Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 3 StR 401/52

3. Strafsenat

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In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut B WB ., ohne

festen Wohnsitz, geboren am EB 1321 in rg

WB. zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen

haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger "Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: R

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 1. April 1952 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch, wie folgt, richtiggestellt:

"Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfalle zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahre und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DM ein Tag Zuchthaus tritt.

Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

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Die Kosten des Verfahrens werden. soweit der Angeklagte verurteilt ist, diesem auferlegt; im übrigen fallen sie der Staats-

kasse zu Last."

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 1. April 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von 3 Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

« Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfalle (§§ 263, 264 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 200 DM, im Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DU zu einem Tage Zuchthaus, unter Belastung mit den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Während der Angeklagte in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschlusee wegen angeblich betrügerischen Vorgehens in einer grösseren Anzahl von Fällen eines fortgesetzten Betruges beschuldigt war, hat das Landgericht den Tatbestand des Betruges nur in einem Falle als gegeben und im übrigen den Nachweis einer betrügerischen Handlungsweise des Angeklagten nicht als geführt erachtet,

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit R der Revision. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbe-

gründet.

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Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin S@Paäie Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin S@B durch unrichtige Hitteilung in dem Schreiben vom 23. April 1951 und durch falsche Angaben in dem Vertrage vom 23. Mai 1951 über den Verwendungszweck des Darlehens getäuscht und so in ihr einen Irrtum erregt. Dadurch ist die Zeugin zur Hingabe des Darlehens von 1500 DM an den Argeklagten veranlasst unä um diesen Betrag geschädigt worden. Der Angeklagte hat auch, wie das Urteil deutlich zum Ausdruck bringt, in der Absicht gehandelt, sich durch sein Vor-

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gehen gegenüber der Zeugin s@B einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Denn er war schon bei Abgabe der Erklärungen willens, das Darlehen zur Abdeckung persönlicher Schulden und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mit zu benutzen, obwohl er sich bewusst war, dass die Zeugin ihm die Summe von 1500 DU nicht darlehensweise zur Verfügung stellen würde, wenn sie gewusst hätte, dass er das Geld zu einem überwiegenden Teil für persönliche Zwecke verwenden würde. .

Mit inren gegen die Annahme des Betruges gerichteten Linwendungen bewegt sich die Revision durchweg auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann deshalb im Revisionsrechtszuge damit nicht gehört werden. So, wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, lag die Verwendung des Darlehens nicht im völlig freien Ermessen des Angeklagten, sondern war zweckgebunden. Nur soweit der Angeklagte sich bei der Verfügung über das Darlehen im Rahmen dieser Bindung bewegte, war die Verwendung seine Sache. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe mit seinen Ausgaben die ihm durch die Bindung gezogenen Grenzen entgegen den Darlegungen des Urteils nicht überschritten, ist tatsächlicher Art und kann daher keine Berücksichtigung finden. Das gleiche gilt von den Ausführungen der Revision, mit denen sie dartun will, der Angeklagte habe die Zeugin SB nicht getäuscht. Die Folgerungen, die das Landgericht hinsichtlich der Irrtumserregung durch den Angeklagten aus den von ihm festgestellten Tatsachen abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Dass daraus unter Umständen auch andere, dem Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, macht das Vorgehen des Landgerichts nicht rechtlich fehlerhaft.

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Die Annahme des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 264 StGB ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, auf Grund der Zintragung im Strafregister trotz des Bestreitens des Angeklagten als erwiesen anzusehen, dass dieser am 30. Oktober 1943 durch Urteil eines feldkriegsgerichts wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betruge verurteilt worden ist. Darüber zu befinden, ob die Eintragung im Strafregister für den Nachweis einer Vorstrafe als ausreichend zu erachten ist, liegt allein dem Tatrichter im Rahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung ob. Hielt hier das Landgericht die Eintragung für einen genügenden Beweis der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges, so war es zu deren Berücksichtigung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.

Auch im übrigen hat das Landgericht die Rückfallvoraussetzungen mit Recht bejaht. Dass das Urteil keine ausdrückliche Feststellung darüber enthält, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte die am 30. Oktober 1943 verhängte Strafe von 3 Monaten Gefängnis verbüsst hat, ist unschädlich. Hier genügt die Feststellung, dass er sie verbüsst hat. Denn die der zweiten Verurteilung wegen Betruges im Jahre 1949 zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte erst im Jahre 1948 verübt. Abgesehen davon, dass schon die Länge des Zeitraumes zwischen der ersten Verurteilung und der Begehung der späteren Taten für eine diesen vorangegangene Verbüssung der ersten Strafe spricht, ist insbesondere entscheidend, dass es sich um eine von einem Feldkriegsgericht Ende Oktober 1943 ausgesprochene Strafe hendelt. Dieser Um-

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stand lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der Angeklagte die Strafe vor der Beendigung des Krieges, also vor dem Beginn des Jahres 1948 und damit vor Begehung der neuen Betrugshendlungen verbüsst hat.

Die Strafzumessung, insbesondere die auf die zahl-

reichen Vorstrafen des Angeklagten gestützte Versagung mildernder Umstände, lässt keinen Rechtsirrtun erkennen,

Somit ist, was die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges angeht, das Urteil rechtsbedenkenfrei. Richtigzustellen ist es jedoch in seinem Urteilsspruche insoweit, als das Lendgericht die ausdrückliche Freisprechung des Angeklagten in den Fällen unterlassen hat, in denen es keine ausreichenden Feststellungen für eine Schuld des Angeklagten hat treffen können.

Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO die in der Anklage - oder besser gesagt - in dem Eröffnungs- * beschlusse bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis ey der Hauptverhandlung darstellt. Nimmt der Tatrichter entgegen der Anklage und dem Eröffnungsbeschlusse keine fortgesetzte Handlung an, sondern hält er von mehreren zur Anklage stehenden Tätigkeitsakten nur einen für erwiesen, so erschöpft das Urteil die Anklage oder den Eröffnungsbeschluss nur dann, wenn es in dem erwiesenen Falle die Verurteilung und in den anderen Fällen die Freisprechung 1 zum Ausdruck bringt. Denn unter diesen Voraussetzungen wird der Angeklagte entgegen dem Vorwurf der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses nicht wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt (vgl BGH NJW 1951. 411 und die da- | selbst angeführten Rechtsprechungsnachweise). Da hier der Urteilsspruch die Freisprechung des Angeklagten in den

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nicht erwiesenen Einzelhandlungen vermissen lässt, ist das Urteil insoweit zu ergänzen. Dies hat auch eine Änderung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zur Folge, die gemäss § 465 StPO, nur soweit eine Verurteilung ausgesprochen ist, vom Angeklagten, im übrigen aber nach § 467 StPO von der Staatskasse zu tragen sind.

Nach alledem ist die Revision mit den aus der Richtigpe stellung des Urteils sich ergebenden Massnahmen als unbe-

gründet zu verwerfen.

Kirchner Koeniger

zugleich für Bundesrichter Werner, der beurlaubt ist

und deshalb am Unterschreiben verhindert ist.

Scharpenseel Ludwig

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