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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 4 StR 95/52

4. Strafsenat

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4_StR 95/52 2296 077 56

Im Namen des ' Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bergmann Hugo_F aus , dort geboren am 1932,

2,) den Arbeiter Werner G aus WB WE, dort geboren am 1927, Zu

wegen gemeinsam versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen von 28. November 1951 werden verworfen.

“ Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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-2._

Gründe§

Das Landgericht hat beide Angeklagten als Mittäter einer versuchten Notzucht aus §§ 177 Abs I, 47, 43 StGB verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden nur das Verfahren (keine allgemeine Sachbeschwerde), weil die Strafkammer den Entlastungszeugen TB wegen offenbarer Unglaubwürdigkeit unter Berufung auf § 61 Nr 3 StPO nicht vereidigt habe. Sitzungsniederschrift und Urteilsinhalt bestätigen das Revisionsvorbringen.

Der Rechtsrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die wesentliche Bedeutung einer Aussage im Sinne von § 61 Nr 3 StPO richtet sich ausschliesslich nach deren Inhalt, nicht nach deren Beweiswert. Der Umstand, dass dem Tatrichter die Aussage des Zeugen TB unglaubwürdig erschien, rechtfertigte es deher nicht, den Zeugen nicht zu vereidigen. Der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben das Gesetz schon in diesem Sinne ausgelegt (vgl RW \ 1952, 74 u 151). Der erkennende Senat schliesst sich die- \ ser Rechtsprechung an, deren Jbereinstirmung mit Wortlaut und Zweck der neuen Fassung des § 61 StPO die Entstehungsgeschichte eindeutig erhärtet. Während die Strafprozessordnung im früheren § 61 Hr 5 sowohl auf die "Unerheblichkeit" d.h. die inhaltliche Bedeutungskosigkeit der Aussage als auch auf ihre Unglaubvürdigkeit d.h. ihren offenbaren Mangel an Wahrheitsgehalt abhob (vgl RGBl 1933 I, 1008), hat das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950

(BGBl S 455) dem Eide wieder eine breitere Geltung im Be-

weisverfahren einräumen wollen. Dieses zweifelsfrei erkenn-

bare Bestreben des Gesetzes schliesst es aus, den heute massgeblichen Begriff "wesentliche Bedeutung" etwa dahin

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‚ Frage nach der Richtigkeit der Bekundung sollte offen-

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auszulegen, dass er die "Unerheblichkeit" und die "Unglaubwürdigkeit" der früheren Bestimmung umfasse. Die

sichtlich aus jenem Begriff gerade ausgeschieden werden. Die Ablehnung, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 74 erfahren hat, verkennt die Grenzen, die dem Richter bei der Auslegung des Gesetzes bei einem so eindeutigen Willen des Gesetzgebers gezogen sind, der sich gegen den Entwurf des Bundesjustizministeriums entschied; dieser hatte die Vereidigung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt (vgl amtl. Begründung S 35).

Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Verfahrensverstoss (§ 337 StPO), weil auch bei ordnungsmässiger Durchführung des Verfahrens der Zeuge TB nicht hätte vereidigt werden dürfen (RGSt 61, 565; 364). Das Landgericht atellt nämlich fest: "Sein Bestreben, mit seiner Aussage den Angeklagten zu helfen, war deutlich erkennbar." Eine gleichlautende, nach einstimmiger Meinung der Strafkammer unglaubwürdige Darstellung hatte der Zeuge aber schon im Vorverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung am 7. August 1951 gegeben. Schon durch diese unrichtige Bekundung hatte sich der Zeuge der Begünstigung der Angeklagten hinsichtlich der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, veräächtig gemacht;

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von seiner Vereidigung hätte daher nach § 60 Nr 3 StPo : ebgesehen werden müssen. zo

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Im Ergebnis ist daher die Revision unbegründet.

Groß Bundesrichter Dr. Hörchner Engels ist beurlaubt, ortsabwesend .

Dr. Hülle und daher an der Unter- Dr.Augustin ' schriftsleistung verhindert. 2

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