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BGH Entscheidung vom 03.03.1955 – 3 StR 392/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

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l. den Invaliden Friedrich 5 EEE aus KB: dort geboren am EEE 1554; \

2. den Bauunternehner Eike — aus KO

dort geboren am

1987,

wegen Betruges u. a

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann

. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeriger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels

Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisiorien der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. April 1953 aufgehoben:

I.

im Schuldspruch soweit verurteilt worden sind:

1;

2. Fu

Friedrich wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Siedler,

beide Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum Nechteil der Arbeiter,

Willi SB wegen Vergehens gegen § 533 RVO zu 1.) und 2,) mit den Feststellungen,

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II. im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich beider Angeklagten,

III. ferner, soweit gegen Willi SW ein Berufs-

. verbot ausgesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Friedrich Si: ira verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind verurteilt worden: 1.) Friedrich SB vegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit forgesetztem Betrug, und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 400.-, 500.- und 100.- DM, 2.) Willi Se wesen fortgesetzten Betruges und wegen Nichtabführens von Sozialversicherungs--- beiträgen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis. Willi SEE ist ferner auf die Dauer von vier Jahren untersagt worden, als selbständiger Bauunternehmer tätig zu werden. Die Revisionen der beiden Angeklagten machen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

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I. Verfa engrügen.

Beide Revisionen rügen, die Aussagen der Zeugen Vu und MED seien bei der Feststellung des ‚Sachverhalts berücksichtigt worden, obwohl diese Zeugen auf Grund der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt worden seien, Welche den Beschwerdeführem nachteilige Feststellungen, die auf Grund. der Aussagen dieser Zeugen getroffen sind, bemängelt werden sollen, ist jedoch nicht angegeben. Abgesehen davon unterliegt es dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts, inwieweit es den Bekundungen eines Zeugen Glauben schenken kann, der der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr 3 StPO schließt die Verwertung der Aussage eines solchen Zeugen nicht aus. Die Rüge geht deshalb fehl,

Die weiteren Verfahrensrügen (I a und b der Revisionsbegründungsschrift) betreffen die Verurteilung des Angeklagten Friedrich SEE wesen Untreue zum Nachteile der Siedler. Da das Urteil in diesen Punkte aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, braucht zu diesen Verfahrensrügen nicht Stellung genommen werden. |

II: Fortgesetz! te Untreu e, Frigg arich SMMENBB:. gegenüber den Siedlern.

1.) Eine fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Siedler findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte sie durch die unwahre Behauptung, die Finanzierung des Bauvorhabens sei gesichert, dazu veranlasst habe, sich zu der Baugemeinschaft zusammenzuschließen und sich zum Bauen zu verpflichten. £r hatte in der Versammlung. vom 19. März 1949 ‚gesagt, ihm sei von der Bausparkasse - ein Betrag von 288.000.- DM zugesichert worden. Er könne in den Monaten Juni/Juli (1949) über den Betrag verfügen. Er begann daraufhin am 2. Mai 1949 nach seinem eigenen Plane mit dem Bau von neun Häusern, von denen sieben Häuser, darunter eins für ihn selbst, im Laufe des Jahres 1950, ein achtes am l. ‚August 1951 fertig gestellt wurden. Die. Kosten für die acht vollendeten Bauten und für das eine nicht vollendete Haus berechnet das Landgericht mit mindestens 274.000.- DM. In dieser Höhe seien Verbindlichkeiten für die Siedlergemeinschaft entstanden. Die "Einnahmen!" des Jahres 1949 hätten 216.000.- DM betragen.

Von diesem Betrag seien 40.000.-. DM später zurückgezahlte Bauzuschüsse von Wohnungsbewerbern abzusetzen. Mithin verbleibe ein "Rehibetrag" von rund 100.000.- DM, der nur dadurch habe gemindert werden können, daß die Siedler von dritter Seite weitere Hypotheken selbst be-

schafften und von Friedrich Se eingegangene Verbindlichkeiten selbst beglichen.

