Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 03.01.1957 – 4 StR 440/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Kraftfahrer auf einer Autobahn braucht nicht mit Hindernissen zu rechnen, deren Entstehung oder Nichtbeseitigung ausschließiich oder überwiegend auf eine Pflichtverletzung von Personen zurückzuführen ist, die mIt der Aufsicht über die Sicherheit der Bundesautobahnen beauftragt sind.

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amti:che Sammlung!

Gesetz: stvo § 1

Rechtssatz: Der Kraftfahrer auf einer Autobahn braucht nicht mit Hindernissen zu rechnen, deren Entstehung oder Nichtbeseitigung ausschließiich oder überwiegend auf eine Pflichtverletzung von Personen zurückzuführen ist, die mIt der Aufsicht über die Sicherheit der Bundesautobahnen beauftragt sind.

Aktenzeichen: 4 StR 440/56 . Urt.d.BGH vom 3.1.1957 16 Wiesbaden

LE) Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Eraftfahrer Johann H m — aus KB, dort

geboren am 91

wegen fahrlässiger Tötung u.s.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenomuen haben:

Ssenatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter RKrumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Juni i956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»

Von Rechts wegen

Gründe;

I:

nie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer in Tateinheit mit fünf fahrlässigen Körperverletzungen begangenen fahrlässigen Tötung zu sieben Monaten Gefängnis auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:

Am "2. August 1955 kam es auf der Autobahn zwischen Köln und Frankfurt a.M. im Taunusgebiet gegen 21.30 Uhr während eines starken Unwetters mit wolkenbruchartigen Regengüssen zu einem Verkehrsunfall zwischen einem vom Angeklagten gelenkten Omnibus und einem mit vier Personen besetzten Ford-Wagen. Dessen Fahrer hatte kurz vor dem Omnibus in gleicher Richtung (nach Frankfurt) eine längere Gefällstrecke zurückgelegt und die Geschwindigkeit seines Wagens wegen des Unwetters auf 5 bis !0 km/st herabgesetzt. Weil Wasser in den W;- tor eingedrungen war, mußte er in einer Talsenke bei Beginn einer Autobrücke unmittelbar am rechten Bordstein anhalten-Die Überholbahn war an dieser Steile auf eine Iänge von mindestens 35 m von Regenwasser 20 - 24 cm tief überflutet, weil _ ein Kanalschacht am tiefsten Punkt der Talsohle durch Unrat und ein auf dem Eisenrost liegendes Stück eines Autoreifens verstopft war.

Der Angeklagte fuhr mit Abblend- und WNebellicht und einer Geschwindigkeit von 70 km/st die Gefällstrecke hinunter, obwohl sl.ine Sicht wegen der Dunkelheit und des Unwetters höchstens 30 m weit reichte. Er hatte gerade, einem anderen Fahrzeug etwa 150 m vor ihm folgend, auf die Überholbahn hinüber gesteuert, als er bei einer Geschwindigkeit von noch 66 km/st in die erwähnte große Wasseransammlung geriet Sein Omnibus

kam ins Schleudern und drehte sich um etwa °80 Grad Dabei erfaßte er nit großer Wucht der s+ehenden Ford Yagen Jeder von dessen vier Insassen erlitt schwere Verletzungen; einer Indvig GEB. verstarb bald deran Ner Omnibus blieb mit dem Dach nach unten auf dem Mitteistreifen der Autobahn liegen; zwei Fahrgäste wurden nicht unerheblich verletzt

II.

Die nevision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen. Von einer Erörterung der — übrigens unbegründeten - verfahrsnsrechtlichen Einwände sieht der Senat ap, da das Urteil eus einem sachlichrechtlicien Grund aufgehoben werden muß.

!. Die Strafkammer sieht den Kern der dem Angeklagten zur

last gelegten Fahrlässigkeit darin, daß er für die Kitterungsverhältnisse und seine durch starke Fegengüsse beeinträchtigte Sicht zu schnell gefahren sei. Eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/st habe er nicht überschreiten dürfen Dann wäre er nach Meinung der Strafkammer imstande gewesen, ein Schleudern des in die Wasserlache geratenen Omnibusses durch Gegensteuerung und dadurch den Unfall zu vermeiden. Wegen des herrschenden Unwetters und der schlechten Sichtverhältnisse sei er zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe bei dem Unwetter "mit außergewöhnlichen, schwer erkennbaren Hindernissen, wie abgebrochenen Ästen. lehmiger Straße und grösseren Wasseransammlungen auf der Autobahn rechnen und seine Fahrweise danach einrichten" müssen (UA S 7).

