Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 29.08.1952 – 4 StR 963/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Grundsatz, dass mehrere an sich selbständige .:'. strafbare Handlungen nicht durch eine tatesnheft-. 3" lich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu. einer Dinheit zusammengefasst werden können (BCH.S 67), gilt auch für den Tall, dass nur eine‘; älr an sich selbständigen kaendlungen schwerer, ' die andere dagegen gleichschwer ist. 2; ven . . RT .. Pr N - . Ra % ” . so “ > Altenzeichen: 4 StR 963/51 Ei Persenstrafäcnat) a FE Urteil von 29. August 1952 on \ BR FE E: 16 Arnsberg rt ’ . N "te; w « . . - .. —t = > (nr In Vamen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmenn Willi S m zus ACHEEEEEE dort rebcren am ii 1914; wegen liehlerei u. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in er Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen heben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Lantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Ir. Augustin als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt - Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für echt erkanntsz E77 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Juli 1951 aufgehoben, soweit auf Freisprechung des Angeklagten Willl S erkannt worden ist, Dieser Angelilagte ist der Hehlerei . in Tateinheit mit Vergehen gegen 88 1, 16 Ziff 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen T!etallen schuldig. Die Goche wird insoweit zur Strafflestsetzung sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Lendgericht zurückverwiesen. ER Tu übrigen wird das gegen den Angeklagten SC gerichtete Verfahren eingestellt. Insoweit bleibt es bei der ergangenen Entscheidung über die Verfahrenskosten. Von Rechts wegen 2. RETTET ne Tui, ; . .. . FOEBES . BE we, mal — ar 7 _—. ur T- „2 - Gründe: Der Angeklagte ist in einem früheren Verfahren durch Urteil des Schöffengerichts Arnsberg vom 28, !lai 1951 wegen eines l
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Für das Wachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! .-
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Gesetz: 8 73 StEB-
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass mehrere an sich selbständige .:'. strafbare Handlungen nicht durch eine tatesnheft-. 3" lich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu. einer Dinheit zusammengefasst werden können (BCH.S
67), gilt auch für den Tall, dass nur eine‘; älr an sich selbständigen kaendlungen schwerer, ' die andere dagegen gleichschwer ist. 2;
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Altenzeichen: 4 StR 963/51 Ei Persenstrafäcnat) a FE
Urteil von 29. August 1952 on \ BR FE E: 16 Arnsberg rt
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(nr
In Vamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmenn Willi S m zus ACHEEEEEE dort rebcren am ii 1914;
wegen liehlerei u.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in er Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen
heben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzende, Bundesrichter Lantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Ir. Augustin
als beisitzende Richter, in der Verhandlung,
Bundesanwalt - Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt erkanntsz
E77
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Juli 1951 aufgehoben, soweit auf Freisprechung des Angeklagten Willl S erkannt worden ist, Dieser Angelilagte ist der Hehlerei . in Tateinheit mit Vergehen gegen 88 1, 16 Ziff 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen T!etallen schuldig. Die Goche wird insoweit zur Strafflestsetzung sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das
Lendgericht zurückverwiesen. ER Tu übrigen wird das gegen den Angeklagten SC
gerichtete Verfahren eingestellt. Insoweit bleibt es bei der ergangenen Entscheidung über die Verfahrenskosten.
Von Rechts wegen 2.
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Gründe§
Der Angeklagte ist in einem früheren Verfahren durch Urteil des Schöffengerichts Arnsberg vom 28, !lai 1951 wegen eines längere Zeit fortgesetzten Vergehens gegen 38 1, 16 br 1 Unediis in Tateinheit mit einen kurze Zeit fortgesetzten Vergehen gegen 5% 5,.16 Hr 4 desselben Gesetzes zu 200 DU Geldstrafe, hilfsweise 20 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er in den Jahren 1949 und 1950 ohne behördliche ürlaubnis gewerbsmässig, in der ersten Zeit auch von !inderjihrigen, unedle iketalle erworben hat,
Im vorliegenden Verfahren ist ihm in der Anklageschrift und im Sröfinungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich im Oktober und ilovenber 1950 der Iehlerei (§ 259 StGB) an einer 66 kg schweren bronzenen Grabplatte in Tateinheit mit [ortgesetzten Vergehen gegen 35 1, 16 Ir 1 Unedie schuldig gemacht zu haben, Durch das angefochtene Urteil vom 20.Juni 1951 hat die Ötrafkamner seine Schuld im Sinne der Anklage festgestellt, jedoch euf Freisprechung erkannt, weil die Yat mit der am 28. ılai 1951 abgeurteilten unter dem Gesichtspunkt der 5% 1, 16 Nr 1 aa0 im Fortsetzungszusamnenhans stehe und weil demgemöss die Strafklage, auch wegen der .ishlerei, durch das Urteil des Schöffengerichts, Arnsberg verbraucht sei.
