Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 3 StR 217/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_5tR_2171/22
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Im Namen des voikes
in der Strafsgche gegen
den Altwarenh; skar A aus geboren am 1921. in os weger. Beihilfe zum Diebstahl u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeriger Bundesrichter Scharpenssel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
‚ Oberstaatsanwalt GENE _ als Vertreter der esanwaitschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ie} Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird des Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 4. Oktober 1951, soweit der Angeklagte. wegen eines fortgesetzten Vergehens nach den 88 1, 18 in Tateinheit mit den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ausserdem im Gesamtstrafausspruch, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zar neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Revision des eklagten gegen das genannte Urteil wird one
Er hat die Xosten seines Rechtsmittels. zu tragen.
Vor. Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis, wegen eines fortgesetzten Vergehens nach den §§ 1, 18 in Tateinheit mit den §§ 5, i6 des Gesetzes über den Ver-.. kehr mit unedlen Metallen zu einer Einzelstrafe von sechs “wochen Gefängnis verurteilt worden. Beide Strafen wurden auf eine Gegamtstrafe von drei Monaten Ge-. fängnis zurückgeführt. !Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revisicn eingelegt. Beide Rechtsmit-- tel sind beschränkt; sie richten sich nicht gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl. Diese ist daher rechtskräftig. : '
Der Angeklagte hat in acht Fällen von minderjähri - gen Dieben gestohlenes Altmetall angekauft. Die Strafkammer glaubte, nicht nachweisen zu können, dass er den strafbarer. Vorerwerb kannte. Sie stellt aber fest, dass diese Nichtkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhte. Die acht ‘ Einzaelankäufe sind als fortgesetzte Handlung angesehen worden, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang rechtlich auch bei Pehrläseigkeitetaten für möglich Kälte | ' vo.
Das Rechtsmittel ist’ begitindet. Was die Revision ausführt, ist allerdings ein unzulässiger Angriff ge-
gen die Beweiswirdigung des Urteils. Das Rechtsmittel ist
nur zulässig, weil sachlichrechtlich allgemein die Nichtanwendung des § 259 StGB gerügt wird. Die hiernach ge-
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botene Nachprüfung ergibt, dass die bisherige Wirdi- - gung die. Verneinung des Hehlerversatges. nicht recht- . fertigt,
Zunächst erregen die teilweise sehr unklaren Ausführungen des angefochtenen Urteils den Verdacht, dass die 3 Strafkammer die Bedeutung der Beweisregel des § 259 StGB verkannt hat, ES. fällt schon auf, dass bei Zrörterung des Vorsatzes ohne, ‚irgendeine, Erläuterung nur erklärt wird, eine Hehlerschuld nach § 259 StGB sei aus den sachlichen Umständen nicht zwingend und für das Gericht überzeugend feststellbar, dann aber bei Prüfung der Fahrlässigkeit zahlreiche Umstände angeführt wer-: den, die für die Anwendung der Beweisregel in Betracht kamen, Dem Revisionsgericht ist dadurch die Möglichkeit genommen, gemäss seiner Aufgabe zu prüfen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen ist. ze
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Dieser Verdacht wird noch durch die zusammenfassen: de Würdigung verstärkt, mi} der die Strafkammer ihr Er- ' gebnis rechtfertigen will,-Hier sind, ihre Ausführungen weitgehend unverständlich,=soweit der Sinn erkennbar ist, unriehtig, Dass grobe Fahrlässigkeit" nicht nach § 259 StGB bestraft werden kann; "auch nicht mit Hilfe der. Beweisregel, ist anerkannten Rechtes. Die Ansicht, dass die Grenze zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Hehlerei im praktischen ergebnis. flüssig sei, ist abwegig: Die Schildarten sind begrifflich klar geschieden, und niemals ist die Fahrlässigkeit mit Hilfe der Beweisre-
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zel' des-$-:259 StGB zum Vorsatz "verstärkbar".
