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BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 4 StR 116/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des vTolkes
In der Strafsache gegen
den Berginvaliden Ludwig T EEE =.: ED GE, gecoren an GER 1655 1: DEE SEE
wegen Sittlichkeitsvertrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülie als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Eagen vom 23. Worenber 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten scines Lechtsmibtels zu tragen.
Von Rechts wegen
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2.
Gründe?
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen dreier an der damals 10-jährigen Hildegard KB bpecanzenen Verbrechen gegen § 176 Er 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei lionaten Gefängnis verurteilt worden. Er kat , diese Entscheidung im Umfang seiner Verurteilung angefochten und rügt Verstöße gegen Verfahrensvorsckriften sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts.,
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen. I. Zu den Verfahrensrügen:
10 Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung in
“ einem Schriftsatz vom 3. KEovenber 1951 die Claudia Co GEB. ein Pflecekind der Tochter des Angeklagten, als Zeugin dafür benannt, dass sie nie etwas Anstößiges bei diesem Gesehen habe, wenn sie mit der Eildegard Kg zusammen war. Der Vorsitzende der Strafkammer hat dem Beweisamtrag nicht stattgegeben, jedoch weder dem Verteidiger noch Gem Angeklagten einen ablehnenden Bescheid zukommen lassen. Diese Unterlassung, die gegen § 219 Abs 1. Satz 2 StPO versiieß, ist von der kevision nicht in der den Anforderungen des
S 344 Abs 2 Satz 2 StTO entsprechenden Form gerügt worden. Aber auch dann, wenn man der Devisionsbegründung entnehmen wollte, dass der Verstoß gesen § 215 StPO geltend zemacht werden soll, könnte der Besckwerdeführer mit dieser küge nicht durchdringen. Ür hätte den Beweisamtrag in der Kauptverhandlung wicderholen müssen, wenn er auf die, Vernehmung der Claudia CE ert legte (1cst 72, 231 ff; 75,
165 ff; EG IJW 1932, 1660, 15; BGE 4 StR 596/51 vom 2. Fovember 1951). Da der Vorsitzende der Strafkamzer dem Beschwerdefüh-
rer keine Zusage erteilt hatte, dass der Beweisamtrag in der Hauptverhandlung beschieden werde, und da andererseits im Verhandlungstermin unmißverständlich zu Tage trat, dase die genannte Zeugin ni-ht erschienen war und nicht vernonmmen wurde, kann sich der Beschwerdeführer nicht in eineu unverschuldeten Irrtum über die Verfahrenslage, wie ihn die lechtsprechung zu § 219 StPO im Auge hat, befunden haben. Das alles hat um so mehr zu gelten, als ihm ein Verteidiger zur Scite stand. Ausweislich der Sitzungeriederschrift
ist der Beweisamtrag in der lauptverhandlung nicht wiederholt worden.
Aber auch unter dem von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufkl&rungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) kann die Füge nickt durchädringer. Lie Strafkammer hat die unter Beweis gestellte Tatsache, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, im Irgebnis als wahr behendelt. Im ersten Falle stieß Hildegard KM ihre Freundin Claudia an, um sie auf den infeklagten, “er seinen Geschlechtsteil centblößt hatte, aufnerksenm zu machen; Claudia sah jedoch nicht hin. In zweiten Falle vergriff sich der inzeklagte an Eildegard zB als sich
.diese allein bei der Stalltür befand, hinter der sie sich
vor der Claudia CB versteckt hatte. In äritten Palle befand sich Eildezerd EM als sie die abermalice Entblößung des Angeklagten wakrnahn, überhaupt nicht in 3e-Eleitung eines anderer kirdes. Turch die etwaige Bekundvng der Claudia Cm sie Lebe nichts änstößizges bei dem Angeklagten geseken, wenn sie mit Eild egard Tb zusammen war, wäre sonach der Beschwerdeführer bei keinem der fest-
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gestelltsn Vorgänge entlastet worden.
Für die weitere Tatsache, dass Hildegard EM seit April 1951 die Wohnung des Angeklagten nicht mehr betreten habe, ist Claudia Ci weier im Schriftsatz vom 3. November 1950 noch in der Hauprverhandlung als Zeugin benannt worden:
2. Fehl geht auch die Tüge, das Cericht.hätte eine ärztliche Untersuchung des Angellagten zur Klärung der Frage herbeiführen müssen, ob "möglicherweise" eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit vorliege.
Lin Beweisamtrag ist insoweit weder vor noch in der Hauptverhandlung gestellt worden. Der Verteidiger hat erstmalig nach der tatrichterlichen Hauptverhandlung in einen Haftentlassungsaentrag vom 4. Dezember 1951 sowie in der Revisionsbegründung die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angezweifelt, und zwar mit einer Begründung, die weder im Urteil noch im sonstigen Akteninhalt eine Stütze findet. "
Auch von einer Verletzung der gerickilichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) kann nicht gesprochen werden. Die Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit 68 Jahre alt war, nötigte an sich nicht zur Linholuug eines Gutachtens über seinen Geisteszustand. Sonstige Anhaltspunkte, die etwa die Annahne der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StCB hätten nahelegen können, sind, wie bereits erwähnt, nicht ersichtlich.