Gegen diese Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Strefrechts (§ 73 StGB) sowie ein Verfahrensverstoss (§ 260 Abs 3 St20) geltend gemacht wird.
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Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Annahme des Landgerichts, dass die Strafklage verbraucht sei, kann nicht beigetreten werden.
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Dundesgerichtshofs ist anerl:annt, dass sich unter bestim::te Voraussetzungen eine Reihe Einzelhendlungen von einem. rechtlichen Gesichtspunkt cus betrachtet als eine fortge- . setzte Tat oder Dauerstraftat, von einem anderen rechtlichen Llickpunkt aus gesehen dagegen als eine liehrheit, selbständiger Stroitaten darstellen kenn, Diese Ürkenntnis erschloss Cen .eg zur Aufstellung des Grundsatzes, dass mehrere selbständige strafbare Kandlungen im rgebnis nicht Curch eine tateinheitlich begangene minderschwere Tortgesetzte Streftat oder Dauerstraftat zu einer rechtlichen kinheit zusammengefasst werden können. In derartigen Fällen ist vielmehr sachliches Zusammentreffen (§ 74 StGB) ' R der “ntbestände anzunehmen, bei denen das strafrechtliche \ Schwergewicht liegt, und es ist trotz der Verbindung, die „ an sich zwischen den einzelnen Ausführungshandlungen durch A die minderschwere fortgesetzte Tat hergestellt wird, auf 5 sinzelstrefen zu erkennen, aus denen alsdann eine Gesamtstrafe zu bilden ist, Dieses ürgebnis hat die Rechtsprechung aus der Vorschrift des § 75 StGB hergeleitet, nach der bei Tateinheit nur das Gesetz anzuwenden ist, das die schwerste Strafe oder Strafart androht (RGSt 44, 223; 57, 1895 RG IimR 1939 Ur 462 und Nr 555; BGH St 1, 675 BGH NW 1952, 631, 21; 795, 22; vgl OLG Bremen JZ 1951, 20).
An diesen Grundsätzen hält der Senat fest,
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Die Srwägungen, die den angeführten Intscheidungen zurrunde liegen, haben für den vorliegenden Fall entsprechend zu gelten. Die den Gegenstand des jetzigen Verfehrens bildende Nehlerei ist im Verhältnis zu dem Vergehen gegen 3§ 1, 16 Nr 1 UnedilG die schwerere Straftat im Sinne des § 73 StGB. Das ergibt sich zweifelsfrei
zas Cen gesetzlichen dÖtrafdrohungen. In 3 262 StGB sind für die ilchlerei neben der Gefängnisstrafe die Aberkennung ger bürgerlichen _hrenrechte und die Zulässigkeit von Polizeieufsicht als Gebenstrafen vorgesehen, die im § 16 Uned'’@ nicht angedroht sind; ausserdem ist im § 259 StGB zuingend als Lauptstrafe Gefüngnis vorgeschrieben, während
es im § 16 za0 zugelassen ist, ausschliesslich suf Geldstrafe
zu erkennen (vgl RGSt 69, 385, 387; 54, 29.2; 76, 59, 61).
