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BGH Urteil vom 27.11.1952 – 5 StR 573/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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'5 StR 573/52 2249 052

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In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Kuno TEE =: He TEE 14 rase Nr.@D, geboren an ED 1906 in

AED.

wegen Untreue und betrügerischen Bankrotts

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

‚vom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:

| für Recht erkannt: ! |

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär BD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21.Januar 1952 aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

II. Der Angeklagte wird von der Anklage der Untreue freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen auch insoweit, als sie sich auf das Verfahren wegen Untreue beziehen, der Landeskasse zur Last.

III. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3.März 1952 wird auf seine Kosten verworfen, mit der Maßgabe, daß die Gesamtstrafe entfällt.

Der Angeklagte ist also wegen betrügerischen Bankrotts zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt.

- Von Rechts wegen -

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- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Itzchoe vow/

unter Freisprechung von der Anklage des Konkursvergeh.ns nach § 240 Zziff.3 KO und des Betrugsversuches, wegen Untrcue zu

einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu 50.- DM Guldstrafe, ersatzweise zu weiteren 5 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.

-Der Angeklagte ist ferner durch Urteil desselben Landgerichts vom 3.März 1952 wegen betrügerischen Bankrotts unter

| Einbeziehung der durch das erwähnte Urteil vom 21.Januar 1952

erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei für dun betrügerischen Bankrott 4 Monate Gefängnis eingesetzt sind.

‚Gegen beide Urteile hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung materiellen Rechts stützt.

I.

" Der Verurteilung wegen Untreue liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der ein Einzelhandelsgeschäft in Mischwaren betrieb, erteilte am 4.8.1950 der Firma Henn in VE durch den selbständigen Handelsvertreter vie» einen größeren Auftrag über 2 000 Stück Bezüge aus Baumwollnessel, 2 000 Stück Laken und 2 000 Kissen im Preise von insgesamt 27.980.- DM. Diesen Auftrag. bestätigte die Firma | mit Auftraksbestätigung vom 9.8.1950. Als Bedingung ist hierbei angegeben; "Zahlbar innerhalb 10 Tagen dato Fakturg ./: 3% Skonto". Die Lieferung sollte in Raten,und zwar ab Oktober 1950, erfolgen, Wegen der weiteren Geschäftsbedingungen war auf die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der Fassung vom 2.9.1943 Bezug genommen. In diesen Einheitsbedingungen, die dem Bestätigungsschreiben nicht beilagen, heißt es über einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt in § 13: "Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbstriebes veräußern oder weiterverarbeiten." Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung, auf der sich Zusätze der Firma zu den Einheitsbedingungen be-

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finden, ist diese zuletzt erwähnte Bestimmung dahin vrläutertz "Wird die Ware von dem Käufer weiterveräußert (verkauft usw.), ehe Zahlung geleistet ist, so gilt der Anspruch des Kunden ıuf Zahlung des Kaufpreises als an mich abgetreten."

Die Strafkammer stellt fest, dem Angeklagten sei allgomein bekannt gewesen, daß derartige Waren nur unter Figentunsvorbehalt verkauft werden, konnte abcr nicht mit Sicherheit feststellen, daß er die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung befindlichen Bestimmungen gelesen hab... Nach den Fıststellungen des Urteils hat aber der Zeug: Vi ien Angoklagten darauf hingewiesen, daß die Firma Hi unb.:dingt Barzahlung verlange. Er hat gleichzeitig, da ihm bekannt war, daß der Angeklagte zur sofortigen Bezahlung nicht in der Lage war, dem Angeklagten den Weiterv.rkauf der gesamten Ware an die Firma Betten-HoWWin Hp vermittelt, wobei der Angeklagte 10% mehr als Kaufpreis erhielt, als er selbst an die Firma TEE zu zahlen hatte. Die Lieferungen der Firma HE an den Angeklagten und des Angeklagten an die Firma Betten-HofBerfolgten in insgesamt vier Raten. Bei den ersten drei Raten hat der Angeklagte unmittelbar nach Eingang des Geldes von der Firma Betten-Ho@@den Betrag abzüglich der ihm zustehenden 10% an die Firma Hi weitergsleitet. Bei der vierten Lieferung hat die Firma Betten-Hog von dem Preis von insgesamt 7 359.- DM einen Betrag von 4 359.- DM auf das Konto des Angeklagten gezahlt, einen weiteren Betrag von 3 000.- DM auf Weisung des Angeklagten unmittelbar an vinen anderen Gläubiger des Angeklagten. Auch die 4 359.- DM hat der Angeklagte zur Zahlung anderer Geschäftsschulden verwandt.