2. Insbesondere gegen diese letzte wörtlich wiedergegebene Erwägung der Strafkammer richtet die Revision ihrer An-

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griff. Ihm kann der urfolg nicht "ersagi bleiben, wenn auch aus einem von der Revision selbst nicht erörterten Grund. der im Rahmen der wegen der allgemeinen Sachrüge gebotenen umfassenden Prüfung des Urteils beachtlich ist

a) Durch Fahrlässigkeit verursacht ist ein strefrechtlich erheblicher Erfolg allerdings nicht nur dann, wenn der Ablauf der ihn herbeiführenden Ursachenreihe in allen Einzelheiten vorausgesehen werden kann. zs genügt vielmehr, daß mit dem Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis gerechnet werden konnte und auch der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen ihn voraussehen konnte- Aus diesem lLeitgedanken hat die Rechtsprechung für das Gebiet des Verkehrsetrafrechts den Grundsatz entwickelt und stets daran festgehalten, daß ein Kraftfahrer auf einer öffentlichen Straße jederzeit mit plötzlich auftauchenden Hindernissen rechnen muß. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß einem Verkehrsteilnehmer Hindernisse der verschiedensten Art begegnen, sei es, daß sie auf einem unabwendbaren Zufall oder auf fremdem Verschulden beruhen (BGHSt 2, 188 /790/; 5 StR 379/52 vom 8.5 1952 in VRS 4, 359), Dies giit jedenfalls insoweit. als es sich um Hindernisse in dem nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn handelt, Diese Möglichkeit muß der Kraftfahrer bei der Bemessung seiner Geschwindigkeit berücksichtigen, insbesondere wenn seine Sicht durch Dunkelheit oder sonstige Umstände beeinträchtigt ist. Er muß seine Geschwindigkeit in aller Regel seiner Sichtweite anpassen (BGH 3 StR 43/52 v 15.5.1952 in VRS 4,4235 5 StR 79/52 v 20.11 1952 in VRS 5, 44). An diesem Grundsatz muß auch für den Verkehr auf der Autobahn bei Nacht festgehalten werden.

b) Zur Entstehung eines Hindernisses auf der Fahrbahn können jedoch solche Umstände geführt haben, mit denen auch ein gewissenhafter Verkehrsteilnehmer nach der Lebenserfahrung und den billigerweise an ihn zu stellenden Anforderungen nicht

zu rechnen brauch“ Dann wärsn weder diese Umstände n-ch

das durch sie geschaffene Hindernis für ihn voraussehbar Welche Umstände noch innerhalb des Bereichs des Voraussehbaren liegen, kann bei der Vielgestaltigkeitr des täglichen Lebens unmöglich allgemein gesagt weräüen, TViesse Beurteilung muß vielnshr der sachgemäßen tatrichterlichen Prüfung des Einselfalles überlassen bleiben. Immer aber wird aucn der Revisionsrichter bei ausreichenden Feststellungen des Tatrichters eine Grenze zwischen dem Bereich der nach der Lebenserfahrung noch voraussehbaren und dem Bereich der nicht mehr voraussehbaren Umstände ziehen können und müssen Denn die Frage nach dem, womit nach der Lebenserfahrung gerechnet werden kann und muß, ist nicht nur Tat- sondern auch Rechtsfrage.

c) Beurteilt man den vorliegenden Pall von der Grundlage dieser allgemeinen rechtlichen Erwägungen aus, so stellt sich die Frage, wie es zu der den Unfall auslösenden Wasseransammlung gekommen war, insbesondere, ob ihre Entstehung etwa auf Umständen beruhte, mit denen weder der Angeklagte noch irgendein anderer Kraft£fahrer hätte zu rechnen brauchen.

Insoweit ist die Feststellung der Strafkammer bedeutsan. daß.

sich die 20 bis 24 com tiefe Lache auf der Autnbahn gebildet hatte, weil der am tiefsten Punkt der Talsohle eingebaute, der Aufnahme von Regenwasser dienende Kanalschacht durch Unrat und ein Autoreifenstück verstopft war, so daß das Wasser nicht wie vorgesehen abfließen konnte. Diese Feststellungen sind jedoch für die rechtserhebliche Frage nach der Entstehungsursache der Verstopfung und deshalb auch der Voraussehbarkeit des dadurch herbeigeführten Hindernisses nicht ausreichend. Sie geben keinen Aufschluß darüber, ob die Gegenstände, die den Abflußkanal verstopften, erst während des Unwetters dorthin geschwemmt wurden oder ob sie schon vorher dort lagen. Im letzteren Fall käme in Betracht. daS die für

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-440-56#rd_15

die Unterhaltung der Autobahnen und der dazu gehörigen Anlagen verantwortlichen Bediensteten der für die Unfall strecke zuständigen Straßenneisterei es pflichtwidrig unterließen den Unrat aus dem Kanalschacht und von dessen Eisenrost rechtzeitig zu entfernen