3. Die Strafkammer hat verfahrensrechtlich einwandfrei die richterliche Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt gewonnen. las der Beschwerdeführer hiergegen
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vororingt, liegt im wesentlichen auf dem Gebiete der Be-
weiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.
Ts sind namentlich keine Verstöße gegen allgemeine Frfah- . rungssätze erkennbar.
Dass der Angeklagte ein aussergerichtliches Geständnis abgelegt hat und hierbei auch nicht etwa mißverstanden worden ist, bat das Landgericht auf Grund der eidlichen Aussagen der Eltern des verletzten Kindes ausdrücklich klar-
% gestellt. Die Segenteiligen Ausführungen der kevision stehen mit den bindenden, auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage getroffenen Feststellungen des Tatrichters im Widerspruch.
en Obwohl Hildegard KEEM von der Polizeibeamtin, die
un sie vernommen hatte, und von ihrem Schulleiter durchaus
; günstig beurteilt worden war, und obwohl auch sonst keine Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hersorgetreten waren, .’ hat die Strafkammer von Amts wegen zur Eauptverhandlung eiri nen psychologischen Sachverständigen hinzugezogen, nach dessen Aussage kein Zweifel en der Richrickeit der von den Kinde gegebenen Darstellung besteht. Seinem Gutachten hat sich das Landgericht unter eingehender Würdigung der von der Verteidigung ins Feld geführten Gesichtspunkte angeschlossen, Auch insoweit ist kein Verfahrensverstoß erkennbar. j
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Ob die Feststellungen der Strafkanmer zu dem Fall DEE, der sich vor etwa 20 Jahren ereignet hat und nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, überhaupt von Linfluss auf die Verurtcilung des Angeklagten in den drei Fällen Kg ceviesen sind, karn dahingesteilt
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cleiben; denn keinesfalls können die Bedenicen durchgreifen, die nach Ansicht der Revision insofern bestehen, als die Lutter der Frau Ep einen weiteren Vorgang zur Sprache gebracht hat, über den ihr vor etwa 20 Jahren ihre damals etwa 6--jJährige Tochter berichtet hat, während diese bei ihrer eigenen jetzigen Vernehmung diesen weiteren Vorgang nicht erwähnt kat. Die Abweichung in diesem Punkte kann insbesondere darauf beruhen, dass Frau DEE jene Er_ lebnisse damals aus der Vorstellungswelt eines 6-jährigen Kindes heraus unrichtig bewertet hat, und dass überdies seitdem zwei Jahrzehnte vergangen sind; die Uneinheitlichkeit, die die Bekundungen der Frau Be und ihrer Mutter in diesem nebensöchlichen Punkt aufweisen, nötigte keineswegs dazu, den Aussagen der beiden Frauen im entscheidenden Teil, namentlich bezüglich des ausserzerichtlichen Gestänänisses, das der Angeklagte auch damals abgelegt hat, den Glauben zu versagen.
Il, Zur Sachrüge:
Der Tatbestand des Verbrechens gegen § 176 Nr % StCB ist in allen drei Füllen ausreichend fest.’estellt worden.
Die Strafkamer hat nicht ausdrücklich dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten das Alter der Hildegard Kb geliannt hat. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang einwandfrei zu entnekmen, dass er insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz zehandelt hat, denn das ıädchen war zur Tatzeit erst 10 Jahre alt, wohntein seiner fachbarschaft und hatte freundschaftlichen Umzang mit dem Pflegekind seiner Tochter.
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Die Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer habe sich in allen drei Fäılen nur der Beseidigung des Kindes, jedenfalls im ersten und letzten Faıle höchstens eines versuchten, nicht aber eines rollendeten Verbrechens gegen 8 176 Nr 3 StGB schuldig gemacht, geht fehl. Die rechtliche *ürdigung, die das Landgericht dem festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden lassen, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Auch die Annahme von drei selbständigen Straftaten begegnet keinem rechtlichen Bedenken, Die Kkevision übersieht, dass Sittlichkeitsverbrechen selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, in der Hegel nicht vorausschauenden Lrwägungen, sondern plötzlichen kegungen des Triebs entspringen, und dass deshalb in solchen Fällen kein Fortsetzungszusarsienhang anzunehuen ist, sofern nicht besondere Anhaltspunkte für einen einheitlichen, im voraus gefassten Gesamtvorsatz vorliegen (BGESt 2, 16%, 167 £f). Im vorliegenden Falle kommt der crhebliche zeitliche Abstand hinzu, der zwischen den einzelnen Verfehlungen gelegen hat. .
Auch im Strafausspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erlkiennen. "er ausdrücl:lichen Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB bedurfte es aus den unter I, 2 dargelegten Gründen nicht.
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Nach alledem war die Revision mit der durch § 473 StPO vorgeschricberen Kostenfolge als unbegründee zu verwerfen.
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