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Das Urteil führt aus, die Siedler seien durch dieses Geschäftsgebaren des Angeklagten geschädigt worden. Sie seien für die nicht gedeckten Verbindlichkeiten Gesamtschuldner geworden, weil die Gemeinschaft kein eingetragener Verein, sondern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts war und deshalb nach außen die Siedler durch die Handlungen ihres Geschäftsführers, des Angeklagten Friedrich Sa, verpflichtet worden seien. Sie hätten ferner erhebliche zusätzliche. Kosten dadurch gehabt, dass sie einen Teil der fehlenden Gelder selbst im Kreditwege beschafft und von Friedrich | SC eingezangene Verbindlichkeiten selbst beglichen hätten. Infolge des Fehlens der nötigen Geldmittel hätten die Lieferanten, Bauhandwerker und Bauarbeiter seit September 1949 nicht mehr oränungsgemäss bezahlt werden können. Einzelne Handwerker und Lieferanten seien dazu übergegangen,, die Siedler unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Die Folge der Zahlungsschwierigkeiten sei ein "einziges Durcheinander" gewesen. Mehr als achtzig Zivilprozesse seien geführt worden. Sowohl die Kosten für diese Prozesse wie die Kosten für die anderweite Beschaffung der Kredite zur Fertigstellung der Häuser wären den Siedlern nicht entstanden, wenn die Versicherungen des Angeklagten Friedrich SEE, öie erste und zweite Hypothek sei vorhanden und das Geld stehe zur Verfügung, der Wahrheit entsprochen hätten. Der Angeklagte habe ‚gewußt, daß die Siedler ihr ganzes Vertrauen in ihn setzten, weiäll.er verdem jahrelang der Geschäftsführer ‚des Xleinsiedlervereins VB zewesen, bei dem es gut gegangen war. Er sei. sich dessen bewusst gewesen,

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daß er die Siedler in ein Unternehmen stürzte, bei dem sie aller Voraussicht nach und nach der Ansicht jedes vernünftig denkenden Menschen zwangsläufig Nachteile finanzieller Art erleiden mußten. -

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Siedlergemeinschaft verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Siedler wahrzunehmen. ‚Diese Pflicht war nicht, wie die Revision‘ ‚anfiimt, auf die Verwaltung der von den Siedlern eingezahlten. Geldbeträge beschränkt, sondern erstreckte sich auf die gesamte Geschäftsführung. Zine Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum darin finden, daß der Angeklagte die Siedler über die Finanzierung des Bauvorhabens falsch unterrichtete und neun Häuser zu bauen begann, ohne daß die hypothekarisch sicherzustellenden Baugelder in Höhe von 27. 000.- DM für jedes Haus zur Verfügung standen oder. doch deren Auszahlung während “ der vorgesehenen Bauzeit und entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten ‚gesichert war. Dem Urteil . ist zu entnehmen, daß der. Angeklagte sich dessen ‚bewußt war, daß er durch die dargelegte Art ‘der Geschäftsführung die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht ver-. letzte. Wenn die Siedler dadurch in ihrem Vermögen geschädig t wurden und der Angeklagte dies wußte oder doch billigend in Kauf nahm, so hat er sich ihnen gegenüber der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht.

Die Nachteile, die die einzelnen Siedler nach der Überzeugung des Landgerichts durch die Geschäftsführung des Angeklagten erlitten haben, sind jedoch bisher nur ganz allgemein festgestellt. Das Urteil führt

dazu aus, der jedem einzelnen Siedler entstandene Schaden lasse sich zur Zeit nicht annähernd ermitteln, da nicht endgültig zu übersehen sei, ob und inwieweit die einzelnen Siedler aus den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft noch in Anspruch genommen und welche Prozeßkosten ihnen hierdurch noch weiter erwachsen würden. Der Umstand, daß der Gesamtumfang des Schadens zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht festgestellt werden konnte, entband das Landgericht nicht von der Verpflichtung, festzustellen, welchen Schaden der einzelne Siedler bisher dadurch erlitten hatte, daß er die Mittel zur Fertig-_ stellung seines Hauses sich selbst auf dem Wege des hypothekarischen Kredites beschaffen mußte, Verbindlichkeiten der Gemeinschaft aus eigenen Mitteln erfüllte und

für die Kosten von Prozessen aufkommen mußte, die ihren Grund in der sachwidrigen Geschäftsführung des Angeklagen, insonderheit in den durch sein pflichtwidriges Verhalten verursachten Finanzierungsschwierigkeiten hatten. Insbesondere liegt keine hinreichende Feststellung eines den Siedlern zugefügten Schadens in der allgemeinen Erwägung, der Angeklagte habe, indem er gleichzeitig

den Bau von neun Häusern in Angriff nahn, das Baumaterial hierfür liefern und die entsprechenden Arbeiten durchführen ließ, ohne daß die Baugelder in der erforderlichen Höhe zur Verfügung standen, in Höhe der zunächst nicht gedeckten Kosten jener Leistungen Verpflichtungen für die Siedler begründet, Der Umfang des Schadens

ist in keiner {Weise auch nur annähernd dargetan. Das ist aber erforderlich, um den Umfang des Unrechts und der Schuld zu ermessen.