Die Strafkammer stellt fest, aus der zwischen dem Angeklagten und Vi@WWWW erfolgten Abrede ergäbe sich, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, den von der Firma Betten-Ho@® erzielten Erlös an die Firma Hl herauszugeben und ihn, solange er ihn noch besaß, so zu behandeln, daß er ihn jederzeit hergeben konnte.

Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Anguklagten eine Untreue. Sie führt aus, der Angeklagte s.i Buauftrag-

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4er der Firma HB gewesen, diese habe deshalb nicht nur eine zahlenmäßig bestimmte Geldforderung gegen ihn erworben, sondern einen Indaividualanspruch auf Herausgabe des durch den Yerkauf der Waren erzielten Erlöses. Auch soweit der Angeklagte aie Kaufpreisforderung an eine andere Gläubigerin zediert habe, habe er sich der Untreue schuldig gemacht, da er nach der mit vom getroffenen Abrede verpflichtet gewesen sei, die Forderung für die Firma HÜMEEB einzuziehen und den Erlös so bereitzuhalten, daß er ihn jederzeit an diese Firma herausgeben

konnte.

Die Revision rügt mit Recht, daß der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht rechtfertigt. Da nicht festzustcollen war, aaß der Anguklagte die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen gelesen hatte, kommt die schriftliche Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen dem Angeklagten und der Firma HB nicht in Betracht. Die Strafkammer

sieht auch die Untreue des Angeklagten nur in der Verletzung der-

jenigen Verpflichtungen, die er bei der mündlichen Besprechung mit dem Zeugen Vi übernommen hat. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann aber schon deshalb eine Untreue des Angeklagten nicht begründen, weil es nach alesen Vereinbarungen

an jeder Selbständigkeit des Angeklagten fehlte. Es ist anerkannt, daß der Treubruchstatbestand des § 266 StGB - nur um diesen kann es sich handeln - lediglich dann erfüllt ist, wenn der Verpflichtete einen gewissen Spielraum zu freier Betätigung hat (vgl. 5 StR 446/52 v. 6.11.52). Daran fehlt us aber, wenn man die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und VID zugrundelegt. Hiernach wer ausdrücklich die Weiterveräußerung der gesamten Ware in den Raten, in denen der Anguklagte sie

: von der Firma HEMEEMW erhielt, an die Firma Betlun- mit

'. der Maßgabe vereinbart, daß der Anscklagte 10%/für 5 " behalten, den Rest an die Firma ED abführen sollte. Irgendeinen Spielraum für freie Entscheidungen hatte der Angeklagte daher nicht.

Die Verurteilung wegen Untreue kann deshalb nicht auf-Techterhalten bleiben. Da der Sachverhalt offensi:htlich voll-

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trieb nicht gebraucht wurde. Der Angeklagte hat bei Kon-

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ständig festgestellt ist, muß das Revisionsgericht von sich aus den Angeklagten insoweit freisprechen.

II.

Dagegen ist die Revision des Angeklagten unbegründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Konkursverbrechens richtet. Insoweit hat die Strafkammer folgendes festgestellts Der Angeklagte war persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, gegen die das Konkursverfahren eröffnet worden war. Die OHG hatte vor Konkurseröffnung eine elektrische Nähmaschine angeschafft. Diese Nähmaschine war dann, ebenfalls noch vor Konkurseröffnung, in die Privatwohnung des Angeklagten gekommen, weil sie zeitweise im Be-

kurseröffnung dem Konkursverwalter diese Nähmaschine nicht angegeben. Der Konkursverwalter hat am 18.7.1951 die Herausgabe von Geschäftspapieren von dem Angeklagten verlangt. Hierbei hat der Angeklagte die Unterlagen, die sich auf

die Nähmaschine bezogen, herausgenommen und in scine Tasche gesteckt. Er hat auf Befragen des Konkursverwalters, worum es sich handle, zunächst erklärt, es scien private Unterlagen, und erst auf näheres Nachfragen die Papiere herausgegeben.

Die Strafkammer stellt fest, daß der Anguklagte deshalb die Papiere eingesteckt und dem Konkursverwalter zu- { nächst ausweichende Antworten gegeben habe, weil er die Nähmaschine für sich habe behalten wollen. i

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Mit Recht wertet die Strafkammer dieses Verhalten | des Angeklagten dahin, daß er dem Konkursverwalter dic | Nähmaschine verheimlicht habe, in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die betrügerische Bankrotthandlung des Angeklagten war auch bereits in dem Augenblick vollendet, wo der Angeklagte die Unterlagen in seine Tasche gesteckt hatte. Daß er sie später dem Konkursverwalter herausgegeben hat, ist rechtlich unerheblich.

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Insoweit ist also die Revision des Angeklagten zu ver-

werfen. Lediglich die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden, weil die Verurteilung wegen Untreue entfällt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-

anwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt

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