Jedenfalls ist das Revisionsgericht angesichts einer so unklaren Würdigung nicht in der Lage, das angefochtene Urteil zu bestätigen, weil die rechtliche Richtigkeit des Ergebnisses nicht nachprüfbar ist. Hin-
zu kommt folzendess _ v
Die jugendlichen . Diebe haben "den Angeklagten er-
xlärt, sie hätten den Aupferäraht am Linterer Weiher
und ehemaligen Flugplatz gefunden und es hanäle sich um alte ehrmachtsbestände. Der. Angeklagte hat dies nach Ansicht der Strafkammer ‚möglicherweise geglaubt. 3s fehlt aber jegliche Prüfung, welche Vorstellung sich der Angeklagte über die Strafbarkeit der Aneignung des Kupferdrantes durch die Jugendlichen gemacht hat. Dass er ihnen geglaubt hat, besagt nichts darüber, dass er von der Rediichkeit dieses Erwerbes überzeugt war. Die Strafkammer ist offenbar von der irrigen Auffassung ausgegangen, dass der Kupferdraht herrenlos gewesen wäre, wenn die Erklärung der Jugendlichen der Tahrheit entsprochen hätte. Das Bigentun der ehemaligen „ehrmacht ist auf die staatliche Erfassungsgesellschaft‘ ‘für öfentliches‘ Gut (Steg) übergegangen. ‘Dass der Angeklagte les’ nicnt gewusst una“ ‘den 'Kupferdraht für 'herrenlos gehalten habe, ist Älcht festgestellt‘ 'Ein solcher Irrtum könnte 'ihn“ auch nicht ‚ohne weiteres entschuldi-
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- Nach alldem: muss‘ -das , Urteil: im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden. "In der“ "neuen Hauptverhandlung . wird die Strafkamner für’ jeden einzelnen Ankauf die Schuldart gesöndert und selbständig 2 zu prüfın haben, -5-
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für den’ Fall, dass sie wiederum zu dem Ergebnis koumen
‚sollte, ‚dem Angeitlagten. sei in allen oder in einzelnen
Fällen nur eine fahrlässige Metallhehlerei nachzuweisen, sei auf folzendes hingewiesen: Die. Strafkammer hält
Fortsetzung gszusa.menhang rechtlich auch bei Fahrlässigkeitstaten für möglich und. beruft sich dabei auf die überwiegende Auffassung im Schrifttum. Der Bundesgerichtsnof hat .jedoch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach Fortsetzungszusammenhang zwischen fahrlässigen ‚Straftaten ausgeschlossen ist,
- da ein Gesamtvorsatz, "der erst die. Zusammenfassung meh-
rerer einzelner Handlungen zu einer fortgesetzten Straftat ermöglicht, begrifflich nur bei vorsätziichen Deiikten denkbar ist. Die Gegenmeinung geht von einem anderen Begriff der fortgesetzten Handlung aus, verlangt insbesondere keinen Gesamtvorsatz im -Sinne der Recht-. sprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs
(vgl Urteil vom 24. Juni 1952; 2 StR 229/52). Auch in
der äntscheidung OGHSt 1, 343, äuf die sich die Straf. kammer beruft, wird die Grundlage der erwähnten Rechtsprechung: verlassen; inden gesagt wird, der Gesamt-- Handiungswille, nicht notwendig: der Gesamtvorsatz, sei
:Grund und -Kennzei6hen für die: 'Zusemmenfassung mehrerer „sinzelhandlungen zur. rechtlichen Einheit "des Portset- ‚zungszusanmenhangs. Zudem wird hier verkannt, dass der
bloße Gesnmthandlungswille,. wie gerade das Beispiel des § 18 aa0 zeigt, als Kennzeichen des Fortsetzungszusamnenhangs schlechthin ungeeignet ist. Denn der “ille, fortgesetzt Altmetalle 'anzukaufen; macht das 'Tesen des Altmetallhandels aus und hat als solcher xeinerlei
strafrechtliche Bedeutung.
Dagegen hat die Strafkammer nicht beachtet, dass der Verstoss gegen die §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ein vorsätzliches Vergehen ist, das in Portsetzungszusanmmenhang begangen werdsr. kann, und dass auch die einzeinen Fälle der fahrlässiger Metallhehlerei zuyeiner rechtlichen zinheit zusammengefasst werden, wenn sie jeweils mit den Einzeilhandlungen dieses fortgesetzten Vergelens tateinheitlich zusammentreffen. Darüber, ob ein solcher rortsetzungszusammenhang zwischen diesen Tinzelhandlungen des Ankaufs von Mirderjährigen besteht, spricht sich das Urteil nicht aus. Dass er nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden kann, wird noch zur Revision des Angeklagten zu erörtern sein. Aus denselben Grunde war die Anrechnung der aus dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Limburg/Lahn vom 21. Dezember 1950 ver-
büssten Ersatzfreiheitsstrafe rechtlich fehlerhaft. Auch hierzu wird auf die folgenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten- verwiesen,
| I1,. Zur Revision des Angeklagten
-Die" Revision ist der Auffässung;. dass eine Verurteilung wegen Pahrlässiger. Metallhehlerei in Tateinheit mit Altmetallankauf von Minderjährigen wegen Verbrauchs der Strafklage nicht mehr. möglich sei, Im Ergebnis erweist sich diese Rüge als unbegründet.
‘Am 29. Dezember 1950'war dem Angeklagten ein Straf-. befehl zugestellt worden mit der Beschuldigung, im No-
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venber 1950 vorsätzlich fortgesetzt handelnd Altmetall, nämlich altes Zink, von Minderjährigen zur gewerblichen Teiterveräusserung erworben zu haben. Der Strafbefenl
wurde rechtskräftig; der Angeklagte hat die ärsatzfreiheitsstrafe in ‚Höhe ‚von sechs Tagen Gefängnis verbüsst.