Das Landgericht geht offensichtlich davon aus, der Angeklagte habe die Siedler in Höhe eines durch

Kredite nicht gedeckten Betrages von 100:.000.- DM gesamtschuldnerisch verpflichtet und dadurch in ihrem Vermögen geschädigt. Bei der Errechnung dieses Betrages läßt es die von den Siedlern zu zahlenden Anteile von

je 1000.- DM und die in Höhe von jeweils 10.- DM zu leistenden Monatsbeiträge unberücksichtigt, weil diese von den Siedlern zu erbringenden Geldleistungen außer Verhältnis zur Höhe der eingegangenen Verpflichtungen gestanden hätten. Die Zahl der verpflichteten Siedler ist im Urteil nicht angegeben. Selbst wenn außer dem Angeklagten nur die acht Siedler, deren Häuser begonnen wurden, der Gemeinschaft beigetreten sein sollten, hätte festgestellt werden müssen, inwieweit sie ihren geldlichen Verpflichtungen nachgekommen waren, zumal der Angeklagte auf deren Nichterfüllung die Finanzierungsschwierigkeiten zurückführt., Die Vertragsbestimmung, jeder Siedler müsse "ein Stammkapital anspraren", legt das Landgericht dahin aus, die Siedler seien nicht verpflich- ‚tet gewesen, den Betrag von 1000.- DM sofort einzuzahlen. Indessen ist in der "Verpflichtung" auch festgesetzt, daß mit dem Bau des einzelnen Hauses’ "nach der. Einzahlung der vollen 1000. - DM" begonnen wird. Es kann deshalb nicht .ohne weiteres angenommen werden, daß die Siedler den Betrag von 1000.- DM beliebig zurückhalten konnten, obwohl mit dem Bau der Häuser. begonnen worden war, Ebenso durfte das Landgericht nicht über die. Prage hinweggehen, ob die Siedler Arbeiten, die sie selbst zu leisten hatten, auf Kosten der Gemeinschaft haben erstellen lassen, ohne die Kosten der Gemeinschaft zu erstatten, und ob auf ihren Wunsch Verbesserungen gegenüber dem Bauplan vorgenommen worden sind, deren „Kosten sie vertragsgemäß zu erstatten gehabt hätten, aber nicht erstattet haben,

Die Errechnung eines Vermögensnachteils der Siedler von rund 100.000.- DM leidet weiter darunter, daß den "ıinnahmen" des Jahres 1949 die Baukosten der Häuser gegenübergestellt werden, Dabei werden auf der Passivseite dieser Rechnung für jedes der acht fertiggestellten Häuser 33 000 DM angesetzt, für ein unvollendetes 10 000 DM, In dem so sich ergebenden Gesamtbetrage von 274 000 DM seien, so führt das Urteil aus, der Gesamtheit der Siedler "Verbindlichkeiten" zugefallen. Auf den Betrag von 33 000 DM kommt das Landgericht anscheinend deshalb, weil Friedrich SED in der Versammlung vom 19. März 1949 die voraussichtlichen Baukosten eines Hauses mit dieser Summe angegeben hatte, Nun ergibt das Urteil aber, daß mindestens ein Teil der Häuser nicht auf Kosten der Gemeinschaft, sondern von den einzelnen Eigentümern fertiggestellt wurde. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht ohne nähere Darlegung gerechtfertigt, die ganze Bausumme von 33 000 DM je Haus als eine zu Lsten der Gemeinschaft eingegangene Verbindlichkeit anzusetzen. Abgesehen hiervon sind die: Häuser erst im Laufe des Jahres 1950 fertig gestellt worden. Es leuchtet deshalb nicht ein, weshalb das. Landgericht auf der Aktivseite jener Rechnung nur"Binnahmen''

. des Jahres 1949 anführt. Sollten 1950 weitere Beträge

teingenommen": worden sein, so hätten möglicherweise auch diese berücksichtigt werden müssen, Nach den Urteils-

. feststellungen bleibt auch die Möglichkeit offen, daß

die Verbindlichkeiten, die der Angeklagte zur Errichtung der Häuser für die Siedlungsgemeinschaft eingegangen ist, nicht sämtlich im Jahre 1949, sondern auch im Jahre 1950 begründet worden sind,

