Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 23.04.1951 – 4 StR 596/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

n a98/aL 2272 088 |

Im iliamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autcmechaniker :iiko : OH . zulctzt wohnhaft im DI-Leger LUD, Kreis OD, ‚geboren cm ED 1924 ir SED |

wegen schweren Dichbstehls

hat der 4. Strefsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Tovenber 1951, an der tcilgenommen heben: €€—ä Senatspräsident Dr. Cross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner ' Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Lichter, Bundcesanralt ED als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizengestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelie, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten \ird die seit dem 23. April 1951. erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei KHonate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Pe Gründe:

Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist Jugoslave und besuchte als Vertreter einer Ledermentclfirma DF-Lager in Bielefeld.

1.) Am 28. Dezember 1950 war er im Lager Hallerstrasse allein in der Unterkunft. Ir öffnete zunächst die verschlossene Stube des Tachmanns WuBrit dessen Schlüssel, den dieser zeuf den Tirrahmen gelegt hatte, und entwendete verschiedene Gegenstände. Dann Ööffenete er mit demselben Schlüssel das verschlossene Zimmer des Vechmenns StB uni bestahl auch diesen.

2.) Am 13. Januar 1951 entwendete er im Lager Diesterwezschule aus der Stube seines Landmarns Di in der er übernachtete, drei enderen vertriebenen Ausländern wiederum verschiedene Gegenstände, mit denen er verschwand.

Die Strefkarmer hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls und wegen eines Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drci lionaten Gefäncnis verurteilt.

_ Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Angeklagte fühlt sich in seiner Verteidigung dadurch beschränkt, dass der Vorsitzende die in seiner Schutzschrift vom 30. lärz 1951 benannten Zeugen entgegen seinem Verlangen nicht ge-... laden habe. Diesen Antrag hätte der Vorsitzende vor der Heuptverhandlung zwar descheiden müssen (§ 219 StPO). Da der Verteidiger des Angeklagten ausveislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StTO) es jedoch unterlassen hat, den Antreg in der Tauptverhandlung zu wiederholen und so eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, was ihm jederzeit freigestanden hätte, so fehlt es an dem nach § 338 ür 8 StfO erforderlichen Gerichtsbeschluss.

Die Taten des Angeklagten sind nach deutschem Strairecht zu würdigen (§ 4 Abs 1 StGB). In sachlichrechtlicher

- 3.

icht bestehen keine Bedenken segen den Schuläspruch aus 242, 245 Abs 1 Ir 3 StCB; besonders hat der Tatrichter den Begriff des fortgesetzten Verbrechens nicht vertraennt. Legt man die allein massgebende Urtceilsurschrift zuörunde,

. die insoweit von der Ausfertigung abweicht, so ergibt der ; Zusammenhang der Gründe, dass die Strafkarmmer in Falle Hallerstrasse einen schweren Diebstahl - bestehend aus zwei Einzelakten ciner einheitlich fortgesetzten Tat - und im Falie Diesterwegsclule einen einfachen TLiebstehl für vorliegend erachtet hat. Den für die auf der Hallerstrasse begangenen Verfehlungen angenommenen vortsetzungszusamnenhang, der den Angeklagten nicht bexzchvert, auf den einfachen Diebstahl, der in der Tiesterwegschule begangen ist, aussudehnen, hat der ?Telrichter rechtsfehlerfrci abgelehnt,

Die Strafzunessungservügungen eind frei von Rechtsirrtum.

Die teilweise Anrechnung der wührend des Lechtsmittelzuges erlittenen Untersuchungshaft beruht auf Lilligkeitservägunsen.

Groß Dr. zZörchner Engels ir. l:ülle . Dr. Augustin