Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.09.1952 – 2 StR 63/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
2511 003
Im Namen des Toi:ike
[0]
In der Strafisache gegen
den Kaufmann For CO, zeuoren ,
m EB 911 in wegen räuberischer Erpressung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen hayen:
Senatspräsiden: Dr. Moericke ais Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ann als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter i als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 10. Mai 1951, soweit es den- Angeklagten W@hetrifft, im Falle WWBnit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Kaiserslautern.
Die weitergehende Revision der Staatsanwalischaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
wm
; ’ KA
er
-2 - 5}
-
Gründe§
Dem Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschiuß sur Last, in der Zeit von Juli bis November 1938 als Gechäfisführer der Dienststelle des Gauwirtschaftsberasers in Neustadt a.d.Weinstraße, wo er die sog. "Arisierung" zu kearbeiten hatte, gemeinschaftlich mit ande-
{9}
ix
rer 1.) den jüdischen Kaufmann Alfred ipzur Übertragung . des gesamten Besitzes der jüdischen Firma Geor.
MED Orc ir Lu = Gen Trü-
heren Mitangekiagten KEEB zu. deu weit untersetzien Preis von 800.000 RM durch die Drohung genörigt zu haben, .er werde ihn sonst durch die Gestapo verhaften und in das Konzentrationslager Dachau verbringen Lassenz .
2.) am 14. November 938 in Saarbrücken den dort im Gefängnis festgesetzen Juden beglautigte Volimachten abgenötigt zu haben, in denen sie den Krei swirtschaftsberater von Saarbrücken ermächtigten, ihren gesamten, Grundbesitz auf die Auffang-Gesellschaft für jüdische Vermögen SE
GERD Vernögensverweriunge-Cutn in "HEHE
W B; zu_ü xt zen:
Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle 2 mangeis Beweises freigesprochen und im Falle i das Verfahren wegen Eintritts der!Verjährung eingestellt. Die -uneingeschränkt eingelegte- ‚Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Faiie i (MW Erfolg. '
.) Der Freispruch im Faile der Saarbrücker Juden iäßt keinen Rechtsirrt um erkennen. Das Landgericht hat
men.
a RER a RER. er 2.
ie
x
a
7% ERIREE AdER
Peer
u
mi Pr
nn
N rapr zinange vun
en
nicht feststellen können, daß der Angeklagte bei äen Vorfäilen im Ge fängnris Lerchesflur zugegen gewesen ist oder sich sonst an dem Vorgehen gegen die Juden beteiligt hat. Daß es hiehei die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt, also den § 251 StPO verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Die Revision bringt hiezu auch nichts vor.
2.} Dagegen kann das Urteil im Falie Mpnicht bestehen nleihen.
Das Landgericht, das in dem Verhalten des Angeklagten lediglich ein Vergehen der Nötigung im Sinne ges § 240 StGB a.P. erhlickt, meint, die Strafverfolgung sei rotz des § 6 des Landesgesetzes zur Beseitigung nationalsoziaiistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März "948 (GVBl Teil I S 244) aus dem Grunde verjährt, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Strafverfolgung des Angeklagten wegen Nötigung deshalb unterbliel, weil er unter dem Schutz der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände stand. Der Angeklagte sei nämlich im Jahre 1940 auf Betreiben des Gauleiters BI, der über ilm den Gawi rtschaft sberater Bö@EEM habe zur Strecke oringen wollen, wegen. Annahme einer "Vermittlungsprovision" in der Arisierungssache K-KEP von den früheren Mitangeklagten. Hei und 11 aus der Partei ausgeschlossen und in Sehutzbaft, sowie später in gerichtliche Untersuchungshaft genommen worden. Er habe daher vom Frühjahr 1940. ab den Schutz der Partei möglicherweise auch gegenüber einer Strafverfolgung wegen Nötigung des Juden 7 Jehi cht mehr genossen.