Schließlich sind die Verbindlichkeiten für Leistungen eingegangen worden, die zwecks Srrichtung der Häuser

erbracht wurden. Es sind also Gegenwerte in das Vermögen der Siedler gelangt. Damit ist die Möglichkeit einer Vermögensbeschädigung oder einer ihr gleich zu achtenden Vermögensgefährdung nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres ausgeschlossen. Es kann so gewesen sein, daß durch die Eingehung der ungedeckten Verbindlichkeiten die nahe gegenständliche Gefahr begründet wurde, daß die Siedler, dafür in Anspruch genommen, mangels eigener Mittel und erreichbarer Kredite ihre Grundstücke mit

den im Bau befindlichen Häusern oder andere Vermögensstücke zur Befriedigung der Gläubiger hätten hingeben müssen. Wenn diese Gefahr: so nahe lag, daß dadurch

der Wert ihres Vermögens fühlbar gemindert war, so würde damit bereits ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten sein. Wenn es dann später gelang, die zur Abdeckung der Verbindlichkeiten erforderlichen Beträge | doch noch aufzubringen, würde dies nur die Wiedergutmachung eines eingetretenen Schadens sein, die vollendete Untreue jedoch nicht ungeschehen machen. Inwieweit sin Schaden in Gestalt. einer Vermögensgefährdung den Siedlern durch die. Geschäftsführung des ‚Angeklagten entstanden ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht mit der nötigen Klarheit entnommen werden.

Zur inneren Tatseite ist bisher. nic argetan, daß der Angeklagte damit gerechnet und x: 5 Kauf genommen hat, die Siedler würden gezwungen sein, Hypotheken zu höheren Kosten als bei der‘ Erlangung von Bauspardarlehen aufzunehmen, und es würden infolge der Finanzierungsschwierigkeiten Prozesse entstehen, deren Kosten von den Siedlern zu tragen sein würden.

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2.) Bedenken bestehen ferner gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch der Untreue schuldig gemacht, daß er seinem Sohne, dem Mitangeklagten Willi SW, mit Mitteln der Siedlergemeinschaft ein Baugeschäft einrichtete, Es liegt auf der Hand, daß die neun in Angriff genommenen Siedlungshäuser ohne Einschaltung eines Bauunternehnmers, lediglich mit einem Polier, nicht wohl hätten erbaut werden können. Es hätte also ein Baugeschäft mit der Bauausführung beauftragt werden müssen, das über die erforderlichen Baugeräte und Fahrzeuge verfü,te. Ein solches Baugeschäft pflegt nicht auf Kredit seine Leistungen zu erbringen, sondern verlangt vom Bauherrn Vorschüsse oder wenigstens Abschlagszahlungen und ist berechtigt, dies zu tun, Es ist deshalb nichts Unzulässiges, ja nicht einmal etwas Außergewöhnliches darin zu erblicken, daß der Mitangeklagte Willi SseimE> die Mittel zur Bezahlung der Baumaterialien und. der Löhne .sich von seinem Vater, d.h. von der Sieliergemeinschaft, "vorschußweise" erstatten ließ, Das Urteil geht offensichtlich selbst davon aus, daß willi N] die Auf-. ‚wendungen für die Baugeräte und. die Wagen an die 'Siedlergemeinschaft zurückerstatten oder auf seinen Werklohn anrechnen sollte. Es’ hätte "also geprüft werden müssen, ob-nach Lage der Dinge es für die Siedlergemeinschaft billiger gewesen wäre, wenn eine selbständige Baufirma die Bauausführung übernommen hätte, Möglicherweise ist der Siedlergemeinschaft dadurch ein Schaden entstanden, daß die 20.000.- DM, die zur Anschaffung der Geräte und der Wagen dem Mitangeklagten Willi SW zur Verfügung gestellt wurden, für die Finanzierung der Bauarbeiten selbst fehlten, Dabei wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß es sich um ein auf nahezu -00.000.- Däü veranschlagtes Bauvorhaben handelte,

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- 12 — Zur inneren Tatseite fehlen auch hier bisher die erforderlichen Feststellungen.

Nach allem kann die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteile der Siedler .nicht aufrecht erhalten werden.

IIl: Fortgesetzte Untreue, in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum_ Nachteil der „Vohnungsuchenden.

Nach dem vom Angeklagten aufgestellten Finanzierungsplan war "vorgesehen, dass die Siedler ein Stockwerk ihres Hauses vermieteten. Für jedes Haus sollten 5 000.- bis 6 000.- DM der Baukosten durch Baukostenzuschüsse dieser Mieter aufgebracht werden. ‘Der Angeklagte hat nun nicht nur von den Wohnungssuchenden, denen } Mietwohnungen in den neun Häusern zugesagt wurden, deren Bau zunächst vorgesehen und auch begonnen worden war, solche Baukostenzuschüsse verlangt und erhalten. Vielmehr hat er Wohnung-

suchenden Mietwohnungen kurzfristig in weiteren Sied-Jungshäusern zugesagt, deren Bau noch gar nicht vorbereitet, geschweige denn begonnen war, Er hat diese Wohnun&suchenden dadurch und häufig ausserdem durch den Hinweis, wer zuerst zahle, bekomme zuerst seine Wohnung, zur Hergabe von Baukostenzuschüssen veranlasst. Diese Baukostenzuschüsse verwendete er ebenfalls für den Bau der neun zunächst vorgesehenen Häuser. Das Urteil führt insgesamt achtzehn fälle an, in denen er sich auf diese Weise flüssige Mittel verschaffte und sie verbrauchte. Alle diese Personen und zwei weitere Wohnungsuchende;

denen in dem zu den ersten neun Häusern gehörenden, aber infolge der fehlenden Geldmittel nicht fertig gestellten Haus NED Mietwohnungen zugesagt worden waren, erhielten

