Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 214/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 214/54 Zus 0/1
Im Namen des Volkes
In der 5tr-fsche gegen den kaufmännischen Angestellten Konrad K (@EEEEEEEEEEn,
wohnungslos, geboren an SED ED ir rau,
wegen Unterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schuitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltsckaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter dcr Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16,.Dezember 1953 samt den Feststellungen aufgenonen
1.) soweit der ingekl:gte im Falle 3 (vB) wegen Untreue verurteilt worden ist,
2.) in allen Fällen ix Strafausspruch. Im übrigen wird die Iuvision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache za neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kostepg des Rechtsmittels - an des Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen Untreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und neun Monaten Gefängnis verurteilt, daneben zu einer Geldstrafe von 100 DM. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
kuf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs 2 StPO), braucht nicht eingegangen zu werden. Denn sie bezieht sich nur auf die Strafzumessung. Im Strafausspruch muß jedoch das Urteil ohnehin auf die Sachrüge aufgehoben werden.
II.
1.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich, soweit es sich um die Verurteilung wegen ‚Unterschlagung in den Fällen 1 (stor\2},2 (CB) und 4 (MOEEEEB) handelt, im Schuldspruch keine Rechtsfehler zum "Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Dagegen kann die Verurteilung im Falle 5 (WB) wegen Untreue nicht aufrechterhalten. bleiben. Dieser liegt folgender Sachverhalt: zugrunde:
Der Angeklagte hatte für Frau vom» einige Versicherungsangelegenheiten erledigt. Hieraus ergab sioh für Frau WED ein Anspruch von 41,80 DM gegen die Herold-Versicherung. Darauf beauftragte Frau veoriED den Angeklagten unter Erteilung einer entsprechenden Vollmacht, diese Forderung für sie einzuziehen. Der
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Angeklagte führte den Auftrag zus und hob das Geld ab. Später entschloß er sich, den eingezogenen Betrag für
sich zu verwenden und tat dieses auch. Die Strafkamner ist der Auffassung, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 266 StGB, und zwar den Mißbrauchstatbestand er-
füllt.
Die Ansicht des Landgerichts ist nicht haltbar. Der Angeklagte hat die ihm mit dem Einziehungsauftrag er%eilte Vollmacht nicht "mißbraucht", vielmehr sie dem willen seiner Auftraggeberin gemäß verwandt. Er hat nicht von der ihm durch die Vollmacht gegenüber der Versicherungsgesellschaft verliehenen Befugnis in einer Form Gebrauch gemacht, wie sie ihm im Innenverhältnis verboten war. Das könnte nur der fall sein, wenn der Angeklagte schon bei der Abhebung des Geldes dieses abredewidrig für sich entgegennahn. Nach den Feststellungen des Urteils ist er aber erst später "untreu" geworden. Zu dieser Zeit hätte er nur noch den Treubruchstatbestand erfüllen können. Dieser scheidet aber aus, weil - was hierfür erforderlich wäre - eine Pflicht des Angeklagten im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, nicht ersichtlich ist. Die dem Angeklagten eingeräumte Befugnis, eine einzige Forderung einzuziehen, genügt hierzu nicht. 3eim Treubruchstatbestand des § 266 StGB ist an Pflichten und Pflichtenkreise gedacht, die sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit und ihren Umfange nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken (vgl BGH in 5 StR 627/52 vom 15.5.1953). Außerdem ist es anerkannt, daß der Treubruchstatbestand nur dann er-. füllt ist, wenn der Verpfliohtete einen größeren Spielraum zu freier Betätigung hat (vgl BGH 5 StR 573/52 vom 27.11.1952 und 5 StR 446/52 vom 6.11.1952). Diese Einschränkungen sind für die Auslegung des § 266 StGB erforderlich, soll nicht schon die bloße Nichterfüllung eines Vertrages, hier des Auftrages der Frau WED, strafrechtlich als Untreue verfolgt werden.
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Der Angeklagte kann sich aber unter Umständen der Unterschlagung schuldig gemacht haben, falls nämlich das eingezogene Geld auch noch, als er es ausgab, eine für ihn fremde Sache war. Das wird das Landgericht noch aufzuklären haben.
2.) Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung in Falle WEB sich nachteilig auf die Strafhöhe in den übrigen Fällen ausgewirkt hat, war auch in diesen der Strafausspruch aufzuheben,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt