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BGH Entscheidung vom 10.10.1952 – 4 StR 777/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4.

-

str 777/52

nn, £97 027 In Namen des Volkes In der Stralsache gegen

den Maso

BEE. Sort zeboren au 1929,

hinisten, jetzt Bergmann Helmut W » 4

wegen versuchten Diebstahls im Rückfall

hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 11, Juni 1953. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme

Dr. Engels Dr. Hülle

Dr. Augustin

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr. HB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hiıfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED sla Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Oktober 1952 im Strafaus-

spruch mit den ihn zugrunde liegenden Beststellungen aufzehoben. In diesem Infange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwlesen. In übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-

worien.

Von Rechts wegen

DD

Gründen Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechtes und Verletzung des sach-

lichen Rechtes; sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

l.) Die Revision behauptet, die am 5. November 195? den Angeklagten zugestellte Urteilsausfertigung habe in Umteilskopt "einen Richter aufgeführt, der in der Haupt-

verhandlung als solcher nicht tätig war Die Zustellung

einer fehlerhaften Urteilsausfertigung berührt indes den

Bestand des Urteils nicht. ihnerdies ist dem Beschwerde-

führer nachträglich eine ordnungsgenässe sfertigung zugestellt, ein etwaiger Kangel der Zustellung also he hoben worden.

2,) Nach der Sitzungsniederschrift von 10, Oktober 1952 ist der Angeklagte "wegen Diebstahls als rückfäliiger Dieb" bestraft worden; mit Berichtigungsbeschluss von 13 -tober 1952 wurde der Tenor cahin geändert,

dass der Angeklagte "wegen versuchten Diebstahls als

1% ist. Die Revision sieht

e die Berichtisuns als unzulässig an; eine Verletzung N

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richt hat wiederholt ausgesprochen, dass offenbare Hänze] des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte berichtigt werden dürfen, wobei der Nangel im Auscruck auch in einem Fassungsversehen bestehen kann, wenn nämlich die verkündete Formel den beschlossenen Spruch nicht vollständis wiedergibt (RGSt 54, 205; 61, 388, 392). Dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof gelolgt (NW

1950, 316); auch der Bundesgerichtshof hat eine Berichtigung im Falle der o1 fenbaren Abweichung des verkünde-

+en Erzebnisses der Beratung von dem wirklich Beschlos-

© F 1952; 3 SUR 1114/51 vom 6, Novenber 1952). Der Senat

ir zulissig erachtet (BGH 2 SER 13/52 von 1. Aurl.

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schliessy sich dieser Auffassung an. Die Löslichkeit

v einer Berichtigung in solchen Fällen zu verschliesen, entbehrt der inneren Berechtigung. Voraussetzung muss aber stets sein, dass der unterlaufene flehler cffenbar, den Beteiligten ohne weiteres erkennbur war jeder Zweifel dahin muss ausgeschlossen sein dass sich unter der Berichtigung eine sachliche Änderun: des Beschlossenen verbiret. Im vorliegenden alle hatte, wie sich aus den Gründen des Berichtigungssbeschlusses er-

alkammer den Angeklagten des versuchten a

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his im Rückfall für schuldis or-

achtet; dieses Becadeie kam in der Formel des beschlosse-

s nicht vollständig zum Zusdruck. Der Mangel satzes wurde auch schon bei der Verkinduns des Urteils offenbar; denn bei der mündlichen Urteils-

ist erörtert worden, dass nur eine versuchte

Straftat vorliege, Diese im Berichtirungsbeschiuns des De

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Landgerichts vom 15. Oktober 1952 getroffene eststellung greift die Revision nicht an. Anklage war überdics nur

wegen Diebstahlsversuchs erhoben worden. Eine Beichrune des Anzeklasten in der Hichtung, dass eine Verurteilung vregen vollendeten Diebstahls erfolgen könne, hat nicht stattgefunden, obwohl der Vorsitzende der Strafkemner den Angeklagten aus einem anderen Grunde auf die mösliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunltes hinsewiesen hätte. Unter diesen Imständen hat der Sanat keinen Zweifel, dass der Urteilssatz nicht den entsprach: was die Strafkammer beschlossen hatte, und desa dieser Langel bereits bei der Verkündung des Urteils offenLar zutage trat. Die Berichtigung des Urteils, wie sesche-

hen, ist daher nicht zu beanstanden

Die Entscheidung des 5, Strafsenats von ?5 Oktober 1952 5 StR 480/52 steht nicht entsesen; in dem dort

behandelten Palle ist der Wan el des Urteilssatzes ZWat offensichtlich gewesen, der erkindere Tenor entsprach

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aber dem Beratungsergebnis. In solchen Fällen ist eine

Berichtigung nicht statthaft, weil sich unter ihr eine

achliche Änderung des Urteils verbirgt.

3.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils

hält der Nachprüfung stand.

Dagegen begeznet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat offenbar der Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat 10 bis 15 Glas Bler getrunken, Glauben geschenkt, Seine Auffassung, Ale "Alkoholeinwirkung habe die Zurechnungsfähigkeit bei Gem Angeklagten nicht gemindert, lediglich die Hemmungen etwäs verringert", wird aber von den bisherigen PFeststellungen nicht getragen. ”s3 hätte der Feststellung bo-

durft, in welchem Zeitraum der Angeklagte 10 bis 15 G1s8 Bier getrunken hatte, welche Menge Bier sie carsteliten, welchen Bjutalkoholgehalt sie Im allgemeinen entsprachen und in welcher Weise sie sich bei dem - etwa alkoholgewöhnten - Angeklagten suswirkten. Der Umstand, dass sich der ingeXx -lagte nicht als vermindert zurechnungsfähig bezeichnet hat, und zwei Zeugen ihn als "erheblich angeheitert, aber keineswegs betzunken” angesehen hatten, ist nicht massgebend, da dem Angeklagte und den Zeugen die nötige Sachkunde zur Beurseilung

der Frage, ob durch den Alkoholgenuss etwa eine Verminderte Zurechnungsfähigkeit eingetreten war, 8° ehl"

haben konnte:

Die Strafzumessung enthält im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtun, Das Land-

gericht hat die Schwere der Tat und den Grad des Ver-

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schuldens

auch die Yo

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116/117).

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