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keine Wohnungen. Zum Teil kündigten sie - zulässig - den Vertrag, als sie die Überzeugung erlangten, der Angeklagte werde seine Zusage nicht einhalten. In neun Fällen (Urteil IIITb1- 3,5, 6 (CD |, 11, 15, 17 und 18) haben sie das eingezahlte Geld trotz ihrer Bemühungen nicht zurückerhalten. In sieben Fällen (Urteil IIT b 6 [Sc], 7, 9, 10 Kur: CE, 12 und 14) erhielten sie es erst nach langem Drängen, zum Teil erst nach Ausklagung ohne Zinsen und Kosten zurück, In zwei Fällen (13 und 16) enthält das Urteil keine Feststellungen zu dieser Frage.

Alle diese Wohnungsuchenden waren des Glaubens, daß der von ihnen gezahlte Baukostenzuschuss für den Ausbau des Hauses verwendet würde, in dem sie eine Wohnung haben sollten. Sie hätten die Zuschüsse nicht gezahlt, wenn sie gewußt hätten, dass der Angeklagte sie für andere Zwecke, insbesondere für bereits begonnene andere Häuser verbrauchen werde.

Das Landgericht unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, er habe anfänglich, d. h. im März/April 1949, noch nicht die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Den Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte habe damals noch geglaubt. nicht nur die schon begonnenen, sondern auch weitere Siedlungshäuser fertig stellen zu können. Es unterstellt ferner, der Angeklagte habe zunächst - im Gegensatz zu den Yohnungsuchenden - geglaubt, er dürfe die Zuschüsse auch zum Ausbau anderer Wohnungen verwenden als der des Geldgebers. Nach der Überzeugung des Tatrichters ist sich der Angeklagte also spätestens in der

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Zeit seit August 1949 dessen bewusst gewesen, daß er finanziell nicht mehr in der Lage war, weitere Wohnungen Bo zu bauen, und dass er daher die Wohnungsuchenden täuschte, Fe wenn er. ihnen Wohnungen in kürzester Frist in sichere I. Aussicht stellte. Seitdem war er sich auch darüber klar, vu daß er diese Baukostenzuschüsse nicht mehr zum Ausbau } : der bereits begonnenen und für die Mieter nicht bestimmten 1" Häuser verwenden durfte, weil es ihm künftig an Mitteln Su fehlen würde, um die diesen Wohnungsuchenden verspro-

chenen fiohnungen herzustellen,

“ j Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte "in

= diesen Fällen" die Zuschüsse von den Wohnungsuchenden Gurch Betrug erlangt und dadurch und durch deren Verwendung für die im Bau befindlichen neun Häuser sich

in Tateinheit mit dem Betrug der Untreue schuldig gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Revision ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daß der Angeklagte die. Wohnungsuchenden durch Täuschung zu einer ihr Vermögen schädigenden Verfügung veranlasst hat, ergibt der Sachverhalt. Sie gaben die ihnen zum Erwerb einer Wohnung zur Verfügung stehenden. Geldmittel hin und erwarben an Stelle der erstrebten. sicheren Anwartschaft auf eine Wohnung lediglich einen Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Betrages geg gen den Angeklagten Friedrich SB una gegebenenfalls gegen die übrigen Siedler, dessen Verwirklichung noch dazu nach Lage der Dinge ungewiss war. Weder die Öiedergemeinschaft, als deren Leiter der Angeklagte auftrat, noch er selbst hatten unter diesen Umständen ein Recht, solche Zuschüsse sich geben zu lassen. Auch die inneren Merkmale des Betruges ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt.

- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Entscheidung 1 StR 565/53 vom 14. April 1954(IM 16 zu

§ 266 StGB) ausgesprochen, daß derjenige, der Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse gegen das Versprechen entgegennimmt, dem Geldgeber damit eine Wohnung zu erstellen, verpflichtet ist, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. In jenem Falle hatte der Täter namens

einer Stiftung, deren Vorstand er als Mitglied angehörte, mit den Wohnungsuchenden abgeschlossen. Aus dem Vertrage war daher die Stiftung zur Erfüllung verpflichtet. Gleichwohl.ist eine Pflicht des handelnden Vorstandsmitgliedes, die Vermögensinteressen der wohnungsuchenden Geldgeber wahrzunehmen, bejaht worden, weil die Stiftung

nur durch ihre Organe handeln kann. Dabei wurde die Frage unerörtert gelassen, ob die Grundlage dieser Pflicht zur Vermögensfürsorge in einem Rechtsgeschäft oder in einem tatsächlichen Treuverhältnis zu finden sei, weil mindestens das letzte zutreffe, Der Angeklagte SEND

war das einzige geschöftsführende Mitglied der "Eigenheimsiedlung WE". Diese war kein eingetragener Verein, hatte also im Gegensatz zu jener Stiftung

keine Rechtspersönlichkeit.. Der Angeklagte haftete'

für die Rechtsgeschäfte, die er für die Siedlergemeinschaft vornahm, daher persönlich. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel darüber bestehen, daß sowohl der Eintritt in die Vertragsverhandlungen wie der Vertrag, den

er sodann mit dem Wohnungsuchenden abgeschlossen hatte, ihm die Pflicht auferlegte, deren Vermögensinteressen insoweit wahrzunehmen, als sie den Erwerb der zugesicherten Wohnung und die Verwaltung des zu deren Herstellung anvertrauten Geldbetrages betrafen. Diese Pfiicht verletzte

er nicht nur dadurch, dass er die anvertrauten Gelder

für andere Zwecke als zur Herstellung der zugesagten Wohnungen verwendete, sondern schon dadurch, daß er unter

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den gegebenen Umständen die Wohnungsuchenden durch

die lügenhafte Zusicherung einer Wohnung zur Zahlung

der Zuschüsse veranlasste und sie entgegennahm, Dem Landgericht ist deshalb darin beizutreten, daß Betrug und Untreue durch ein und dieselbe Handlung begangen worden sind. Auch die Annahme, dass je ein fortgesetztes Vergehen der Untreue und des Betruges vorliegt, wird durch die Feststellungen getragen.

Die Ausführungen des Urteils ergeben, daß das Landgericht nicht in sämtlichen unter III b angeführten einündzwanzig Fällen den Angeklagten der Untreue und des Betruges überführt erachtet. Es ist aber nicht im einzelnen angegeben, in welchen Fällen, er als überführt und in welchen er als nicht überführt angesehen wird. Jedoch kann dies dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, Bei der zusammenfassenden Würdigung wird der Glaube des Angeklagten an die Möglichkeit, weitere als die neun Häuser zu bauen, und an die Befugnis, die für die Wohnungen in diesen weiteren Häusern empfangenen Zuschüsse zum Bau der ersten neun Häuser. zu verwenden, für die Zeit "nach August 1949" verneint und sodann ‚gesägt, "in diesen Fällen" habe das Gericht fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug angenommen. Danach

nimmt das Landgericht in allen Fällen Betrug und Untreue an, in denen der Vertrag nach dem 3. August 1949 abgeschlossen oder die Zahlungen nach diesen Termin geleistet worden sind. Hierzu gehören zunächst die Fälle 7, 9, 11 bis 17. Zu Fall 5 ist festgestellt, als Si@WWauf Drängen des Angeklagten "im August" die letzten 500.- DM einzahlte, habe schon festgestanden, daß über die neun angefangenen Häuser hinaus ein weiterer

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Neubau nicht durchgeführt werden konnte. Zum Falle 10 (CU) fünrt das Urteil aus, dem Angeklagten sei am 9. August 1949, als er diese Wohnungsuchende zu baldiger Leistung des Baukostenzuschusses zu veranlassen suchte, völlig klar gewesen, daß er das Haus, in dem er Frau ClBiie Wohnung zusagte, nicht beginnen, geschweige denn zu dem versprochenen Zeitpunkt bereit stellen könne. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte nicht erst ab Ende August, sondern schon

zu dieser Zeit mit dem Vorsatz des Betruges und der Untreue handelte. Die Fälle 5 und 10 (CU) zehören demnach ebenfalls zu den Fällen, in denen der Angeklagte im Sinne des Eröffnungsbeschlusses überführt ist. Dasselbe gilt für den Fall 10 (KB) ; denn auch hier ist die Vereinbarung im August 1949 getroffen worden, Sollte das Landgericht diese Fälle, wie es nach der zusammenfassenden “ürdigung den Anschein hat, nicht

in die Gruppe deg strafbaren einbezogen haben, § 0 wäre der Angeklagte dadurch nicht beschwert. In den übrigen Fällen, einschliesslich der Fälle 8, 18 und 19, in denen der Zeitpunkt des ‚Vertragsabschlusses und der Zahlungen nicht festgestellt ist, ist der Angeklagte ersichtlich nicht für überführt erachtet worden.

