Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 05.09.1997 – 3 StR 451/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 451/97 vom 3 SLR 27

5. September 1997

in der Strafsache

gegen

Detlef S CN aus KW, dort geboren am EEE 15:2,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Februar 1997

a) mit den Feststellungen im Fall II.2.b) der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in Nr. 2 der Urteilsformel des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Widerstandsunfähigen schuldig

ist;

c) soweit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen II.2.d) der Urteilsgründe Einzelstrafen zu bilden, und im Ausspruch über

die Gesamtstrafe mit den zugehö-

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133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-05/3-str-451-97#rd_4

rigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen. Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 19. August 1997 ausgeführt:

"Der Fall II.2.b) der Urteilsgründe (sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger zum Nachteil der Nebenklägerin Flügel) wird durch die zugelassene Anklage nicht erfaßt. Dies führt zur Einstellung des Verfahrens, weil insoweit

eine Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben ist.

Der danach verbleibende Schuldspruch ist zu berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts (Bd. III Bl. 408 d.A.) ist unwirksam, weil er nicht auf die Berichtigung eines Versehens, sondern auf eine sachliche Änderung abzielt (vgl. BGHSt 3, 245). Der Senat kann die Änderung wie beantragt selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1952 - 5 StR 480/52 - Umdruck S. 5, insoweit in BGHSt 3, 245 nicht abgedruckt).

Das Landgericht hat es in den Fällen II.2.d) der Urteilsgründe (dreimaliger sexueller Mißbrauch von Kindern zum Nachteil der Nebenklägerin Flügel) versäumt, Einzelstrafen zu benennen. Dies führt zur Aufhebung der Gesamt-

strafe. Der neue Tatrichter wird die Gelegenheit haben, die

Einzelstrafen nachzuholen.

Daß das von Nr. 8 der Anklage erfaßte Geschehen weder durch Einstellung erledigt noch Gegenstand des Urteils geworden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Revisionsge-

richts (BGH, NStZ 1993, 551).

Im übrigen hat die durch die Sachrüge veranlaßte Über-

prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten aufgedeckt."

Dem tritt der Senat mit dem Hinweis bei, daß es sich zum besseren Verständnis eines Urteils empfiehlt, die Straftaten - in aller Regel in zeitlicher Reihenfolge - nacheinander jeweils mit einer gleichen Ordnungszahl darzustellen, in Tateinheit stehende Delikte nicht getrennt zu schildern (wie Fall II.1.b) - $S 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG - in Tateinheit mit Fall II.3. - $S 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB -) und dieselben Ordnungszahlen für Beweiswürdigung und Strafzu-

messung zu verwenden.’

Von der Schuldspruchänderung im Fall II.2.a) der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe von drei Monaten Frei-

heitsstrafe nicht berührt. Zschockelt Rissing-van Saan Blauth

Winkler Pfister