Im erstangenomnenen Fall wirde die Überschwenmung der Autobahn an der Unfallstelle auf Umständen beruht haben. mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muß. Denn es ist voraussehbar, daß bei einem wolkenbruchartigen Regen und einem Unwetter von dem Ausmaß. wie es nach den Feststellungen der Strafkammer zur Unfallzeit am Unfallort herrschte, in eine Talsenks herap Gegenstände der verschiedensten Art gespült werden und einen Turchlaßkanal verstopfen können. Anders aber müßte die Frage nach der Voraussehbarkeit beantwortet werden, wenn die in zweiter Linie erwogene Möglichkeit vorgelegen haben sollte. Die Bundesstraßen des Fernverkehr8, also vor allem die Bundesautobahnen, sind. wie sich aus ihrer Zweckbestimmung, einem besonders schnellen Verkehr zu dienen, ohne weiteres ergibt und wie es im Bundesfernstrassengesetz vom 6.8.1953 (BGBl I S 903) ausdrücklich bestimmt ist, "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand .. zu unterhalten" (§ 53 Abs 1 S 2); die Erfüllung dieser dem Stragenbaulastträger obliegenden Aufgabe muß durch regelmäßige Straßenaufsicht sichergestellt werden (§ 20 Abs 1 S 1 aa0). Zu den Obliegenheiten der diese Aufsicht durchführenden Autobahnbediensteten gehört es, daß sie die Autobahnstrecke innerhalb ihres Zustöndigkeitsbereichs regelmäßig begehen oder befahren und auf etwa vorkandene, die Verkehrssicherheit geführdende Hindernisse untersuchen und solche Hindernisse raschestens beseitigen oder, wo dies nicht sogleich möglich ist, abschirmen.

Scllten die insoweit - zweckmäßigerweise nit Lilfe eines Sachverständigen — nachzuholenden Ermittlungen ergeben, daß der Unrat auf und im Karaischacht echon ver dem Unwetter lag und nicht rechtzeitig entfernt wurde, so wäre dieser Umstand und die auf ihm beruhende Verstopfung des Kanals, die zu der fbersshwenmung führte, und deshalb auch die überschwemmung selbst nicht voraussehbar gewesen. Zwar reicht der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr nicht soweit. daß der Kraftfahrer nie nit fremdem Verschulden und dadurch bereiteten Hindernissen zu rechnen hätte. Unter welchen Voraussetzungen und inwieweit im Hinblick auf äie Möglichkeit von Nachlässigkeiten anderer Personen der Vertrauensgrundsatz einzuschränken ist, braucht in diesem Zusarmenhang nicht erörtert zu werden, weil hierzu kein Anlaß bestent. Nicht voraussehbar und demgemäß keinem Kraftfahrer zuzurechnen sind aber jedenfalls solche Hindernisse in seiner Fahrbahn, deren Entstehung oder Nichtbeseitigung ausschließlich oder überwiegend auf eine Pflicht - verletzung von Personen zurückzuführen ist. die eigens von dem für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwort-- lichen Baulastträger damit beauftragt sind, die Entstehung von verkehrshindernden Mängeln der Fahrbahn und der zu ihr gehörenden Anlagen nach Möglichkeit zu verhüten oder etwa entstandene Hindernisse solcher Art tunlichst bald wieder zu beseitigen.

Ob der Angeslagte den Unfall durch Fahrlässigkeit ver-- ursacht hat, wird somit davon abhängen, welche der beiden erörterten Möglichkeiten die Ursache der Wasseransammlung war. Lie insoweit bestehende Unklarheit in den Feststellungen der Strafkammer ist nicht nur ein verfahrensrechtlicher Aufklärungsmangel, sondern zugleich ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Denn die Frage nach der Voraussehbarkeit und demzufolge nach der Fahrlässigkeit des Angeklagten muß als sachlichrechtliche Frage in den beiden in Betracht kommenden Fällen verschieden beantwortet werden

