen, dass das Landgericht trotz der ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung letzte Zweifel über die Art der Beziehungen des Angeklagten zu seiner Schülerin nicht überwunden habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn bei den Ausführungen, dass ein Verbrechen gegen § 174 Nr 1 SteB auch dann vorliege, wenn man nur die eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde lege, handelt es sich deutlich um rechtliche Hilfserwägungen, die die vorher getroffenen Feststellungen über die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Schülerin nicht berühren. Das ergibt sich einmal deutlich aus der sprachlichen Fassung der Hilfserwägungen im einzelnen, zum andern auch aus ihrer £inordnung in den sbschnitt des Urteils, in dem das Verhalten des Angeklagten rechtlich gewürdigt wird, während die vom Landgericht für erwiesen erechteten matsachen in einen anderen - und zwar früheren - Abschnitt vollständig geschildert werden. Deshalb kommt durch die Hilfserwägung, auch wenn sie von anderen els den für erwiesen erachteten Tatsachen ausgeht, keine Unklarheit und keine Unsicherheit in die matsachengrundlagen des
Urteils.
1I. Unbegründet ist die auf die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensrüge. Zu ihrer Begründung macht
die Revision folgendes geltend:
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Der Angeklagte sei, wie auch das Gericht gewusst habe, Hirnverletzter. Das Gericht habe deshaib 'auch zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Amtsarzt als Sachverständigen gehört. Damit hätte es sich aber nicht begnügen dürfen. Wenn das Gericht einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zugezogen hätte, würde es die Glaubwürdigkeit des Angeklagten anders, als geschehen, beurteilt haben. ir würde bestätigt haben, dass Hirnverletzte unfähig seien, längere Zeit hindurch planmässig die Unwahrheit zu sagen. Das Gericht hätte dann nicht entgegen der Einlassung des Angeklagten zu der Feststellung gelangen können, dass es zwischen ihm und der Schülerin . nicht nur zu Küssen und Umarmungen, wie er zugegeben habe, sondern auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, den er stets in Abrede gestellt habe.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. In der Hauptverhandlung regte der Staatsanwalt, wie sich aus seiner dienstlichen Erklärung ergibt, die Zuziehung eines Hirnfacharztes als Sachverständigen an. Dem trat der Angeklaste mit üntschiedenheit entgegen, indem er darauf hinwies, dass er Jahre hindurch von Fachärzten behandelt und beobachtet worden sei und zum Schuldienst erst wieder zugelassen worden- sei, nachdem die fachärztliche Begutachtung seine uneingeschränkte Tauglichkeit für diesen Beruf ergeben habe. Diesen Angaben des Angeklagten hat das Gericht geglaubt, wie die Urteilsgründe erkennen lassen. Auch die Revision behauptet nichts Gegenteiliges. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Revision unbegründet, die dem Gericht durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht habe
ihm geboten, ungeachtet der Erklärungen des Beschwerde-
führers von Amts wegen noch einen Hirnfacharzt als Sach-
Bu
verständigen hinzuzuziehen. Eine solche Pflicht könnte nur bejaht werden, wenn die dem Gericht bekannten Umstände zur Benutzung weiterer Beweismittel drängten oder deren Benutzung wenigstens nahelegten (BGH Urt. vom
27. Februar 1951 - 1 StR 73/50). Je nach der Sachlage kann ein. solcher die Zuziehung eines Hirnfacharztes gebietender Umstand allein schon in der Tatsache einer Hirnverletzung liegen, weil einem ärztlichen Sachverständigen, der auf diesem Gebiete über keine besonderen Erfahrungen verfügt, bisweilen die Sachkunde gerade zur Beurteilung solcher Schäden abgehen wird (Urt. vom
28. Februar 1952 - 5 StR 46/52). Selbst wenn sich ein Angeklagter gegen äie Zuziehung eines Facharztes wehrt, kann diese unter dem Gesichtspunkt der wahrheitsgemässen
"Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen geboten sein;
denn es kann sein, dass sein Prozessverhalten darin seinen Grund hat, dass er nicht als vermindert zurechnungsfähig beurteilt werden will und zur Vermeidung solcher Folgen
‘selbst Nachteile anderer Art in Kauf nimmt. Hier ist aber
der Angeklagte der Zuziehung eines Sachverständigen in
der Weise entgegengetreten, dass er eingehende glaubhafte Angaben über das Ergebnis einer jahrelangen fachärztlichen Behandlung und Beobachtung machte. Diese Angaben konnte auch der vom Gericht gehörte Sachverständige verwerten. Wenn das Landgericht unter diesen besonderen Umständen die Zuziehung eines Facharztes zur Aufklärung nicht für erforderlich hielt, So kann das verfehrensrechtlich nicht beanstandet werden. Zwar erörterte das Gericht die Frage offenbar nur unter dem Gesichtspunkt, ab infolge der Hirnverletzung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt sei, und nach dieser Richtung trägt auch die Revision vor; dass dem Landgericht kein Vorwurf
verletzung vorliegen und für die Entse neo en