' Es ist somit nicht an dem, dass das Urteil - wie die Revision meint - in dieser Frage mangelhaft ist, Auch der vom Beschwerdeführer behauptete. Widerspruch besteht nicht. ilenn im Urteil an früherer Stelle ausgeführt ist, dem Angeklagten hätten im Jahre 1949 unter anderem auch 88 000.- DM Baukostenzuschüsse von Wohnungsuchenden zur Verfügung gestanden, so ist damit lediglich die Tatsache festgestellt, aber keineswegs gesagt, daß er diesen Betrag im vollen Umfange für den Bau der neun Häuser verwenden durfte, und nicht ausgeschlossen,

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gdaß er einen Teil dieser Zuschüsse betrügerisch erlangt hat, Das weitere Vorbringen zu diesem Punkte der Anklage richtet sich lediglich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und hat deshalb unerörtert zu bleiben,

Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum Nachteile der Wohnungsuchenden richtet, bleibt sie daher ohne örfolg.

IV. Untreue gegenüber Hofe. ! WEM uns Sup

Der Angeklagte hatte im Jahre 1950 die Gründung eines neuen. Siedlungsunternehmens nach der Art der "Bigenheimsiedlung Vo ins Auge gefasst und vor dreißig bis vierzig Interessenten seinen Plan entwickelt. Vier Interessenten waren daraufhin durch Unterzeichnung des "Verpflichtungsscheins" beigetreten, darunter Hein a. A una Sum. Inder F Folgezeit, leisteten sm ‚und SuBien vorgesehenen Beitrag von 001 Man "Siebert. Hofe zahlte 900.- DM an de liter SED. Von diesem Betrag hat der Angek: Fe..360. N erhalten. Schon bald stellte sich heraus, . daß das Siedlungsunternehmen nicht zustande kommen werde. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte nicht imstande war, nun mehr auf Verlangen der Einzahler. die Beträge sofort zurückzuzahlen, schliesst das Landgericht, daß er sie inzwischen verbraucht hatte, Gegen diese F eststellung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da der ‚Angeklagte bis dahin nur Verhandlungen über den Ankauf

eines Siedlungsgeländes geführt hatte und diese vom Verkäufer abgebrochen worden waren, scheidet die Möglichkeit aus, daß er die Beträge für die Verwirklichung

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des Siedlungsvorhabens verwendet hat. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, festzustellen, wofür er sie tatsächlich verbraucht hat. Zutreffend nimmt das Landgericht ferner an, daß er nicht befugt gewesen sei, über die eingezahlten Beträge zu verfügen.

Die Revision macht hiergegen geltend, nach der getroffenen Vereinbarung sei der Beschwerdeführer ‚berechtigt gewesen, über das Konto der Siedlergemeinschaft zu verfügen, solange die Verhandlungen über den Ankauf des Siedlungsgeländes nicht abgebrochen waren; denn solange habe er damit rechnen können, daß die.

Sache zustande komme. Indessen ist jene Vertragsbestimmung nach Lage der Dinge dahin zu verstehen, daß: er nur zwecks Beschaffung der Grundstücke und zwecks Errichtung der Siedlungshäuser darüber verfügen äurfte. Im übrigen war das neue Siedlungsunterneimen auf eine erheblich grössere Zahl von Siedlern abgestellt. Der Angeklagte hatte dem Verkäufer des Geländes gegenüber von achtzig Siedlern gesprochen. Er durfte deshalb auch zu den. 7wecken des Siedlungsunternehmens erst dann über die Einzahlungen der beigetretenen Siedlungsinteressenten verfügen, wenn eine für die Durchführung des Unternehmens hinreichende Zahl von Interessenten ihren Beitritt erklärt hatten. Die Behauptung der Revisin, MB habe von dem seitens Harenkamp an ihn gezahlten Betrag von 900.- DM überhaupt nichts an den Angeklagten abgeführt, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, Nach den unter II dargelegten Grundsätzen hatte der Angeklagte die Pflicht, die Vermögensinteressen der Einzahler wahrzunehmen. Diese Pflicht verletzte er dadurch, daß er die anvertrauten Geldbeträge zweckfremd verwendete. Da er zum sofortigen ursatz weder in der Lage

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noch willens war, fügte er den Einzahlern dadurch auch einen Nachteil zu,

Nach allem begegnet die Annahme des Landgerichts, ger Angeklagte habe sich durch den Verbrauch. der von

Ho, KB und Su@Beingezahlten Beträge der

fortgesetzten Untreue schuldig gemacht, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,

V. Betrug ‚gegenüber, ‚den. Arbe ite ern.

Das Landgericht stelit. fest, beide Angeklagten hätten seit August 1949 fortlaufend die im Urteil namentlich genannten Arbeiter durch die bewusst unwahre DBehauptung, Friedrich a ] sei in kürzester Frist in der Lage, die festlöhne zu bezahlen, dazu veranlasst, weiterzuarbeiten und. ihre Arbeitskraft ohne‘ Entgelt zur Verfügung zu stellen. Friedrich SEE hane die gegebene Zusage in keinem Falle einhalten können.

