Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 03.08.1951 – 4 StR 249/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

„Für des ‚achSthlagewerk \ BE: . x ' nn en an 2297 090 Wenn der Tatrichter den Angeklagten in der. . StPO § 354 Urteilsformel rechtsirrig zu 2 Einzelstra- ' fen verurteilt hat, obne eine Gesamtstrafe gebildet zu haben, aber in den Urteilsgründen klarstellt, welche Gesamtstrafe er für angemessen hält, so erkennt das Revisions- gericht in entsprechender Anıendung des § 354 StPO von sich aus im \iege der Berich- BR tigung des Strafausspruchs auf diese Gesamt- strafe.

— u zn

3

»

Gesetz: Rechtssatz:

„Für des ‚achSthlagewerk

\ BE: . x ' nn en an

2297 090

Wenn der Tatrichter den Angeklagten in der.

. StPO § 354

Urteilsformel rechtsirrig zu 2 Einzelstra- '

fen verurteilt hat, obne eine Gesamtstrafe

gebildet zu haben, aber in den Urteilsgründen klarstellt, welche Gesamtstrafe er für

angemessen hält, so erkennt das Revisions-

gericht in entsprechender Anıendung des

§ 354 StPO von sich aus im \iege der Berich- BR tigung des Strafausspruchs auf diese Gesamt-

strafe.

Aktenzeichen: 4 StR 249/51 Urt. vo 3. Augüst 1951 . 16. Bielefeld:

_.— "

=. ee

ey

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Oskar I EEE> aus VE, zeboren 2m Ge 1597 ir On >>.

bei wegen Abtreibung in zwei fällen

hat der 1. Ferien-ütrafsenat des Bundes;crichtshofs in der Sitzunz vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter wantel Bundesrichter " Krumre Bundesrichter Dr. liörchner als beisitzende ztichter, Oberstaatsanwait Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär iD

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

Tür Necht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltcchaft wird das Urteil des Lendgerichts Bielefeld vom 21. Dezember 1950 im Strafaus-

spruch dehin bericntis;t, dass der Angeklagte wegen Abtreibung in 2 Fällen unter Anrechnung der erlittenen

Untersuchungshaft und unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Einziehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr

5 Konaten Gefänsnis verurteilt ist.

Der Angeklagte I: net üic Kosten des Rechtsmittels zu tra;sen.

Von Rechts vegen

_ .— R

Der Angcklaste > ist im erkennenden Teil des angefochtenen Urteils wegen einer im Juli 1948 be-Sangenen Abtreibung zu einer Ceflängnisstrefe von 10 !.0- naten und wegen einer Inde Juli 1950 bejangenen weiteren Abtreibung zu einer Gefünsnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, und zwer unter Anrcchnuns der Untersuchun.;cheft auf die Cefüngnisstrafe von einem Jahr sorie unter vinziehung der zu den Abtrceibungen benutzten Spritze.

Las Lendgericht hat in den Urteils;;ründen ausgeführt: An sich sei nach $% 74 StCB aus den beiden hinzelstrafen eine Gesamtetrafe zu bilden sewesen; hiervon sei jedoch zbgesehen viorden, da auf die im Juli 1948 begengene, wit einer Gefüngnisstrafe von weniger els eincaı Jahr geahndete Abtreibuns § 2 Abs 2 des Straffreiheiisgesetzes von Sl. Tcezenber 1949 Anwenäung; finde; fells sich die nacktriliche Bildung einer Gesentstrafe als notwendig erweisen sollte, würde auf 1 Jahr 5 .’onate Gefängnis erkennt werden.

Die staatsanwaltschaftliche Revision rüst zutrefierd die lichtanwendung ües § 74 stC2.

Für die wegen der Abtreibung; vom Juli 1948 ausgeworlene Cefürsnisstrafe von 10 Loneten kam gemäss § 2 Abs 2 des Cosetzes über die Cer.!!hrung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 ein bedingter Straferlass nur in 3cetrecht, wenn der Angeklagte nicht binnen 3 Jahren seit dem 15. September 1949 ein wciteres Ver-

brechen oder vorsätzliches Vergeken verübte. Tatsächlich hat er aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils Ende Juli 1950. eine weitere Abtreibung begangen, wegen deren auf eine Linzelstrafe von einen Jahr Gelän;nis erkannt worden ist. Durch die Begehung dieser weiteren Straftet hat er den bedinsten Straferlass bezüzlich der für die frühere Tat ausgerorfenen Linzelstrafe von 10 1lonaten Gefäönsnis verwirkt. Da nach den ürgebnissen der tetrichterlichen Nauptverhandlung bereits feststend, dass er sich nicht im Sinne des § 2 Abs 2 aa0 berührt hatte, hätte nach der ständigen Rechtspreckung des Cerichtshofs (völ besonders 3 StR 65/51 v 5. April 1951) aus den beiden erkannten Sinzelstrefen genäss § 74 StCD3 eine Gesamtstrafe gebildet werden züssen. is bestand keine Veranlassung, die Entscheidung hierüber vorzubekalten.

De das Lendgericht in den Gründen des angefochteren Urteils bereits die Geszmtsirefe, auf die es erkannt haben würde, bezeichnet hat, konnte cer Scnat ohne Ausübung eigenen Lrmessens von sich aus in entsprechender Am.endunz des § 354 StPO das anscfocktene Urteil dahin berichtigen, dass der Aingeklogte : > zu einen Jahr 5 \ionaten Ge-Fängnis verurteilt ist. Dieses Verfahren entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst (RG 3 D 628/36

v 11. Tai 1937; vgl Löwe-Rosenberg StPO 2. Wachtrag zur 19. Aufl § 354 2. Abs sowie IGSt Dad 54 S

205 oben und S 290 ?). Die iIntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanvelts.

Dr. Groß Dr. Peetz kantel Xrumme Dr. Förchner