ss ist.anerkannten Rechtes, dass ein rechtskräftiger. Strafbefehl für den Verbrauch der Strafklage zwar nicht ie volle #irkung eines rechtskräftigen Jrteils hat, eine neue Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen der vom Strafbefehl erfassten Tat aber nur dann zulässig ist, wenn sich diese Tat auf Grund der Hauptverhandlung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt, der \ eine erhöhte Strafbarkeit begründet. Der Revision ist auch ll. darin zu folgen, dass die neu festgestellten Vergehen nach § 18 aaO. keine erhöhte Strafbarkeit gegenüber dem Vergehen nach den §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 aaO begründen. Insoweit ist die Strafdrohung massgebend; § 18 aa0 sieht nur Gefängnis bis zu einem Jahr vor, während ein Vergehen nach § 5 aaO mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Indessen kommt es hierauf nicht an. Für die Annahme eines’ "Verbrauchs der Strafklage fehlt es
an der grundlegenden Voraussetzung: es handelt sich nicht um dieselbe ‚Straftat..
Die Revision beruft sich darauf, dass das Urteil ausdrücklich bemerke, der Angeklagte sei bereits in denmselben Sachzusammenhang wie jetzt rechtskräftig durch Strafbefehl verurteilt worden. Sie ist offenbar der Ansicht, das Revisionsgericht sei an diese "Feststellung"
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der Strafkammer gebunden.: Das trifft nicht zu. Mit der Annahme des rechtskräftigen Strafbefehls, dass die damals dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle eine fortgesetzte Straftat bildeten, ist zwar ailzemein binden-: des Recht geschaffen und für_die damals abgeurteilten Fälle ist an dem nechtsbestande des Strafbefehls und seiner nechtsauffassung nicht zu rütteln. Zine weitergehende Bindung tritt aberfnicht ein. Insbesondere ist unabhängig von der Auffassung des Strafbefehls frei und im Revisionsverfahren nachprüfbar zu entscheiden, ob die jetzt abgeurteilten Straftaten in den’ Tortsetzungszusammenhang fallen. Ausserdem ist der zweite Richter hinsichtlich der neuen Straftaten nicht einmal an eine rechtsirrige : Auffassung des ersten Richters gebunden, Sr darf den Gründen nachgehen, aus denen der erste Richter zu seiner Annahme des Fortsetzungszusaumenhangs gekommen ist, und feststellen, dass diese Annahme falsch war. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl R6St 57, 21; 72, 211). Auch die Intscheidung RGSt 73, 41 besagt nichts anderes, obwohl ihr Leitsatz irreführend ist und zu Bedenken Anlass geben könnte; weil gesagt uird, der zweite Richter müsse präfen, ob der erste die neue Tat als von "dem Gesamtvorsatz' umfasst angeöehen haben würde, wenn "sie ihm bekannt ‚geweäen wäre; ‘6b der Aburteilung einer strafbaren Handlung die Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe, die den Täter einer fortgesetzten Straftat schuldig erkannt häbe, sei also vom Standpunkt des früheren Richters aus zu beurteilen. Mit dem Inhalt des Urteils stimmt der’ Leitsatz nicht überein. “ine Prüfung in dem angegebenen Simns wäre auch bei vorausgeganz enem
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Strafbefehl schon wegen der summarischen Art’ des Verfahrens nicht möglich; denn regelmässig ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde-der Strafbefehl Fortsetzungszusammsnhang angenommen hatte. Notwendigerweise muss daher der zweite Richter diese Frage selbständig prüfen. - nn . &
Die Strafkammer hat nichts für einen Portsetzungszusammenhang der jetzt abgeurteilten Straftaten dargevan. Was das Urteil hierzu ausführt, ist rechtsirrig. Die Feststellungen reichen auch in keiner Weise zu der Annahme aus, der Angeklagte habe auf Grund eines Gesamtvorsatzes Alzmetalle von Minderjährigen angekauft. Der allgemeine Entschluss, dies jeweils bei sich bietender Gelegenheit zu tun, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Noch weniger sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Straftaten in den Fortsetzungszusammenhang des Strafbefehls fallen; denn dort sind ausschliesslich Fälle des Ankau?s- von altem Zink abgeurteilt; es handelte sich um Daehkandel (Dachrinnen), die die Minderjährigen von Häussern gestohlen hatten. Yon den acht
Fällen des vorliegenden Verfahrens, betraf nur einer deh Ankauf von Dachkandeln. "Im übrigen kaufte der Aingeklagte — zudem von anderen Minderjährigen _ Kupferdraht, eine Zinkbadewanne und Altzink aus. dem Lager eines anderen Altmetallhändlers. zin Verbrauch der Strafklage ist somit nicht eingetreten, weil es sich um verschiedene und selbständige Straftaten handelt. Sofern fir den einzigen Fall des Ankaufs von Dachkandeln der Verbrauch der Straf-
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klage angenommen werden müsste, kann dies den Schuldund Strafausspruch nicht beeinflussen. An sich ist der Angeklagte durch die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Straftat nicht beschwert; .ebensowenig durch die hiernach unzulässige Anrechnung der £rsatzfreiheitsstrafe,
Im Ergebnis ist älso die Revision des Angeklagten unbegr'inäet.
Kirchner Krauss Koeniger Scharpenseel Baldäus
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