“ cheidung von Bedeutung sein könnten und deshalb die Zuziehung eines Facharztes
aus anderen Gründen geboten sei, war für das Gericht nicht erkennbar. Der Gedanke, dass der Angeklagte infolge seiner Hirnverletzung nicht beharrlich die Unwahrhkeit sagen könne, ist in der Hauptverhandlung offensichtlich von keiner Seite ausgesprochen worden. Auch dje Revision bringt nichts Gegenteiliges vor. Da das Gericht in der Hauptverhandlung eingehend erörterte,ob die Hirnverletzung des Angeklagten Folgen für seine Zurechnungsfähigkeit haben könne, und da es dabei zu dem für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbaren und von ihnen als richtig gebilligten Ergebnis gelangte,dass eine solche Möglichkeit zu verneinen sei,dürfte es davon ausgehen, dass der Angeklagte, sein Verteidiger oder der ärztliche Sachverständige es darauf aufmerksam machen würden,
wenn statt dessen die Möglichkeit einer anderen für die Ent-
scheidung der Sache bedeutsamen Folgewirkung bestehen konnte .Dass
gas: Landgericht mit einer solchen Möglichkeit nicht gerechnet hat, kann ihn, umso weniger zum Vorwurf gemacht wer-
den, als der Angeklagte nach den bedenkenfrei getroffenen "Revision nicht angegriffenen Ur-
und insoweit auch von der ns über einzelne
+eilsfeststellungen im Laufe des Verfahre
Vorgänge voneinander. abweichende Angaben gemacht hat. Es
braucht nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden wäre, ägungen, mit denen sie
wenn die Verteidigung mit den Erwä jetzt die Rüge aus 8 244 Abs 2 StPO begründet hat, in der Hauptverhandlung den Beweisamtrag auf Zuziehung eines HJirnfacharztes als Sachverständigen gestellt hätte und das Gericht einen solchen Antrag abgelehnt nätte. Eine Verletzung
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der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht muss :jedenfalls verneint werden.
III. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es liege kein "Missbrauch! zur Unzucht im Sinne des § 174 StGB vor, weil sich die Schülerin dem Angeklagten geradezu aufgedrängi habe und die Eltern des Mädchens, vor allem die ifutter, das Verhältnis unverständlicherweise begünstigt hätten. Dem muss einmal entgegengehalten werden, dass nach den Urteilsfeststellungen bald das Mädchen, bald der Angeklagte der drängende Tei}. war. Zum andern steht, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, eine freiwillige Hingabe des Winderjährigen der Annahme eines Lissbrauchs zur Unzucht nich ‚entgegen (BGHSt Bd 1 5 71). Abwegig ist die Ansicht der Revision, von einem Missbrauch zur Unzucht könne auch deshalb keine Rede sein, weil die in erster Linie zur Erziehung des Mädchens berufene Nutter das Verhältnis begünstigt habe. Die Pflicht. von dem Mädchen schädliche Einflüsse in sittlicher Beziehung fernzuhalten, bestand für den Angeklagten als Lehrer des wäächens. Dieser Pflicht wurde er nicht dadurch ledig, dass andere Personen, Zu denen das Mädchen ebenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 StGB genannten Art stand, ihre Pflicht ebenfalls in grober Weise verletzten. Durch § 174 StGB soll die geschlechtliche Unversehrtheit des Abhängigen unmittelbar geschützt werden. Dieser Schutzzweck würde nur unvollkommen erreicht werden, wenn man mit der Revision annehmen wollte, zvm Begriff. des lissbrauchs zur VUnzucht gehöre notwendig die Täuschung des Vertrauens der-
mit deren Willen das Abhängigkeitsverhältnis begründet worden sei. Für die Ver-
ndes des § 174 Nr 1 StGB ist es Revision unerheblich, das®
hen Beziehungen zu seiner
jenigen, über den Kinderjährigen wirklichung des Tatbesta also entgegen der Auffassung der
der Angeklagte die geschlechtlic
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-8- 9 Schülerin nicht hinter dem fkücken und gegen den Willen der Eltern des Kädchens angebahnt hat. Dass die Mutter ihre Tochter dem Angeklagten zur fhefrau geradezu angeboten und es dabei darauf angelegt hat, eine bestehende Ehe zu zerstören, und dass sie alles getan hat, um ein häufiges und ungestörtes Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und seiner Schülerin zu ermöglichen, berührt nur das Mass seiner Schuld und ist deshalb für die Höhe der Strafe von Wichtigkeit. Dieses pflichtvergessene Verhalten der Mutter ist vom Landgericht bei der Strafzumessung such weitgehend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden:
Keiner Erörterung bedürfen die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte aus § 174 Nr 1 StGB auch dann zu verurteilen wäre, wenn nicht mehr erwiesen wäre, als der Angeklagte selbst zugegeben habe. Denn es handelt %.sich insoweit, wie schon ausgeführt, um blosse Hilfserwägungen, auf denen die Verurteilung nicht beruht. Sie vermöchten daher den Bestand des Urteils auch dann nicht zu gefährden, wenn ihnen nicht in allen Punkten zuzu-
stimmen wäre. Die Revision ist demnach unbegründet und muss vVerWorfen werden.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Gjanzmann Jagusch
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