Das hätten beide Angeklagten gewusst, Ein grösserer u Teil der Arbeiter habe im Dezember 1949 mit so erheblichen Lohnrückständen ‚ausscheiden müssen, daß sie, Weihnachten ohne die geringsten Gelämittel gewesen seien. Die Restforderungen hätten zwischen 200. - und 500.- DM geschwankt. Die Mehrzahl der Arbeiter sei genötigt gewesen, sie einzuklagen. Der Angeklagte Willi SCHREED habe demgegenüber zum Teil Einwendungen erhoben, um 5

das | Arbeitsgericht irrezuführen und die drohende Zwangsvollstreckung hinauszuzögern.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nichts In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Mehrzahl

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gleichartiger Einzeltätigkeiten mit einheitlichem Vorsatz zusammengesetzt ist, unter Umständen genügen kann, nur die gemeinsamen Merkmale ausser dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn sie gleichzeitig so viele Einzelheiten bieten, dass zu erkennen ist, auf welche Fälle sich das Urteil erstreckt, um sie von den anderen abzugrenzen (BGH 2 StR 483/52 vom 25. November 1952). Diesen Erfordernissen genügt das Urteil jedoch nicht in allen Punkten. Der Inhalt der Täuschung ist hinreichend genau angegeben. Ebenso lässt sich dem Urteil noch entnehmen, daß die namentlich angeführten Arbeiter getäuscht und dadurch veranlasst worden sind, unter einstweiliger Stundung ihrer Lohnforderungen weiter zu arbeiten.

Der Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, ist jedoch nicht soweit dargeten, dass der Umfang der Schuld hinreichend klargestellt wäre, Da zeitliche Angaben für die einzelnen Fälle fehlen, ist auch nicht ersichtlich, ob die Voraussetzungen des vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhangs vorliegen. Der Schuldspruch muss deshalb in diesem Punkte aufgehoben werden. | .

| Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, wodurch bei der Eigenheimsiedlung Veiilin

der Geldmangel entstanden ist, der zur Folge hatte, daß

die Löhne nicht gezahlt wurden. Wesentlich ist nur,

daß die Angekla,ten die Eigenheimsiedlung zahlungs-

kräftiger hinstellten, als sie war,.und dadurch in den

Arbeitern den Glauben erweckten, es handle sich nur

um kleinere Zahlungsschwierigkeiten, wie sie überall

einmal vorkommen. Ki, Suciilpun: St ED

sind im Urteil nicht erwähnt, Varaus kann entnommen

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werden, daß das Landgericht in diesen Fällen einen Betrug nicht für erwiesen era chtet hat,

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Daß der Angeklagte Willi u für die von ihm beschäftigten Arbeiter die Sozialversicherungsbeiträge von vornherein nicht abgeführt hat, ist auf Grund seines eigenen Geständnisses festgestellt. Das mit der Revision wiederholte Schutzvorbringen des Beschwerdeführers, er habe von seinem Vater nicht genügend Mittel erhalten, um die vollen Löhne auszuzahlen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, auch habe er die Beiträge nachträglich gezahlt, vermag, wie bereits im angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen dargetan, seine Schuld nicht zu beseitigen. Insoweit verfehlt seine Revision ihr Ziel.

Gleichwohl muss der Schuldspruch unter Aufrechterhalt tung der Feststellungen aufgehoben werden. Die Tat ist mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten geahndet worden. Für diese Strafe würde durch däs Straffreiheitsgesetz 1954 Straffreiheit gewährt sein, wenn der Angeklagte des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiter nicht überführt werden sollte (vgl 8§ 2,11 StrYr@).

vıı. Strafzumessung.

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Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revisionen} richten sich lediglich gegen die Ausübung des freien richterlichen Ermessens, zum Teil auch gegen die tatrichterlichen Feststellungen. |

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vIIli. Nach allem ist die Verurteilung Friedrich SEE: wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Siedler und die Verurteilung beider Angekla.ten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiter sowie E die Verurteilung Willi SB: wegen Vergehens nach # § 533 StVO, diese unter Aufrechterhaltung der Feststellungen „aufzuheben einschliesslich des gegen Willi SEE aussesprochenen ‘ Berufsverbotes. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision des Friedrich sm unbegründet.

Von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO ist nicht Gebrauch gemacht worden. | .

Glanzmann Koeniger . Busch

Dr. Wiefels Wirtzfeld

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