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BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 4 StR 215/52

4. Strafsenat

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2295 075 y gir 215/52

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

die Haushälterin Helene DB um zgev. CB aus DEE, dort geboren am ii 906:

wegen gemeinsamen Abschiebens on Falschgeld u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der veilgenomen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter, Verw.Insp. 2.Wv. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Dortmund om 22. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. Von Rechts wegen

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Die Angeklagte erhielt Anfang Dezember 1949 von ihrem Arbeitgeber ZW eine Banknote über 50 Dollar. Diese ıöste sie bei der Landeszentralbank gegen deutsches Geld ein; die Note erwies sich als falsch. Das wurde ihr auch von ı einem Bankbeamten wenige Tage später eröffnet.

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Anfang Januar 950 liess sie sich wei: tere drei Dollarnoten von ihrem Arbeitgeber aushändigen,. ‚Auch diese waren gefälscht. Eine dieser Noten übergab in ihrem, Binverständnis der Mitverurteilte Fl an 6: Januar 1950, ‚der Landeszentralbank zur Binziehung, nachdem diese die ‚Barauszahlung - abgelehnt hatte. -

Das Landgericht hat die Angeklagte im zweiten Falle wegen Abschiebens on Falschgeld' (§ 148 StGB) in Tateinheit, mit versuchtem Betrug (§§ 263, 43 StGB) verurteilt.

Die. ‚Revision der Angeklagten beanstandet das Verfah- ., ren und- rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

‚Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vorsorglich beantragt, den Invaliden ZU. gegen den das Verfahren wegen seiner schweren Erkrankung abgetrennt war,. als. "Zeugen darüber zu vernehmen, dass trotz Kenntnis, dass die erste Note falsch-gewesen ist, die Angeklagte gedacht und mit arüder gesprochen hat. die weiteren Noten seien echt". Diesen Hilfsbeweisamtrag, mit dem sich das Landgericht erst im Urteil hätte auseinanderzusetzen brauchen, hat es durch Beschiuss abgelehnt, weii "das Zeugnis des Mitangeklagten ZB als Beweismittel

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-StG3), dessen er auch angeklagt ist, für dringend ver-

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ungeeignet" sei. Der Beschiuss .äss; zunächst die erforderliche tatsächliche Begründung vermissen. Der Tatrickter hat aber wohl zum Ausdruck bringen woiien, dass er ZU der Verbreitung dieses Faischgeides /$ *4”

dächtig und- ihn daher als Entlastungszeugen für "ungeeignet" halte. Die Begründung lässt aber weiter erkennen, dass die Strafkammer an die Tauglichkeit des Beweismittels nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt hat; denn nur wenn das Beweismittel "völlig" ungeeignet ist, soll der Richter von der Portsetzung der Beweisaufnahre absehen dürfen (§ 244 Abs 3 StPO). Eine solche Annahme ist nur dort vertretbar, wo das Gericht aus besonderen Umständen mit Sicherheit ermessen kann, dass der Zeuge völlig ünglaubhaft ist (RG mit Rech“spr in HRR "939 Nr 359). Der Verdacht der Teilnahme an der zur Aburteilung stehenden Tat kann einen Zeugen als Beweismittel nur dann gänzlich untauglich machen, wenn im Einzelfall noch bescndere Umstände hinzutreten, die der Aussage jeden Wert für die Feststellung des Sachverhaltes entziehen (vgl Loewe-Rosenberg 8 244 Anm 14e 5 701 - 702). Solche Umstände sind weder dem Beschluss noch dem Urteil zu entnehmen. Indessen beruht das "Urteil nicht auf diesen Verfahriensverstoß; dern noch in der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung vorgetragen, sie habe am 6. Januar 1950 die Scheine dem Mitverurteilten Fe nit der Weisung übergeben, sie von der Bank zunächst auf ihre Echtheit prüfen zu lassen. Im entscheidenden Augenblick der Weitergabe bestanden also bei ihr Zweifel, ob die Dollar-

noten echt seien.

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Unbegründet ist auch die allgemeine Sachbeschwerdäe; denn die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Beschwerdeführerin die zweite Dollarnote bereits als falsch erkannt hatte, bevor sie Froese mit ihrem Einverständnis der Bank vorlegte, um sich ihrer zu entäussern. Diese Beweisannahme hat der Tatri-hter gemäss § 261 StPO aus drei Tatsachen gefolgert, ohne dass darin ein durchgreifender Rechtsirrtum zutage tritt: Die Angeklagte wusste, dass der erste Geldschein gefälscht war; sie wusste seit dem 5. Januar 1950, dass au:sh die drei Guldennoten, die ihr U Eleichfalls gegeben hatte, wertlos waren, weil für sie keine Eirlösungsmöglichkeit bestand; der Bank wurde rur ein Dollarschein vorgelegt, obwohl FEB au 6. Januar noch einen zweiten Tollarscheinnbei sich hatte. Das Verhalten’des Fi entsprach seiner Vereinbarung mit der Angeklagten. Da die Angeklagte den Schein aus ihrem Gewahrsam entlassen hatte, so dass andere sich des Falschgeldes bemächtigen und mit ihm nach ihrem Belieben umgehen konnten (RGSt 67, 1675 BGH NIW 1952, 311, 18), ist die Tat auch vollendet; sie stelit zugleich einen versuchten Betrug dar (R6St 54, 219). Die Strafe ist zutreffend dem § 263 StGB als dem schwererer

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Gesetz entnommen (§ 73 StGB). Der Ausspruch über die Einziehung wird durch § 152 StGB getragen.

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