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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 5 StR 513/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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> sun 219/52 2006
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hans I EEE geboren an 1900 in SEE; wohnhaft in DO (Holstein), EEE Stracc@,
wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerächtshofs in der Sitzung vom 25.September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEED ale Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär END als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Reoht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 7.März .1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler DIachrede zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, Jen Angestellten Erwin REM und Wilneln EB aus Ru wurde die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils binnen eines Monats nach Rechtskraft in den "Kieler
Nachrichten", der "Schleswig-Holsteinischen Volkszeitung"
und der "Schleswig-Holsteinischen Tagespost" nuf Kosten des Angeklagten bekanntzumachen.
Mit der Revision gegen dieses Irteil erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, Das Rechts-
mittel greift durch.
2 .J Nach den Ausführungen der strafkammer zu 3eginn
"der Vrteilegründe hat das Landgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen
unter anderem "auf Grund... der beaideten Aussagen der Zeugen REED, vg, ... der unbeeideten. Aussagen der
. Zeugen. .." gewonnen.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Necht, daß die Be-
.: kumdungen- der Zeugen TEE una VB als sidliche. Aus-
"sagen verwertet worden sind. Denn. ausweislich.der insoweit ‚ allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift sind beide Zeugen
als "Verletzte gemäß § 61 Ziff 2 StPO unbeeidigt" geblieben. bs muß mithin davon ausgegangen werden, daß die ‚Strafkammer unriohtige Maßstäbe bei der Würdigung der erwähnten Zeugenaussagen angelegt hat. Hierin ist ein Verstoß gegen § 261 StPO zu finden. Es kann auch die Möglichkeit nicht, ausge-
schlossen 'werden, daß das angefochtene Urteil auf dieser
Gesetzesverletzung beruht. -
Zwar hatte der Vorsitzende des Instanzgerichtes in einer dienstlichen Erklärung vom 14.4ai 1952 zum Ausdruck gebracht, es handele sich "um einen offensichtlichen Flüohtigkeitsfehler, der hur bei der schriftlichen Fixierung
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der Urteilsgründe unterlaufen‘ sei und die Strafkamer sei "bereit, das in einem besonderen Berichtigungsbeschluß auszusprechen". Diese Erklärung kann jedoch neben dem Urteilsinhalt keine Beachtung finden. Denn einmal wird sie nicht durch die Unterschriften sämtlicher Gerichtsmitglieder gedeckt, und zum anderen sind nachträgliche sachliche Änderungen der getroffenen Tatsachenfeststellungen überhaupt unzulässig. Nur offenbare Schreibfehler können wirksam berichtigt werden (vgl BGH 2 StR 13/52 v.1.4.1952 u. RGSt 28, 81, 247). Auch die "Offenkundigkeit" des Versehens muß sich im ührigen aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Dies ist hier nicht der Fall, zumal in den Urteilsgründen sogar eine ausdrückliche Gegenüberstellung der beeideten und der unbeeideten Zeugenaussagen erfolgte.
Nach alldem war das angefochtene Urteil allein schon aus dem erörterten Grunde aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren formellen und sachlichen Rügen des Rechtsmittels ankam. j
2.) Für die neue lHauptverhandlung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:
a) Die Prozeßvoraussetzung des § 61 StGB’ist auch durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Akteninhalt läßt im vorliegenden Falle aber nicht mit Sicherheit erkennen, wann die Antragsberechtigten von den jeweiligen Handlungen des Angeklagten Kenntnis erlangt hatten. Feststellungen insoweit sind daher mindestens in der Sitzungsniederschrift hier unentbehrlich.
b) Es erscheint zweifelhaft, ob die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wiederum ohne den Zeugen Dr. Le auskommen kann. Auf jeden Fall ist aber bei etwaigen Wahrunterstellungen so zu verfahren, daß das Beweisthema in den Urteilsgründen einwandfrei wie eine festgestellte Tatsache behandelt wird. Das angefochtene Urteil läßt insoweit Zweifel erkennen, wie die gewählte Formulierung ergibt ("erklärt haben soll").
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Weiterhin ist die unter Beweis gestellte Behauptung nicht nur ihrem Inhalte, sondern auch ihre. .Iimie rel zu würdigen; gegebenenfalls sind zum Zwecke der „auslezung des Beweisthemas die früheren Lingaben der Verteidigung mit heranzuziehen.
ce) In materiellrechtlicher Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken, insoweit das Landgericht bisher die verschiedenen Anzeigen als eine fortgesetzte leichtfertige falsche Anschuldigung behandelt hat.
Die Rechtsfrage, ob leichtfertige Sandlungen in Fortsetzungszusammenhang stehen können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hatte der Ängeklagte sich nicht von vornherein vorgenommen, alle ihm zur last gelegten Briefe zu schreiben, sondern sich jeweils nach dem Scheitern einer erfolglosen Anzeige zu der nächsten entschlossen.
Letztere Erwägungen sind auch hinsichtlich der üblen Nachrede zu beachten, so daß - falls die Strafanzeigen rechtzeitig erstattet sein sollten - weiter die Anwendung der Amnestie in Betracht zu ziehen ist.
d) Schließlich wirä bei der neuen Verhandlung die innere Tatseite des § 164 Abs V StGB eingehender als bisher und unter Beachtung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 71, 170 und 174 zu prüfen sein.
e) Die Bekanntmachungsbefugnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 165 bezw. 200 StGB. Das Vorliegen der Voraussetzungen letzterer Bestimmung erscheint zweifelhaft. Dann aber hat sich die Veröffentlichungsbefugnis auf den betroffenen. Urteilsteil zu beschränken.
Im übrigen ist in dem Urteilstenor klarzustellen, daß jedem einzelnen der beiden Verletzten (nicht etwa ihnen gemeinschaftlich) die in Rede stehende Befugnis zugesprochen wird,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
" bundesanwalts.
Dr. Jeumanın Sarstedt Dr. Waschow
Scknidt Silmer