Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 5 StR 534/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
|... mon 86 140 I Ziff 2, 145 StPO Hat im Falle notwendiger Verteidigung gemäß § 140 I Ziff 2 StPO der sugeklagte zunächst fristgemäß den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt und sodann einen Wahlverteidiger angenommen, so kann er nach Wegfall des Wahlverteidigers erneut die Beiordnung eiune Pflicht“ verteiligers beantragen, Über dieses Recht ist er, notfalls noch in der Hauptverhandlung, zu belehren. Diese Pflicht entfällt auch nicht dadurch, daß vorher ein ablehnender Beschluß der Strafkammer ergangen ist.
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Gesetzt
Rechtssatz:
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86 140 I Ziff 2, 145 StPO
Hat im Falle notwendiger Verteidigung gemäß § 140 I Ziff 2 StPO der sugeklagte zunächst fristgemäß den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt und sodann einen Wahlverteidiger angenommen, so kann er nach Wegfall des Wahlverteidigers erneut die Beiordnung eiune Pflicht“ verteiligers beantragen, Über dieses Recht ist er, notfalls noch in der Hauptverhandlung, zu belehren. Diese Pflicht entfällt auch nicht dadurch, daß vorher ein ablehnender Beschluß der Strafkammer ergangen ist.
Aktenzeichens 5 StR 534/52 Urteil des BGH vom 26. Juni 1952 LG Itzehoe
StR 534/52 . 9)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Taxichauffeur Willy GC EEE ‚, geboren am GE 1922 in EEE. zuletzt wohnhaft in Hu AUGEN: EB 2.2. in anderer Sache in Strafhaft
im Landgerichtegefängnis in IB
wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrickhter Schmidt Bundesrichter Sienmer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten CüEEEED wird das Urteil des Landgerichts in Itzehae vom 24.März 1952. soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklegte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstähls Zu zwei Fällen verurteilt worden. Unter Einbeziehung einer vom Schöffergericht in München gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ist gegen ihn eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verhängt worden. Die durch Urteil des Schäffengerichts in München erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft ist aufrecht erhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechtes.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Der Angcklagte ist wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls {§ 243 I Ziff 2 StGB) angeklagt und auch verurteilt worden. Am 25.Januar 1952 ist ihm die Anklage mit dem Hinweis zugaestellt worden, daß er gemäß § 140 I Nr.2 StPO binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne. Von diesem Rechte machte der Angeklagte durch Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 28.Januar 1952 Gebrauch, Der Antrag ging am 29.Januar 1952 beim Landgericht ein. Dem Angeklagten wurde am 2.Februar 1952 vom Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt, über seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers solle spätcr entschieden werden. Nachdem sich inzwischen der Rechtsanwalt TEE ir u unter Einreichung einer Vollmacht als Wahlverteidiger gemeldet hatte, lehnte die Strafkemmer an 11.März 1952 den erneuten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, da er einen Wahlverteidiger angenommen habe, der Antrag verspätet sei und auch die Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheinen lasse (§ 140 II StPO). Mit Schriftsatz vom 13.März 1952 beentragte sodann Rechtsanwalt TEE» ihn dem Angeklagten als ?Pfiichtverteidiger beizuordnen, Dieser Antrag wurde am 18.März 1952 durch Beschluß abgelehnt, da der Antrag vercyätet sei und die Voraussetzun-
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gen des § 140 II StPO nicht vorlägen. Obwohl der Angeklagte selbst seinen Antrag durch das am Tage der Beschlußfassung eingegangene Schreiben vom 14.März 1952 wiederholt hatte und sofort gegen den ergangenen Beschluß am 22.März 1952 Beschwerde einlegte, fand die Hauptverhandlung am 24.März 1952 statt, ohne daß für den Angeklagten ein Verteidiger auftrat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seinen Antrag nicht wiederholt,
2.) Der Angeklagte beanstandet, daß trotz seiner Anträge ihm ein Pflichtverteidiger nicht beigeorädnet und die Hauptverhandlung ohne Hinguziehung eines Verteidigers durchgeführt worden ist.
