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BGH Entscheidung vom 27.11.1951 – 2 StR 63/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
& In der Strafsache gegen
den früheren kommissarischen Polizeipräsidenten
Fritz-Karl Ei, geb. am GER 1895 in (DEE), vohnhaft in 5 ED .
wegen Körperverletzung im Amt und unrichtiger Fragebogenangabe
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1951, an der teilgenommen haben3
Senatspräsident Dr.Mosericke - als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr.Kirchner, Bundesrichter Dr.Dotterweich, Bundesrichter Werner, Br Bundesrichter Dr.Sauer R als beisitzends Richter,
Erster Staatsanwalt EEE En En >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär uw
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Po
für Recht erkanntsz
I. Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Schwurgerichts‘, "in Flensburg vom 23.Mai 1950 |
1) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unrich-
tiger Fragebogenangabe verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; _ 2) dahin geändert, a) dass die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegfällt,
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8 b).dass der. Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 18 Fällen, ferner wegen Freiheitsberaubung im Amt in 18 Fällen ver. ' urteilt ist,
53) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In dem Umfange, der sich aus 2b, 3, ergibt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen.
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(Siehe Berichtigungsbeschluss am Schluss des Urteil
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Der Angeklagte, seit 1925 Mitglied der NSDAP, seit 1932 SS-Oberfiührer, von’ Beruf Kaufmann, wurde im Herbst 1933 ohne jede Vorbildung kommissarischer Polizeipräsident in SGB. In äleser Eigenschaft richtete er alsbald auf Veranlassung des geheimen Staatspolizeiamtes ein Polizeilager "zur Verwahrung und Erziehung politischer Gegner" ein. In diesem Lager, das im März 19534 auf Befehl Görings aufgelöst wurde, haben SS-Bewachungsmannschaften zahlreiche politische und endere Häftlinge eigenmächtig auf das schwerste misshandelt. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, von diesen Misshandlungen z2.T. Kenntnis gehabt und sie geduldet zu haben, dadurch zugleich Freiheitsberaubüung im Amt begangen zu haben.
-Das Schwurgericht hat ihn, unter Freisprechung im übrigen, wegen Verbrechens gegen die Menschlich-
“ keit in Tateinheit mit 18 Fällen von gefährlicher Körperverletzung im Amt und 18 Fällen der Freiheits-
beraubung im Amt, davon in 8 Fällen wegen schwerer Freiheitsberaubung im Zmt, ferner wegen Fragebogenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und
1 Monat Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, er erhebt Verfahrensbeschwerde sowie die Sachrüge. Soweit die Verfahrensbeschwerden in dem nachgereichten Schriftsatz vom 13.0Oktober 1950 vorgebracht werden, sind sie verspätet und deshalb unzulässig, weil das Urteil am 18.Juti 1950 zugestellt worden ist (§ 345 Abs 1 StE).
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To ’ Sämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet. 1.) Zur Verfehrensrüge, die sichauf den Zeugen Mg bezieht, ist zu bemerken, dass der Antrag des Verteidigers dahin ging (Bd IY, Bl 145 in Verb. mit Bl 137)a
"Der Zeuge .„.... soll seine Aussagen wie in Seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung in Konstanz .... vor dem erkennenden Gericht machen".
Das Schwurgericht hat diesen Antrag dahin beschieden, dass "die in das eigene Wissen des Zeugen ii zestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden" (Bd IV,
Bl 137).
Die Revision bemängelt nur, dass das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung Mille nicht verlesen worden ist, und findet darin einen Verstoss gegen § 249 und § 251° StPO (gemeint ist anscheinend § 251 Abs 1 Nr 2). In dem Beschluss des Gerichts lag mittelbar die Ablehnung des Antrages, MB vor dem Schwurgericht zu vernehmen. Im übrigen unterstellt es das, was N@WMB,vor der Polizei ausgesagt hatte, als wahr (soweit er eigenes Wissen wiedergab). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag überhaupt ein Beweisamtrag war; ausdrückliche Beweistatsachen enthält er jedenfeils nicht. Die Revision beanstandet auch nicht etwa, dass die Vernehmung vor dem Schwurgericht abgelehnt
worden ist. Die Wahrunterstellung, die das Gericht vor- :
nahm, nötigte es nicht, das polizeiliche Protokoll zu verlesen, sondern zwang es nur, nichts festzustellen, was den als wahr unterstellten Tatsachen widersprach. sur Begründung einer Verfahrensrüge hätte also die Revision darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten
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Das hat sie nicht getan. Im übrigen wird die als wahr unterstellte Aussage MiBs ersichtlich in den Strafzumessungsgründen (S 69) zugunsten des Angeklagten verwertet, die Unterlassung einer Verlesung beschwert als» den Angeklagten auch garficht,
Nach alledem ist die Rüge unbegründet.
2.) Zur Verfahrensrüge, 'äie sich auf den Zeugen Kiki bezieht, ergibt sich aus der .Sitzungsniederschrift (Bd Iv, Bl 137/145) folgendes: Ku ist dafür benannt worden, dass Hip ihm bei Gelegenheit seiner Versetzung nach SC im Herbst 1933 zugeredet habe,
als Adjutant des Angeklagten ebenfalls nach Sp mitzukommen, sie könnten dann beide den Angeklagten völlig an die Wand spielen. Diesen Antrag hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsachen, die in das Wissen Eis gestellt seien, für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Die Revision behauptet das Gegenteil; die Tatsachen seien für die Strafzumessung doch von Bedeutung. Weder die Urteilsderstellung noch die Strafzumessung (S 69 ff) bestätigt diese Behauptung. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inviefern jenem angeblichen Zureden, wenn es wirklich stattgefunden hätte, für die Beurteilung der Persönlichkeit. des Angeklagten und seiner Straftaten irgend eine Bedeutung „zukommen sollte. Auch unter dem Gesichtspunkte des § 244 Abs 2 StPO lag für den Tatrichter kein Anlass vox, der Beweisbehauptung nachzugehen. Die Rüge ist mithin ebenfalls unbegründet.
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3%.) Zur Verfahrensrüge, die sich auf den Zeugen a 1 bezieht, ist aus der Sitzungsniederschrift (Bä IV B1 125) zu bemerken TAGE ist dafür benannt worden, dass der Angeklagte sich 1935 in Ba als Leiter der Müllabfuhr seinen Leuten gegenüber menschlich verhalten hätte und
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dass er auch gegen Tierquälereien scharf eingegriffen habe. Das Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, "weil das Beweismittel für das gegenwärtige Verfahren ungeeignet sei, weil der Zeuge über das Verhalten ‚des Angeklagten zur Zeit der Tat keine Angaben machen könne". Auch hierin liegt kein Verfahrensverstoss. Die Revision will ersichtlich nur geltend machen, dass die Beweistatsache" für das Strafmass von wesentlicher Bedeutung" sei. Wie die Strafzumessung ergibt (S 69), hat das Gericht auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat in einer Stellung, die er nach seiner Absetzung bekleidet hat und die ganz anderer Art war, keinen Wert gelegt. Das ist weder ein Verfahrens- noch ein sachlichrechtlicher Verstoss.
4.) Die von der Revision gerügte Verlesung der richter- :8 lichen Aussagen des in O@EEEEED wohnenden Zeugen Koggmp von 13.Februar und 28.April 1950 lässt sich verfahrensrechtlich nicht bemüngeln. Ko@gp hatte sich unter Hinweis auf die weite Entfernung und die -übrigens gerichtsbekennten- Verkehrssrhwierigkeiten zwischen der Ostzone und der Bundesrepublik geweigert, vor dem Schwurgericht zu erscheinen. Zwengsmittel stehen einem Gericht der Bundesrepublik gegen einen solchen Zeugen, der in der Ostzone wohnt, nicht zur Verfügung. Im übrigen hat das Schwurgericht gerade den Teil der Bekundung Kogs , der dem Verteidiger dessen Erscheinen zu erfordern schien, nicht geglautt, dass nämlich der Angeklagte den Ko nit der Hand ins Gesicht geschlagen habe (S 16).
Der Verteidiger bezweifelt schliesslich die Verles;g Fr = barkeit der Niederschrift (über die Vernehmung Kos) Sa vom 13.Februar 1950 deshalb, weil sie "offenbar" ein = Volksrichter der Ostzone aufgenommen habe. Diese Zweifel können auf sich beruhen, weil die spätere Vernehmund
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vom 28.April 1950 (durch einen Amtsgerichtsdirektor) auf das angeblich volksrichterliche Pratokoll Bezug nimmt und den Inhalt zum Gegenstand der erneuten Aussage macht. Abgesehen davon hat das Schwurgericht seinen Verlesungsbeschluss insoweit offensichtlich auch puf 8 251 Abs Nr i gestützt.
5.) Die Rüge zu IV der Revisionsschrift enthält nur Protikollrügen;s sie können nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil es nicht auf dem Protokoll beruht (RGSt 64,215). Entgegen der abweichenden Behauptung der Revision weist das Protukoll aus, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte (Bd IV, Bl 143 R).
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Sachbeschwerde.
1.) Seit der Aufhebung der VO Nr 47 der brit.Mil.Reg sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt;
das KRG Nr 10 anzuwenden; die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechen hatte daher wegzufallen (s. F 2a
des jetzigen Urteilsspruchs).
2.) Soweit der Angeklagte wegen der unrichtigen Angaben im Fragebogen verurteilt ist, musste das Verfahren eingestellt werden, weil diese Tat unter § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 fällt; daraus folgte I 1 des Urteilsspruchs.
3.) Pag Verurteilung aus §§ 340, 341 St@.