Auch abgesehen von diesen gesetzlichen Strafdrohungen stellt
sich die Hiehlerei ihren Tesen nach im Hinblick auf ihren
Unrechtsgehalt els eine schwerere Varletzung der Rechtsordnung
dar els das Gevrerbevergehen gegen § 5 1. 16 Nr 1 Unedll@. Dei den Ankauf der Grabplatte ruht das strafrechtliche Schwergewicht der Verfehlung in der Aufrechterhaltung des vom Lieb geschaffenen rechtswidrigen Zustands und nicht in der Ausübung des „Ietallhandels chne behördliche Srlaubnis,
Die Besonderheit des zur äntscheidung stehenden Falls liegt lediglich darin, dass nur Qaie den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Hehlerei im Verhältnis zu dem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1, 16 ir 1 aaO eine schwerere Straftat darstellt, während der im früheren Verfahren von Schöffengericht Arnsberg unter Annehne von Tateinheit abgeurteilte Irwerb von \inderjährigen
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nur wit gleicher ötrafe wie der unerlaubte Gewerbebetrieb bedroht ist und sich von diesen im Unrechtegehelt nicht wesentlich unterscheidet. Die Tatsache . indessen, dass-nur einen der beiden mit dem fortgesetzt Vergehen gegen 55 1, 16 Ir 1 aaO zusammentreffenden Tatbestände schwereres Gewicht zukomnt, begründet keinen wesentlichen Unterschied im Verhältnis zu den , oben angeführten, vom Reichsgericht und vom Bundes- i gerichtshof bisher entschiedenen Füllen, Die folgerichtige Entwicklung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung aufgestellt worden sind, nötigt vielnehr auch zur Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs in derartigen Fällen. Die Hehlerei als die schwerere Straftat kann ihre rechtliche Selbständigkeit nicht deshalb verlieren, weil sie mit einer zinzelhandlung des minderschweren fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Geverbebetriebs tateinheitlich zusarnmentrifft. Es würde auch hier eine Umkehrung
Ger sittlichen Bewertung der in Betracht kommenden Tatbestände bedeuten und der natürlichen Petrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen, venn man die Hehlerei lediglich als einen unselbständigen Bestandteil des fortgesetzten Vergehens gegen 538 1, 16 Hr 1 aaO und andererseits dieses minderschvere Vergehen als den beherrschenden, für die Teurteilung des rechtlichen Verhältnisses der Erverbs vorgänge zueinander massgebenden Tatbestand ansehen wollte. Ein solches ürgebnis kann, wie der Dundesgerichtshof bereits hervorgehoben hat, vor dem Recht nicht bestehen (v&l bes. DEI St 1,70).
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entscheidend fällt gegen die Annahme eines vortsetzingszusammenhangs im vorliegenden Fall auch folgende Srmägung ins Gewicht: Der Begriff der fortgesetzten "at ist nicht im geltenden Gesetz geregelt, sondern -- abgesehen von gerissen Vorbildern im älteren
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Lendesstrafrecht -- von der Rechtsprechung und vom Schrifttum geschaffen und weiterentwickelt worden. jierbei war einerseits das Testreben massgebend, durch
netürliche Fetrachtung miteinander zusammenhängender Vor.‘ ”
ginge und durch die Gewührleistung gerechter ürgebnisse den Tedürfnissen des Lebens entgegenzukommen, und
zum anderen die Zvreckmässigkeitserwägung, dass die Luigabe des Strafrichters bei Feststellung einer Vielzehl gleichartiger Zinzelverfehlungen auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden muss. Es ist nach
vie vor Sache der Strefrechtspflege, den Begriff der fortgesetzten Tat rechtsschöpferisch fortzuentwickeln; deren ist sie durch keine gesetzliche Bestimmung gehindert. Diese Veiterentwicklung braucht auch keines- "ess in einer Ausweitung des Begriffs der fortgesetzten Tat zu nestehen, Die ‚’rfahrungen der Revisionsgerichte £ehen seit Jahren dahin, dass die Tatrichter dazu neigen, das Anwendungsgebiet des Tortsetzungszusannenhangs zu weit abzugrenzen, Derauf ist wiederholt hingewiesen worden (vgl z.B. RGSt 70, 51 8; 75, 207; 209; TGH St 2, 163, 167 £).
‚Der gegenteiligen Ansicht der Verteidigung, die sich namentlich auf eine _ntscheidung des Oberlandes-Gerichts Yrankfurt a.ıl. (EESt 2 8 103) beruft, vormag der Ssenet nicht beizutreten. Dieses Urteil betrifft keinen all des -usamnentreffens mit einer fortgesetzten Tet, sondern einen einheitlichen Lebensvorseng, Ger euf Grund einer Strafbestimmung abgeurteilt worden war und dessen erneute Ahndung unter einem an-
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deren rechtlichen Gesichtspunkt mit Recht für unzu. lässig erachtet wurde. Gegenstand der .ntucheidung wer dort lediglich die verfahrensrechtliche I’rage des Verbrauchs der Strofklage, während der sachlichrecht. liche Gesichtspunkt des Tortsetzungszusammenhangs überhaupt nicht zu erörtern var. P
Die Ansicht des Senats, dass Fortsetzungszusenmenhang zwischen dem Ankauf der Grabplatte und den früher abgeurteilten Binzelhandlungen des Vergehens 85 1, 16 Ir 1 aaO zu verneinen ist, steht nach alledes im Sinkleng mit den Grundsätzen, die in der neuepen Pechtsprechung entwickelt worden sind.