Gemäß § 140 I Ziff 2, III StPO war die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, da dem Angeklagten eine Tat zur Last gelegt wurde, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und der Angeklagte rechtzeitig die Bestellung eines Verteidigers beantragt hatte. Die Strafkammer ist in den Beschlüssen vom 11. und 18.März 1952 irrtümlich davon ausgegangen, die Frist des § 140 III StPO sei versäumt. Dieser Irrtum war unschädlich, s0- weit der Beschluß vom 13.März 1952 in Frage kommt, da dieser Beschluß in erster Linie auf der zutreffenden Erwägung beruht, der Angeklagte habe inzwischen einen Wahlverteidiger bestellt (vgl § 143 StPO). Anders war die Lage jedoch bei der Beschlußfassung am 18.März 1952, da Rechtsanwalt Findeisen im Schriftsatz vom 15.März 1952 ausdrücklich erklärt hatte, er sei nicht in der Lage, den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu vertreten, sofern er ihm nicht als Offizialverteidiger beigeordnet werde. Damit stand fest, daß für den Fall, daß Rechtsanwalt TEE nicht eis Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, der Angeklagte nicht mehr durch einen Wahlverteidiger vertreten war. Es mag zweifelhaft sein, ob der zunächst vor Bestellung eines Wahlverteidigers fristgemäß gestellte Antrag eines Angeklagten, der sodann einen Wahlverteidiger annirmt, auch nach Niederlegung der Verteidigung noch wirksam ist. Auf jeden Fall
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kann aber der Angeklagte dann erneut einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtvertcidigers stellen. Ob ihm hierfür nochmals die Frist von einer Woche zur Verfügung steht, oder dies "unverzüglich" geschehen muß (vgl RGSt 73, 49) brauaht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, da der Antrag in gültiger Form noch vom Wahlverteidiger gestellt war und am 18.März 1952, also in dem Zeitpunkt, in dem zuerst feststand, daß die Wahlverteidigung beendet war, der Antrag des Angeklagten vom 14.März 1952 einging, in dem er erneut m Beiordnung eines Verteidigers bat.
3.) Daß der Angeklagte auf sein jedenfalls durch den am 18.März 1952 eingegangenen Antrag entstandenes Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers verzichtet hat, kann nicht daraus entnommen werden, daß er seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht erneuert hat. Eine solche Annahme entfällt schon deshalb, weil der Angeklagte s0- fort gegen den Beschluß vom 18.März 1952 Beschwerde eingelegt hat. Außerdem hätte der Vorsitzende auch in der Hauptverhandlung nochmals dıe Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung prüfen und den Angeklagten auf sein Recht hinweisen müssen, daß er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantrıgen könne. Wie der Senat im Anschluß an des Urtsil des Bundesgarichtshofs vom 12.September 1951 (4 StR 533/51 in BGHSt 1, 303) schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Belehrungspflicht nicht auf einen bsstimmten Yerfahrensabschnitt beschränkt, sondern bustchkt auch noch in der Hauptverhandlung. Sie soll vermeiden, daß der des Verfahrensrechtes meist unkundige Angeklagte durch eine verständliche Unkenntnis die ihm im Rechtsstuste gegebene Möglichkeit versäunt, die Hinzuziehung eincs Pflichtverteidigers zu beantragen, Der Vorsitzende der Strafkanner wurde von seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht auch nicht dadurch entbunden, daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor der Hauptverhandlung durch Beschluß der Strafkammer abgelehnt worden war. Lsr Angeklagte konnte gerade in die-
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sem Falle der Auffassung sein, daß er sein Recht nur noch durch die böreits eingelegte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß vom 18.März 1952 verfolgen könnte.
4.) Unter diesen Umständen war die Durchführung der Hauptverhandlung, ohne daß dem Angeklagten der "notwendige" Verteidiger zur Seite stand, ein Verstoß gegen 86 140 I Zi£f 2, 145 StPO und gleichzeitig ein.zwingender Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr.5 StPO. Aus
‚diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden und zwar
gemäß § 353 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Fentstellungen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Schmidt Siemer