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Der Angeklagte hat zwar nicht selbst die Scmautzhaft für die 18 Häftlinge angeordnet und hat sie auch nicht selbst misshandelt. Nach §§ 340, 341 genügt es Jedoch, dass der Täter die Freiheitsentziehung vor-
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nehmen und die Körperverletzungen begehen lässt. Das
ist dann der Fall, wenn er die Begehung der ihm bekannten Handlungen nicht verhindert, obgleich er dazu in der Lage ist und obgleich er dienstlich zur Verhinderung verpflichtet ist (RGSt 66, 605 74, 37; OGHSt 2, 16). Das Schwurgericht führt ohne Rechtsirrtum aus, dass der Angeklagte als örtlicher Dienstvorgesetzter His (des Lagerleiters) und der Bewachungsmannschaften "auf Grund seines Wissens von den Geschehnissen" (S 51) zum tatkräftigen Einschreiten befähigt und verpflichtet gewesen wäre, nachdem er Anfang November 1935 das Lager ins Leben gerufen und seiner Dienstaufsicht unterstellt hatte, Die Freiheitsentziehungen waren auch rechtswidrig, selbst wenn der Erlass der Schutzhaftbefehle in der NntVO vom 28.Februar 1933 und der Pr.VO von 2.März 1933 (65 S 33) eine ausreichende Grundlage fände.
Für die vielfachen dem Angeklagten bekamnten entehrenden Züchtigungen, war "nicht der geringste Grund vorhanden", sie hatten mit dem Haftzweck nicht das ge-
* ringste zu tun und gingen über ihn weit hinaus. Das Lager war nur eingerichtet "zur Verwahrung und Erziehung politischer Gegner" (S 5), verwendet wurde es aber zu entwürdigenden Misshandlungen. Diese Hand-
. habung machte die Freiheitsberaubung rechtsirrig;
vgl RGSt 17, 1275 RG IW 1925, 1375 OGH NIW 1950,.
4365 Olshausen § 239 Anm 8 e. Es ist der Revision
zuzugeben, dass die schwersten Nisshandlungen, weil
sie dem Angeklagten nicht nachweislich bekannt waren, nicht zur Begründung seiner Schuld herangezogen werden dürfen, Zllein die Züchtigungen in der ihm bewussten Form (Benutzung von Peitschen und Stöcken) und die ihm ebenfalls bekennte Vollstreckung der un-
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menschlichen Dunkelhaft-Hassnahmen, die in völligem Widerspruch zum Haftzweck standen, - tragen die rechtliche Folgerung, dass die ihm bekannten Tatsachen
eine schuldhaft rechtswidrige Freiheitsberaubung begründen (vgl S 41). Nach alle dem ist die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt in 18 selbständigen Fällen rechtlich nicht zu bemängeln.
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4.) Unhegründet ist der Einwand der Revision, die Strafverfolgung sei verjährt. Die für die Verjährung massgebende TO des ZJA vom 23.Hai 1947 ist dadurch, dass die brit.Mil.Reg. die VO Nr 47 aufgehoben hat, weder aufgehoben worden noch gegenstandslos oder unwirksam geworden. Nirgends lässt die VO des ZJA erkennen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut und ihrem zweck eine solche Abhängigkeit gewollt hat. Sie erfasst vielmehr alle Taten, die -unabhängig vom KRG Nr lo — nach deutschem Recht strafbar sind. Auch die VO der brit. Mil.Reg. vom 31.August 1951, die die VO Nr 47 aufhebt, bietet keinen Anhalt dafür, dass sie an jener
Yo des ZJA etwas ändern wollte.
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Das Schwurgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest. dass die Voraussetzungen für die Verfolgbarkeit gegeben sind. Die Durchführung des damaligen Strafverfahrens gegen den Angeklagten "unterblieb auf höch- j . sten Befehl" (S 39). Wie hieraus klar zu ersehen ist, . . :; wurden die Taten aus politischen Gründen nicht bestraft, nämlich im Interesse des Ansehens des Staates, das durch die Vorgänge erheblich geschä idigt war ( § 2 der VO des ZJA).
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5) Aus den Darlegungen zu II 5 folgt die Änderung des ersten Urteils, euf die im jetzigen Urteilsspruch unter I 2b erkannt ist. Daraus und aus dem Wegfall der Verurteilung wegen der unrichtigen Fragebogenangabe ergab sich ferner die Aufhebung der Gesamtstrafe .
(1 3 des Urteilsspruchs). Die nunmehr zuständige Strafkammer hst die Aufgabe, für die 18 Fälle der Körperverletzung im Amt (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amt) Einzelstrafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden; diese darf 5 Jahre 1 Monat Gefängnis nicht übersteigen (§ 358 Abs 2 StPO).
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In der Strafsache
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Formel des Urteils vom 27.November 1951 dahin
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- . RC berichtigt, AGRa as: | ER dass es unter I 2 b heissen musss Reste dass der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt x
in 18 Pällen in Tateinheit mit gefährlicher Körper- . ° - verletzung in 18 Fällen und in Tateinheit mit u Freiheitsberaubung im Amt in 18 Fällen verurteilt . ist.
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Karlsruhe, den 21.Dezember 1951. Bundesgerichtshof. 2. Strafsenat.
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