Aus der dargelegten sachlichrechtlichen Beurteilung des Falls ergibt sich, dess die vtrafklage nicht verbraucht ist, da die fortgesetzte Tat, die zum Gegenstand der früheren L.burteilung gemacht war, den Ankauf der Bronzeplatte nicht umfasste. Dieses Ergebnis entspricht auch der Gerechtigkeit. Der Angeklagte, der sich des hehlerischen ürwerbs der schweren bronzen Crabplatte, also einer besonders verwerflichen Strafta schuldig gemacht hat, tritt der staatsanwaltschaftlichen Tevision entgegen in dem Bestreben, sich der gerechten Ahndung ‘dieser Tat zu entziehen, indem er sich auf die geringfügige Geldstrafe .von 200 Wii beruft, die ihn das Schöffengericht ..rnsberg wegen des fortgesetzten Gewerbevergehens auferlegt hatte,
Da der Verurteilung des Angeklagten kein Verfehre
hindernis im ‘Tege steht, ist die auch im Ilinblick auf 5 260 Abs 3 StPO fehlerhafte Freisprechung aufzuheben.
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Dass sich der Angeklagte SB der Iiehlerei in Teteinheit mit einen Vergehen gegen 55 1, 16 Iir 1 Unedii@ schuldig gemacht hat, ist in dem angefochtenen Urteil erschöpfend und ohne Teechtsirrtum festgestellt. Der Senat ist deshalb in der Lage, den Angelllagten in entsprechender ..nvendung des § 354 Abs 1 StPO von sich eus schuldig zu sprechen (RG 3 D 628/36 vom 11. tal 19373 Löve-iosenberg StPO 2. Wachtr. zur 19. Aufl. § 354,
2. „bs; vgl DGIT 4 StR 249/51 vom 3. August 1951). Ne: bei ist euch Gie mit der Echlerei tateinheitlich zusemientreiTtende Zinzelhendlung des Vergehens gegen 77; 1, 16 ir 1 aa0, die den begenstond des vorliegenden Verfohrens bildet und bezüglich deren die Strafklage ebenfalls nicht verbraucht ist, in der VUrteilsformel zum Auscruck zu bringen. Der Ankauf der Grabpleatte war unter Yeinme:rı rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand der früheren „burteilung; dieser Vorgeng war dem Schöf.lengericht Arnsberg bei Lrlass des Urteils vom 28. .iai 1951 über-
haupt nicht bekannt; das ergibt sich einmal aus den .mtscheidungssründen jenes Urteils; auch das Landgericht stellt im angefochtenen Urteil lediglich Erv:ägungen
für den geäcschten Fell an, dass dem Schöffengericht Arnsberg dieser weitere Erwerbsvorgang bei der damaligen äntscheidung bekannt gewesen wäre. Liernach scheidet euch die :iöglichkeit völlig aus, dass der iInkeuf der Crabplatte etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vergehens gegen 53 1, 16 iir 1 aaO bereits im Urteil
Ges Schöffengerichts Arnsberg bei der Strafzumessung ins Gowicht gefallen ist,
t Ir Onfang der Schuldspruchberichtigung ist die vache zur Stralfestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen. L)
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Dagegen ist bezüglich der weiteren Zinzelhondlungen des Vergehens gegen 83 1, 16 IIr 1 aaO die dem Angeklagte SCEEEB in der Anklageschrift und in Zröffnungsbeschluss des jetzigen Verfehrens zur Last gelegt worden sind, weg Verbrauchs der Strefklsge unter entsprechender Aufrechterhaltung der ergengenen Kostenentscheidung auf Linstel-
lung des Verfchrens zu erkennen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beentragt, soweit der Angeklagte Si freigesnprochen worden ist, .
Krurnme Dundesrichter ilantel Hörchner ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert, Krumme
Glanzmann Dr. Augustin