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BGH Urteil vom 14.10.1952 – 1 StR 321/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Intscheidungen ‚der Strafkamner (Abs 2) sind auch prozessleitende und sonstige Verfügungen des Vorsitzenden. 0 N

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Gesetz: StrEOo § 23 .

Rechtssatz: Intscheidungen ‚der Strafkamner (Abs 2) sind auch prozessleitende und sonstige Verfügungen des Vorsitzenden. 0

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Aktenzeichen: 1 StR 321/52

- Urteil vom 14. Oktober 1952 LG Landshut

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

\\ gegen

den Landwirt Ludwig -F aus EEE . dort geboren am 1901,

wegen schwerer Körperverletzung u.8

hat

der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter liantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.. in der: Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung ‚als Vertreter der ‘Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 15. Januar 1952 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels

zu tragen,

Von Rechts wegen

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:. Verfahrensrügen.

i.) Der Richter, der die Voruntersuchung geführt hatte, nat als stellvertretender Vorsitzender der Strafkammer em 17. Dezember 1951 den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (Bl 128), denach am 20. Dezember 1951 die Abladung eines Zeugen verfügt, auf den die Staatsanwaltscha’t verzichtet hatte, und die Ladung eines anderen Zeugen angeordnet (Bl 128R). Dieses Verfahren verstiess gegen § 23 Abs 2 StPO, wonach der Untersuchungsrichter u.a. auch nicht bei Entscheidungen der Strafkammer mitwirken darf, die ausserhalb der Hauptverhandlung ergehen. Unter Untscheidungen verstehen die Prozessgesetze nicht bioss Urteile und Beschlüsse, sondern auch Verfügungen des Vorsitzenden oder eines Zinzelrichters, auch Verfü-BKungen prozessleitender Art; das ergibt sich deutlich aus einen Vergleich der §§ 296, 304 StrFO und der §§ 160 Abs 1 ir 5, 329 Abs 5, 567, 571. ZPO (vergleiche RGSt 1, 345). Die erwähnten Verfügungen des stellvertretenden Vorsitzenden waren auch im Sinn des § 23 Abs 2 StPO Ent-

scheidungen der Strafkammer. Die Strafkammer ist zwar nach

§ 76 £bs 1 GVG ausserhalb der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt;- doch überträgt das Gesetz in bestimmten Fällen, so auch für Verfügungen der hier in Rede stehenden Art, die Entscheidung dem Vorsitzenden allein. Dieser handelt dann aus eigenem Recht für die Kammer. Seine Entscheidungen sind daher, jedenfalls im Sinne des § 23 Abs 2 StPO, Entscheidungen der Strafkammer;

das verlangt der Zweck der Vorschrift, die jede Einflussnahme des Untersuchungsrichters auf das Verfahren . ausserhalb der Voruntersuchung ausschliessen will.

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- 3.-

Der Prozessverstoss führt aber nicht zur Aufhebung Ges Urteils, weil dieses nicht auf ihm beruhen kann (§ 337 5t?0). Es beruht vielmehr au? dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in der das erkennende Gericht zu allseitiger Auflilärung des Sachverhalts verpflichtet war (§ 244 Abs 2 StPO). Dass die Abladung des einen und die Ladung des anderen Zeugen die Findung der Wahrheit beeinträchtigt hätte, behauptet die Revisicn selbst nicht,

In der Hauptverhandlung selbst hat der Untersuchungsrichter nicht mitgewirkt. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Hr 1 StPO ist daher nicht gegeben, wird von der Revision auch nicht geltend gemacht,

'2.) Den Zeugen Iudwig FW, Sohn des Angeklagten, durfte das Landgericht nach seinem Ermessen unvereidigt lassen (§ 61 Wr 2 St?O). Die Nichtvereidigung verletzte auch nicht die richterliche Pflicht zur Erforschung der „ahrheit (§ 244 Abs 2 StPO), weil sich das Gericht von der Vereidigung eine weitere Klärung weder versprach no=eh zu versprechen brauchte, Daren ändert auch der Unstand nichts, dass der Verletzte Josef PB ursprünglich den nicht näher begründeten Verdacht geäussert hatte, der Sohn sei der Täter..

5.) Auch die weiter gerügten Verstösse gegen die richterliche Aufklärungspflicht sind nicht feststellbar, ebensowenig wie die behauptete Verletzung der Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 S+4F0). Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Urteilsgründe hätten nicht den in § 2567 StPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt.

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a; Dass Ludwig rD Sohn die Täterschaft nicht erst in der dem Urteil zugrundeliegenden llauptverhandlung, sondern schon in der früheren !lauptverhandlung und namentlich in dem gegen ihn geführten Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage auf sich genommen hatte, ist in der Ilauptverhandlung erörtert worden. Zu einem ins einzelne gehenden Vorhalt der früheren Aussagen des Zeugen drängte die Beweislage nicht, Die Revisicn legt auch nicht dar, welche Unklarheiten des Tathergangs dadurch hätten beseitigt werden können.

Der Tatrichter hat die jetzigen und früheren Aussagen des Sohnes rg eingehend gewürdigt. Dass er ihnen mit Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis keinen Glauben schenkte, ist kein Rechtsfehler, den das Revisionsgericht. allein beanstanden könnte.

bh) Was das Landgericht weiter hätte tun können, um üen !iergang bei der Übergabe des Stemmeisens vom Sohn en den Vater näher zu . klären, ist weder ersichtlich, noch wird es von der Revision dargelegt. Dass das Urteil ülesen :lergang als nicht genau feststellbar bezeichnet, verlevszt nicht den § 267 Abs 1 StrO; selbstverständlich kann das Urteil den Sachverhalt nur in dem Umfange feststellen, den das Gericht lür erwiesen hält. Die Überzeugung des Gerichts, der Sohn habe dem iängeklagten das Stemmeisen schon vor der Verletzung des Josef Pe übergeben, geht aus dem Urteil klar hervor. iit Rechtsgründen ist sie nicht angreifbar. Das Gericht hat seine Überzeugung damit begründet, dass Josef PB nur einen einzigen Schlag in den fücken erhielt, dass der Angeklagte unmittelbar danach rit dem Ruf "wo ist der andere"

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sich dem Johann 7> zuwandte und auch diesem eine gleiche Verletzung beibrachte. Zu dieser Bewelawürdigung war das-Gericht nach § 261 StPO berechtigt.

Es entspricht im übrigen der eigenen Darstellung - des Angeklagten und seines Sohnes, dass dieser unbemerkt von den Zeugen an gen Schauplatz der Tat zurückgekehrt war, ehe die Tat geschah, Umso weniger brauchte dann das Gericht zugunsten des Angeklagten etwas daraus zu Folgern, dass keiner der Zeugen die Übergabe der Waffe beobachtet hat.

ce) Die Aussagen des Zeugen ED. ser den vu-

ter nicht gesehen haben will, hat das Gericht nicht übersehen. Dass es gleichwohl der Tarstellung des Zeugen Stun gefolgt ist, lag im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung:

Insgesamt enthält dieses Vorbringen der Revision nur unzulässige Angriffe auf die Teststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz

gebunden ist.

II. Sachbeschwerde.

1.) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt, zunächst zum Schuldspruch, keinen Rechtsfehler. Ein solcher wird von der Revision auch nicht behauptet, soweit der Angeklaste.wegen Verletzung des Josef BD aus § 223 a StGB verurteilt ist.

Hinsichtlich der Verletzung des Johenn ) hat die Strafkamrer den § 224 StGB angewandt, ohne sich allerdings ausdrücklich darüber zu äussern, welches der ver-

s:hiedenen dort aufgeführten lierkmale sie als erfüllt ansieht, Doch wird dadurch der Bestand des Urteils nicht gefährdet, weil seine Teststellungen deutlich ergeben, dass der Verletzte infolge der Körgerverletzung in Siechtum verfallen ist: Der Stich verletz;e

die Wirbelsäule des Johann Pe una führte zu einer L&öhmung der Beine, der Blase, und des llastdarmes, Nach einem dreiviertel Jahre dauernden Krankenhausaufenthalt konnte er nur an zwei Stöcken gehen. Zur Zeit der Hauptverhandlung, nach mehr als zwei Jahren, benötigte er zum Gehen noch einen Stock; sein körperliches Befinden liess auch jetzt auf absehbare Zeit.nicht erwarten, dass er seinen Beruf als Wagner wieder werde. ausüben können. Danach befindet sich der Verletzte anhaltend in einem Krankheitszustand, der sein Allgemeinbefinden stark beeinträchtigt und der ein Schwinden seiner Xörperkräfte und Hinfälligkeit verursacht hat. Sin solcher Zustand er- <üllt die Voraussetzungen eines Verfalls in Siechtum; mit Necht hat Gie Rechtsprechung dabei dem Verlust der “rbeitsfähigkeit eines in der Vollkraft seiner Jahre stehenden Liannes besondere Bedeutung beigemessen (RGSt 72, 345; 12, 127; auch 44, 59). Dass der Beruf eines ‘Wagners, den PP früher ausgetibt hat, erhebliche Körperkräfte erfordert, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung; übrigens ist das auch nicht in höherem kasse der Tall als bei zahlreichen anderen Berufen von NHandarbeitern. Wenn das Urteil an einer Stelle (Seite 4) sagt, der Verletz\e könne "seinen Beruf auf absehbare Zeit nicht ausüben", so o widerspricht des nicht der weiteren Bemerkung des Urteils, es sei sogar anzunehmen, dass er seinen 3eruf überhaunt nicht mehr ausüben werde (S 12); auch

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daraus ergibt sich nur, dass der gegenwärtige Zustand nach der insicht des Gerichts auf unabsehbare Zeit fortdauern wird.

Unter diesen Umständen bedarf die Frage keiner näheren Erörterung, ob nach den Feststellungen auch die Annahme gerechtfertigt ist, der Verletzte sei in Lähmung verfallen. Zu

2.) Strafzumessung.

wenn die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung die überzeugung erlangt hat, er bereue die Tat nicht, so durfte sie daraus die Notwendigkeit strengerer Bestrafung zur Erreichung des Strafzwecks folgern (BGIISt 1, 105). Für sich allein bedenklich ist der Satz der Strafzumessungsgründe, es belaste den Angeklagten, dass er das Unrecht seiner Tat und die Gefüährlichkeit seiner !andlung nicht einsehe; doch ist dies vom Landgericht ersichtlich so gemeint, dess die fehlende Einsicht auf mangelnden guten willen beruhe. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die. zu Ungunsten des Angeklagten angestellte Erwägung des Landgerichts, die Tat grenze hart an einen Totschlagsversuch. Damit werden entgegen der Meinung. der Revision

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- nicht strafbesründende kierkmale zur Straischärfung verwertet, vielmehr liegt in der Erwägung des Landgerichts nur ein Hinweis auf die grosse Gefährlichkeit der Tat, die ihre schwere Folge auch ?ür den Änseklagten besonders nahelegte. Auch sonst entspricht die Strafzumessung dem Gesetz,

Richter "Dr. Peetz lantel Dr. Geier Glanzmann