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1: Sollte ein Freispruch des Angcklasten nicht schon deshalb geboten sein weil zweifelhaft bleibt, ob die Kanalverstopfung auf einer Pflichtwidrigkeis des Autobahnpersonals beruht. so wird weiterhin zu prüfen sein, ob der Angeklagte bei Anwendung der von ilm zu fordernden Sorgfalt die Gefährlichkeit der Überschwemmung erkennen konnte. Nicht jede Wasserlsche hätte für den vom Angeklagten geführten großen Omnibus eine Gefahr bedeutet. Diese ging vielmehr, wie der festgestellte Sachverhalt erkennen läßt, hauptsächlich von ihrer bis zu 24 cm betragenden Tiefe aus. Gerade sie dürfte den Rollwiderstand erheblich gesteigert und damit die Herrschaft des Angeklagten über den Omnibus beseitigt haben. Nas Landgericht wird unter diesen Umständen — nötigenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - festzustellen haben, ob auch Überschwemmungen solch gefährlicher Art, wie sie hier gegeben war, namentlich solcher Tiefe, auf Autobahnen selbst bei pflichtgemäßer Beaufsichtigung der Bahn als Folge besonders starker Unwetter sonst jemals vorzukommen pflegen, wenn ja, ob der Angeklagte bei Anwendung der wegen des Unwetters zu steigernden Sorgfalt gerade auch die die Gefährlichkeit der Überschwemmung ausmachenden Umstände, insbesondere ihre Tiefe, so rechtzeitig erkennen konnte, daß er den Unfall zu verhindern vermochte.

5. Bei diesem Ergebnis besteht zu weiteren Erörterungen des sachlichrechtlichen Vorbringens der Revision nur insoweit Anlaß, als sie Einwendungen gegen die Berechnung der Strafkammer über den Anhalteweg des Angeklagten geltend macht.

Ihre Auffassung, der Angeklagte sei für die Wetter- und Sichtverhältnisse schuldhafterweise zu rasch gefahren, begründet die Strafkammer des näheren auch mit der Erwägung, er habe

erkennen können, das er bei einer Geschwindigkeit von

66 km/st, selbst unter Zugrundelegung eines sehr hohen Reibungskoeffizienten und "unter Einrechnung eines Zeitraumes von einer Sekunde als Reaktionszeit bei Vollbremsung" etwa 60 m brauchte, um den Omnibus zum Stehen zu bringen.

Nie Revision beanstandet diesen Gedankengaug. wei] _ die Reaktionszeit mit einer vollen Zeitsekunde im Widerspruch zur Lebenserfahrung und der Rechtsprechung zu hoch bemessen sei. Sie will damit offenbar zum Ausdruck tringen, der Angeklagte habe für eine sachgemäße Reaktion weniger als eine Sekunde und demgemäß weniger als 60 u als Anhalteweg benötigt. Bei diesem Zir.wand übersieht die Revision, daß die Strafkammer für den Fall einer Vollbremsung von einer Sekunde als Reaktionszeit ausgegangen ist, daß sie aber überzeugt war, der Angeklagte habe "nur nit halber Bremswirkung gebremst" (UA S 5 und 6). Ferner hätte die Strafkammer bei Berechnung des Anhaltewegs nickt nur eine Reaktionszeit im eigentlichen Sinne, also den Zeitraum berücksichtigen dürfen, den ein Kraftfahrer vom Augenblick, in dem er einer Gefahr inne wird, bis zu dem Augenblick, in dem spätestens wirksame Maßnahmen von ihm erwartet werden müssen, benötigt, sondern außerdem die Bremsansprechzeit hinzurechnen dürfen Bereits die Reaktions- und Bremsansprechzeit können zwar nicht in jedem Fall mit einer vollen Sekunde angesetzt werden (BGH 3 StR 695/53 vom 14. Januar 1954 in VRS 6, 193 /19571; sie nehmen aber üblicherweise diesen Zeitraum in Anspruch {BGH 2 StR 301/53 vom 30. April 1954 in VRS 6, 440 /#437N. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Strafkammer nicht den Turchschnittswert von einer Sekunde für die Zeit hätte in Ansatz bringen dääirfen, ir der nit sachgsemäßen Maßnahmen zur Verhiltung eines Unfalls seitene des Angeklagten gerechnet werien dur fie

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-03/4-str-440-56#rd_24

nb der Angeklagte aber wirklich, wie die "trafkammer annimmt. auch bei einer Reaktionszeit von einer ganzen Sekunie einen über seine Sichtweite von 0 m hinausgehenden Anhalteweg benötigte, hing auch vom Zustand und der Tirkungsweise seiner Bremsanlage ab. “iesen Umstand hat die Strafkaumer erkennbar bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Insoweit wird sie. wenn es bei der neuen Entscheidung darauf ankonmt, ergänzende Weststellungen zu treffen haben.

4. Sollte das Tandgericht erneut eine Fahrlässigkeit des Angeklagten für gegeben halten, so wird es bei der Bemessung der Strafe zu erwägen haben, ob die vorstehend unter 2 c und d erörterten Umstände, wenn sie schon das Verschulden des Angeklagten nicht ausschließen sollten. doch geeignet sein könnten, seine Fahrlässigkeit in einen milderen Jächte erscheinen zu lassen.

Rotberg Krumme Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen