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BGH Entscheidung vom 25.07.1952 – 1 StR 747/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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- 1. StR 747/51 2314 063 211

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Im Tanen des Volkes Hi

In der Strafsache

gegen

den Bückergehilfen Jose? c EB :.: vi: Ikrs. BD: sort seboren cn GE 13:1,

wegen Untreue und Unterschlagung

hat der 1. ?Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Tr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Dundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Dr. Ilülle Dundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Nichter, Staatsanwalt als Vertreter der Iundesanwaltschaft, +»

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für lecht erkannt:

„u? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Regensburg vom 17. -ugust 1951 mit den ?eststellunren zeufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlun; und Intscheicung, zuch über die Losten des Rechtsmittels, en das Landgericht zur!.ckverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der kaufrinnische Angestellte sgnE> vurde, nachdem er in der "Iauptverhandlung als Zeuge vernommen und vereidigt worden ver, in weiteren Verlauf der Mauptverhendlung nochmals vorgerufen und zur Sache vernonrien. Dabei erging. wie sich aus der Sitzungsniederschrift ersibt. Zolgender Gerichtsbeschluss:

zührend der ergünzenden Vernehzung des Zeugen Sg» «BD ist der Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entiernen.

sach den dienstlichen Irklärungen der richterlichen Beisitzer - der Vorsitzende ist inzwischen in den Duhestand getreten und konnte deshalb nicht befragt werden - gingen diesem Deschlusse [olcende Vorgänge voraus: Der Zeuge gu» belundete bei sciner ergänzenden Vernehmung, die Ehefrau des \ngeklagten habe die Schwiegerrutter des Zeugen bei der S&D in Coswig denunziert. Un die personen, denen er diese Litteilung verdanke, in der Ostzona nicht zu. geführden, !önne er nähere ngaben darüber nur dann machen, wenn der ıngeklagte aus dem Sitzungssaal entfermnt werde. Die richterlichen Beisitzer können sich nicht mehr erinnern, ob bei der Verkündung des Beschlusses etwes über den Grund gesagt worden ist, der cas Gericht zu seiner Inordnung veranlasst hat.

Der ingeklagte wurde, nachdem der Zeuge in seiner Abwesenheit ausgesagt hatte und er selbst wieder den Sitzungssaal betreten hatte, über den wesentlichen In- “alt der Aussaze des Zeugen unterrichtet.

Die Revision bemängelt, dass der Beschluss des Gerichts nicht den Grund für die zeitweilige Intfernung

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des Angeklagten aus der llauptverhandlung angebe, und rügt, dass dadurch § 247 StPO verletzt sei. Die Rüge ist berründet. Der Zundesserichtshof hat, darin den Reichsgericht folzend (RGSt DA 20 5 273), schon dahin entschieden. dass die zeitweilige Antfernung des ..ngeklagten aus der !auptverhendlung stets durch einen beeründeten und verlündeten Gerichtsbeschluss angeordnet werden müsse (ICHSt 1. 346, 350). Bei der Anordnung, dass der /ngelrlaste zu entfernen sei, und der Litteilung des Crundes dafür hendelt es sich un wesentliche Förmlichleiten des Verfahrens, deren Beobachtung in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden und nur curch sie zu beweisen ist (RC 12 1915 S 846). us den Protokoll kenn jedoch. wie die Nevision mit Recht rüst, “ber den Grund der zceitweiligen Entfernung des Angeklagten nichts entnornen werden, selbst wenn man es nicht für erforderlich halten wollte, dass der Yortlaut des Deschlusses den Grund angibt, sondern es als ausreichend ansehen wollte, dass sich aus dem Zusammenhang der in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Vorgänge ergibt, dess die mitwirkenden Richter und die 3eteiligten klarheit über den Grund Ger Zntfernung erlangt’ haben. Denn die Sitzungsniederschrift enthält weder etwas dar!ber, welche Vorgänge oder Erklärungen die {nordnung des Gerichts veranlasst heben, noch kenn ihn entnonnen werden, dass die Deteiligten überhaupt vor der Zntscheidung gehört worden sind.

Für den Fall, dass ein Angeklagter ohne formgemässen Seschluss entiernt worden ist, hat die Rechtsprechung bisher angenornen, dass die darin liegende Verletzung des § 247 StPO nicht unter allen Umständen zur Aufhebung

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"des angefochtenen Urteils führt (vgl RG GoltdA 48 S 302;

RGJW 1911 S 855; Recht 1925 Yr 2568; HRR 1927 Nr 1173 und 1935 Ir 1561). 3edenken gegen diese "uffassung könnten daraus hergeleitet werden, dass die Neuptverhandlung, wenn der ingeklagte unter Verletzung des § 247 S+P0 entfemt wird und seine !bwesenheit somit nicht auf verfehrensrechtlich einwandfreien Anordnungen des Gerichts beruht, dann in !bwesenheit einer ferson stattfindet. deren \nwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338

ir 5 5420). Die _rage braucht jedoch hier nicht entschie-

den zu werden. Denn sclbst wenn man nicht den unbedingten Nevisionsgrund des § 338 ir 5 StPO als gegeben ansehen wollte und der bisherigen Rechtsprechung folgt, enn nicht ausgeschlossen werden. dass das Urteil auf der erörterten Verletzung des § 247 StPO beruht. Da aus der Sitzunssniederschrift, die darüber allein Deweis liefern könnte (§ 274 StPO), nichts darüber zu entnehmen ist, sus welchen (runde das Gericht den Angeklagten abtreten liess, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Lendgericht den § 247 StPO nicht nur formell, sondern euch sachlich nicht frei von Rechtsirrtum gehandhabt hat. Und selbst wenn men die dienstlichen Erklärungen der richterlichen Seisitzer ergänzend heranziehen wollte, würde zwar dieses 3edenken ausger&umt sein; es bliebe aber auch dann offen, ob der Angeklagte und sein Verteidiger Klarheit über den Crund der Entfernung gewonnen haben, Denn die Beisitzer vermögen sich, wie sich aus ihren Ürklürungen ergibt. nicht mehr zu erinnern, ob und wie die \noränung begründet worden ists Des weiteren ergibt sich aus ihrer {usserung, dass während der {bwescnheit des \ngeklagten der Zeuge Tatsachen beiundete, ie das Gericht zls Veräachtsgründe gegen den

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Angeklagten verwertet hat.

Die auf die Verletzung des § 247 StPO gestützte Verfahrensrüge russ deshalb zur Aufhebunz- des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung führen. lit Rücksicht darauf bedürfen die übrigen Revisionsrügen nur insoweit einer kurzen Srörterung, als es für die neue Verhendlung erforderlich ist.

Der auf die Verletzung des § 247 Abs 1 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge fehlt die tatsächliche Grundlage. “usweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte entgegen dem Vortrage der Revision über den wesentlichen Inhalt der Nussage, die der Zeuge > in .bviesenheit des -.ngeklarten gemecht hatte, unterrichtet worden, Tass während dieses Teiles der Vernehrung SE vunzulässigerveise eine Urkunde verlesen worden üre, ist weder der Sitzungsniederschrift noch den dienstlichen Erklärungen der richterlichen Beisitzer zu entnehmen.

Die Beikundungen des Zeugen sg durfte das Gericht auch insoweit für die Jberzeugungsbildung verwerten, als sie nicht eigene Wahrnehmungen, sondern Litteilungen von Gewährspersonen wiedergaben. Die Vernehmung des sogen. Zeugen vom Hlörensagen ist durch § 250 St?O nicht verboten.

Die Hiederschriften über die Vernehmung der Zeugen

SO und EB üurch den ersuchten Richter durften nach § 251 bs 1 Ir 3 StPO verlesen werden.

Die “nwendung der §§ 246 und 266 StGB auf den Sachvechalt. den das Iandgerichl für erwiesen erachtet hat,

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zeigt keinen Kechtsfehler. In der ‘jbernahne der Verpflichtung, für Irau Ip .öbei, die ihrer Tochter gehörten, zusarrzen wit eigenen Löbeln Über die Zonenzrenze ZU schaffen, durfte das Lendgericht in Anbetracht der sonstigen für erwiesen erachteten Umstünde ohne Rechtsirrtun eine dem \ngelilagten durch Rechtsgeschäfte obliegende Verpflichtung zur vahrnehrung frender Yerrögensinteressen finden. Die Verletzung dieser Prlicht ist jedenfalls insoweit ausreichend dargetan, als der ngeklagte einen

im einzelnen nicht genau festgestellten Teil dieser Sachen sich selbst angeeignet hat. Tass der !ngeklagte dadurch zugleich den Tatbestand des § 246 StGB verwirklicht hat, steht der “nwendung des 5 266 StüB nicht entgegen (RGSt Bd 69 5 58, 63). „uch die Strafzumessunsserwägungen sind entgegen der Ansicht der Pevision frei von widersprüchen und sonstigen Rechtsfehlern. Die ..nwendung des

§ 3 StFrG vom 31. Dezember 1949 kan mit Tücksicht auf

die llöhe der Strafe nicht in Betracht.

Groß Dr. Peetz Dr. Geier

Hülle Bundesrichter Dr.. Jagusch ist beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung ver-

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