Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 23.09.1952 – 1 StR 234/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Reichsbahnobersekretär i.R. Josef S
2314 083
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
aus 1 geboren an > 1885 in BED Kreis Fo:
wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann 3undesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ai
als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerickts in Heilbronn vom 20. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist keinen Rechtsverstoss auf:
ı. Nach den Ermittlungen war der Geschworene > in der Hauptverhandlung nicht übermüdet und hat alle wesentlichen Vorgänge aufmerksam wahrgenommen. Der § 338 Nr 1 | StPO ist daher nicht verletzt.
2. Die Zeugen Hg unä Dr- DB sind zwar vor der Vereidigung nicht nach § 57 StPO über die Bedeutung des Eides und die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt worden. Der § 57 ist aber, wie früher die inhaltlich entsprechenden §§ 59 und 60 StPO, nur eine Ordnungsvorschrift; ihre versehentliche Nichtbeachtung kann die Revision nicht begründen, RGSt 56, 66. Damit entfarlen die Folgerungen. die die Verteidigung an das Ver-
sehen knüpft.
3 Der § 55 StPO dient nur dem Interesse des Zeugen, den das Gesetz nicht verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen, und nicht dem des Angeklagten, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, BGT.St 1, 59. Die Revision kann sich deshalb auf die Nichtbelehrung der Zeugin RED iver ihr etwaiges Aussageverweigerungsrecht nach § 55 selbst dann nicht berufen, wenn ihr nach dem festgestellten Vorgang von 1945 ein solches Recht zustände.
4. Nachdem das Schwurgericht den vom Angeklagten benannten sachverständigen Zeugen Dr. vB. der ihn nach dem Vorfall zuerst untersucht hat, über Art und Ursache seiner Verletzungen gehört hatte, durfte es den: Antrag auf Anhörung eines weiteren Arztes - der ihn später behsndelt hat - über Art und Umfang der Verletzungen wegen Unerheb-
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lichkeit ablehnen, § 244 Abs 3 StPO. Das war der erkennbars x Sinn des verkündeten Beschlusses. Die vom Angeklagten be- \ haupteten Schlagverlelzungen wären auch derart gewesen. dass j sie schon dem ersten behandelnden Arzt hätten auffallen , müssen Er hat aber keine Schwellungen im Gesicht und am r f
Kopf, wie sie nach den behaupteten Faustschlägen auftreten würden, festgestellt. Hierüber lässt sich das Urteil auf
S 9 näher aus. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPo) ist durch dieses Verfahren nichi verletzt.
5. In sachlichrechtlicher Hinsicht behauptet die Revision einen andern als den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt und bekämpft nur die tatrichterliche Beweiswürdigung, § 261 StPO. Insoweit muss sie unbeachtet bleiben. Nach dem Urteil steht für das Revisionsgericht fest, dass der Angeklagte den Axtschlag gegen vo weder in Notwehr, noch in vermeintlicher Lotwehr geführt hat, sondern aus Wut und um sich für den Faustschlag zu rächen. Einen Rechtsverstoss lassen weder diese Tatfeststellungen ersehen, noch ihre rechtliche Würdigung. Der § 53 StGB ist daher nicht verletzt. Der Angeklagte hat nicht nur mehrfach vor der mat und auch bei zwei früheren Anlässen schon mit Totschlagen gedroht. Dies hätte für sich allein vielleicht von gerin-
gerer Bedeutung sein können, Er hat auch nit einem Stock und nach dem Entreissen des Stocks mit einer Axt blindlings' und wuchtig zugeschlagen, obwohl sich vn zu diesen Zeitpunkt schon zum Gehen gewandt hatte und der Angeklagte ihm folgen musste, um ihn mit der Axt noch zu erreichen. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht rechtlich nicht gehindert, auch die mehrfachen Drohungen des Angeklagten als Beweis für den Tötungsvorsatz mit zu verwer-
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Das Urteil ist auch sonst in keinem Punkt aus Rechts-
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