Diese Auffassung ist schon deshalo unhaltbar, weil nach $ ö des genannten Landesgesetzes eine inzwischen eingerretene Verjährung auch dann unbeachtlich ist, wem
a 5
"die Strafrerfolgung infolge der in § 5 bezeichneten Maßnahmen unterklieten ist". Nach § 5 wird jedoch die Verfolgung nicht dadurch gehindert, daß.die Tat durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Maßnahme
der nationalsozialistischen Regierung für straffrei ®
oder für rechtens erklärt worden ist, oder daß aus 2: politischen Gründen die Einleitung eines Strafverfah- Eee rens un+erblieben oder ein eingeleitetes Verfahren a
niedergeschlagen worden ist. § 6 findet daher unabhängig davon, ob der Täter etwa als Parteimitglied unter äam besonderen Schutz der Partei stand, auch dann Anwendung, wenn seine Tat aus allgemeinen politischen Gründen nicht verfolgt worden ist,
iese Voraussetzung lag hier vwori:tDer.Ange- +. kiagse ist in der Arisierung als Geschäftsführer des Sauwirtschaftsberaters bei der Gauleitung mit dem Range einss Gauhauptstellenleiters tätig gewesen und hat in dieser Eigenschaft, also als "Amtsträger" der Partei, dem Alfred Mit Verhaftung durch die Gestapo und Verbringung in das Konzentrationslager Dachau gedroht. Hienach ist $hhRach aller ‚geschichtlichen Erfahrung ausgeschlossen, daß die verfolgung seines Vorgehens gegen den Juden Ngp aus anderen als aus politischen Gründen unterblieben ist. ‚Dem steht nicht entgegen -wie das Landgericht meint-, daß der Angeklagte am 5. Dezember i940 vom Amtsgericht Neustadt a. G.Weinstraße wegen schwerer Bestechlichkeit, begangen durch "die Annahme der 5.000 RM Vermittlungsprovision, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Denn diese Tav wurde verfolgt und, wie die Gründe des amtsgerichtlichen Urtsils ausdrücklich hervorheben, hart bestraft, weil äie Partei von derartigen Machenschaften inrer "Amts-. träger" eine Schädigung ihres Ansehens im Volk befürchtete. Das Eigentum und die Handlungsfreiheit der Juden gegenücer der von oben befohlenen Überführung ihres Besiizes in arische Hände galt dagegen der nationalsozia-
TEE
er N
I iuten
listischen Staatsführung, vollends nach%dem iO. November 938, nicht als schutzwürdig. Deshalb, also aus einem politischen Grunde, sind Vorfälle, wie sie dem Angeklagten zur Last liegen, damals in Deutschland nicht zur Anllage gebracht worden.
Das Landgericht durfte daher, da die Verfolgung nach 945 rechtzeitig aufgenommen worden ist, das Verfahren nicht wegen Verjährung einstellen.
b) Daß die St :rafklage auch nicht verbraucht ist, tedarf keiner näheren Ausführung. Das jetzt allein anzuwendende deutsche Strafrecht kennt den Begriff des "Massenverkrechens", wie er dem KRG 10 zu Grunde liegt, als einer rechtlichen Handlungseinheit nicht (BEHSt 1, 21°, 221), Die jetzt abzuurteilende Tat und der vom Landgericht Landau bereits rechtskräftig angeurteilte Tatbeitrag des Angeklagten in der Arisierungssache des jüdischen Weinhändlers MeDin Leim stellen daher. mehrere reöhtlich selkständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB und auch mehrere "Taten" im-Sinne des § 264 StPO dar. Denn sie bilden. keinen einheitlichen, nach der natüriichen Auffassung zusammengehörigen geschicht-' iichen Vorgang. ' ;
c) Das angefochtene Urteil war daher im Falle MB mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur .nenen Verhandlund und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hielt es der Senat für angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht äie Tat zunächst wiederum unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 a.F.). zu prüfen haben. Die Berechnung, die das angefochsene Urteil über den Wert des von MP apgegenenen Be-
sitzes anstellt, ist schon deshalb nicht stichhaltig,
weil hietei die möglicherweise sehr wertvollen Bodenschätze (das Klesvorkommen) und der Geschäftswert aus-
ser Ansatz geblieben sind. Ferner erhielt nach den Feststellungen der Erwerber KB von der Dienststelle des - Angeklagten die Auflage, als "Ausgleich zwischen festgesetzten Preis (800.000 RM) und wirklichen Wert" 1C0.000 Ri an die SC ernögensverwertungs-GmtH und 50.000 RM an die; Gauleitung NEED END GEB zu zahlen. Auch kann der Angeklagte, selbst wenn
er sich tei seinem rechtswidrigen Vorgehen von dem Bestreben leiten ließ, die Arisierung in der Pfalz entsprechend dem Befehl des Gauleiters schnellstens zu - ünde zu bringen, zugleich in der Absicht gehandelt haten, sich oder einem Dritten, dem Erwerter MiillBoder insbesondere den Empfängern der "Ausgleichsabgabe", einen rechtswidrigen Vermögensvorteil auf Kosten der Firma Gebr. MB zu verschaffen; die Bereicherungsvorstellung braucht nicht der alleinige fdder ausschließliche Beweggrund des Erpressers zu sein’ (vgl RGSt 27, 217, 220; 44, 87, 91).
Die Aufhebung des Urteils entepricht dem Antrag des Oberbundesamwalts. ! Dr. Moericke _Wemer “ Dr. Sauer
Dr. mMinig ‚Deu Ortlieb
Y
ae. RN Kap Er Ren
“x. .. »