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BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 4 StR 840/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 840/52 , 2273 038
‚7
Im Namen .des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den jed und Me chani ker u aus F , geboren am in DEE,
2, den Metallhändler Karl a — | WB ort geboren am 18,
wegen Hehlerei u.3;
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hüile Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. März 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten betätigten sich seit November 1950 als Altmetallhändler. Durch - rechtskräftig gewordene - Strafbefehle des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 1. September 1951 wurden sie zu Geldstrafen verurteilt, weil sie in der Zeit von Dezember 1950 bis Januar 1951 in Frankfurt fortgesetzt - in mindestens zehn Fällen - Diebesgut unter den Voraussetzungen des § 259 StGB angekauft und in Tateinheit damit unedle Altmetalle von Jugendlichen erworben hatten.
Seit Februar 1951 führten die Beschwerdeführer ein neues Geschäftsbuch, das Vorgänge seit dem 2. Februar enthielt. Dieses Trödlerbuch wurde von ihnen abwechselnd geführt: Die Angeklagten haben in der Zeit von Anfang Februar bis Anfang März 1951 gemeinschaftlich, fortgesetzt, mindestens in dreizehn Fällen von Minderjährigen Altmetall aufgekauft und zumindest in neun Fällen das Geschäftsbuch nicht vorschriftsmässig und es in mindestens fünf Fällen zugleich falsch geführt. Zu dem von KB erworbenen Altmetall gehörten zerschlagene Teile von Engelsfiguren, welche der minderjährige Gerhard WED von einem Friedhof gestohlen hatte.
Die Strafkammer hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten KM wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 5, 6 des Unedltteit zu sechs Monaten Gefängnis und den Beschwerdeführer SCHE wegen Vergehens gegen 88 5, 6
5 Unedliletg zu- vier Monaten Gefängnis verurteilt,
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung
des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
- 3 - 1: Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf einen Verbrauch der Strafklage. Die beiden Strafbefehle betrafen nach ihrem Wortlaut Vorgänge bis einschliesslich Januar 1951. Die jetzt abgeurteilten Straftaten hätten zwar an sich in den dort angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen können (RGSt 66, 45 ff). Dies war jedoeh: hier'nicht der Fall; denn die Strafkammer legt in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführer nach Begehung der durch die Strafbefehle geahndeten Zuwiderhandlungen und vor Beginn der jetzt abgeurteilten Vergehen einen neuen Tatentschluss gefasst haben, Diese Darlegungen lassen weder Verstösse gegen die Lebenserfahrung noch Denkfehler erkennen. Den-: nach kenn von einem Verbrauch der Strafklage und einem Verstoss! gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 Abs 3 Gruhäs heit Rede sein (BGH 3 StR 217/52 vom 16, Oktober 1952). !
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht ordnungs- '; mässig erhoben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
2. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist die Einlassung. der Angeklagten, die Mutter der minderjährigen Gebrüder GEB habe ihre Söhne immer vorher angekündigt, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Selbst j wenn Frau GEB gelegentlich auf dem Lagerplatz der Angeklagten erschienen wäre - was die Strafkammer offen lässt - würde dieser Umstend der Strafbarkeit der Beschwerdeführer nach § 5 Unedlllet& nicht entgegenstehen (BGH NJW 1951, 894 Nr 25). Dafür dass die Mutter CB selbst als Verkäuferin aufgetreten sei, besteht nach den Feststellungen kein Anhalt.
3. Nach den Urteilsgründen haben die Angeklagten, also auch der Beschwerdeführer KB auf Vorhalt nicht bestreiten
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mungen über den Verkehr mit unedlen Metallen hingewiesen
und darüber belehrt worden waren, dass ein Ankauf von Minderjährigen, also von Jugendlichen unter einundzwanzig Jahren, verboten sei, Zu einer besonderen Feststellung, wo und durch welchen Beamten des Ordnungsamtes diese Hinweise erfolgten, war die Strafkammer nicht verpflichtet.- Die Ausführungen
des Landgerichts zu dem Tatbestand der §§ 5, 6 Abs 1 UneälMetG sind zwar knapp, jedoch ausreichend. Dass die Strafkammer der Auffsssung gewesen ist, die Angeklagten hätten sich auch von Verkäufern, die ihnen zweifelstrei bekannt waren, einen Personalausweis vorlegen lassen müssen, ist dem Urteil nicht
zu entnehmen. Die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Beanstandungen wenden sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des einen Beschwerdeführers dem anderen jeweils bekannt war. Dies war indes nicht erforderlich. Die Strafkarmer hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass die Angeklagten "von vornherein" nicht gewillt waren, das Metallbuch mit der gebotenen Sorgfalt zu führen, Sie haben gemeinsam, d.h. abwechselnd und im gegenseitigen Einvernehmen, also in bewusstem und gewolltenm Zusammenwirken als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt. Es ist demnach jeder für den anderen tätig geworden und jeder haftete im Umfang der bestehenden Willensübereinstimmung für das strafbare Tun des Teilnehmers (BGH NJW 1951, 410 Nr 23). Dieser Grundsatz gilt auch für den Ankauf von Minderjährigen. Die Unvollständigkeit ergab sich für denjenigen, der die Bucheinträge vornahm, bereits aus den von dem anderen Teil vorgenommenen vorläufigen Aufzeichnungen ohne weiteres.
5, Die Annahme von Hehlerei des Angeklagten Ki ‚ beim Erwerb der aus Engelsfiguren herrührenden Bruchstücke A begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese Ge- - genstände waren gestohlen. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer in der Lage, "das Geschäft richtig za übersehen", denn er kaufte die Teile nicht im Sack, sondern liess sie auf der Waage ausbreiten. Als Umstände, die ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen mussten, führt das Landgericht an, dass der Sack am Sonntag über den Zaun geworfen worden war und noch am selben Tage verkauft werden sollte, Der Urteilszusammenhang ergibt, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass der Sack über den Zaun in den Hof des Lagers geworfen worden war. Die Auffassung des Tatrichters, dass der Angeklagte auf Grund dieser Umstände aunehmen musste, dass die angekauften Bruchstücke mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, lässt einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer "über die Herkunft des Metalls kein Bild machen wollte", so hat es damit ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand nicht geeignet war, die gesetzliche Beweisvermutung des.§ 259 StGB zu widerlegen. Darin zeigt sich kein Rechtsverstoss (vgl Maurach Besond Teil S 293 Nr 3). Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.
Dass der Beschwerdeführer nicht aus Mitleid, sondern seines Vorteils wegen gehändelt hat, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Ob er durch Weiterver-.! kauf den von der Strafkammer errechneten Gewinn hätte erzielen können, ist unerheblich. Ein Handeln aus Gewinnsucht (§ 27 a StGB) hat die Strafkammer nicht angenommen.
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6. Auch im übrigen lässt das Urteil keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen. Die Strafzunessungserwägungen des Tatrichters gegenüber dem Angeklagten Schmidt könnten zwar teilweise den Eindruck einer unzulässigen Verwertung von Merkmalen der gesetzlichen Tatbestände der verletzten Vorschriften erwecken. Der Zusammenhang lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer dem Angexlagten in Anbetracht des zur Tatzeit bestehenden Altmetallbedarfs nur den Gesetzeszweck vor Augen halten wollte. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Auch insoweit hat die Verteidigung keine besonderen Beanstandungen erhoben.
7. Die Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen:
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Scibert