Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 5 StR 517/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch eine Übertretung nach § 370 Abs.I Ziff 5 StGB erfüllt das Begriffsmerkmal "Diebstahl" im Sinne des § 252 StGB. (Im Anschluß an RGSt 66, 355). :
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Gesetz; § 252 StGB
Rechtssatz: Auch eine Übertretung nach § 370 Abs.I
Ziff 5 StGB erfüllt das Begriffsmerkmal "Diebstahl" im Sinne des § 252 StGB. (Im Anschluß an RGSt 66, 355). :
Aktenzeichens 5 StR 517/52 Urteil des BGH vom 26. Juni 1952 1G Berlin
StR 517/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Brauerlehrling Dietrich S t (EEE, geboren am EEE 1952 in KEE wohnhaft in DEMEEREREEEEEEED, "EEEEEED- <=. ED.
2.) den Notstandsarbeiter Gerhard Siegfried
S , geboren am EB 1930 in zu, wohnhaft in WEBstr. @,
wegen räuberischen Diebstahls pp.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ie»
als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten S tn und S EEE gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 25.März 1952 werden auf Kosten der Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Angeklagten Step und: SCHEEEEED sina jeweils wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls nach 88 252, 47 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB und wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 113, 47 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revisionen eingelegt, mit denen sie Verletzung sachlichen Rechtes rügen.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten gingen am 14.Juli 1951 gegen 19 Uhr durch die Sonnenallee in Berlin-Neukölln. Dabei kamen sie an einem Gemüseladen vorbei. Um seinen "Mut" zu beweisen, nahm der Angeklagte StllBeus einer vor dem Laden stehenden Kiste zwei Äpfel heraus, mit der Absicht, sie später zu verspeisen. Er wurde hierbei beobachtet. Der Bruder des Ladenbesitzers lief beiden Angeklagten, die schon etwa 15 m weitergegangen waren, nach und erreichte sie. Seiner Aufforderung das Gestohlene herauszugeben, kamen die Angeklagten nicht nach. Der Zeuge durchsuchte dazaufhin zunächst den Angeklagten SED und wandte sich dann an den Angeklagten StB. Letzterer widersetzte sich der Durchsuchung und versuchte, beide Äpfel dem SCEEEEB zuzustecken. Der Zeuge bemerkte dies; die Äpfel fielen herunter. Alsdann kam es zu einer Schlägerei, in deren Verlauf diesem Zeugen mehrere Backenzähne ausgeschlagen wurden. Weitere hinzukommende Zeugen wurden ebenfalls durch die Angeklagten körperlich angegriffen und erlitten erhebliche Verletzungen. Auch auf eine hinzukommende Funkwagenstreifz schlugen die Angeklagten ein.
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u.
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Dem Geständnis des Angeklagten Ste entnimmt das Landgericht die Feststellung, daß Sup und Step sich in die Schlägerei verwickelt hatten, um die Äpfel nachher zu essen bezw. um den Diebstahl zu verheimlichen.
Die Strafkammer führt aus, es habe sich zunächst nur um einen Mundraub im Sinne des § 370 Ziff 5 StGB gehandelt. Weil die Angeklagten jedoch Gewalt angewendet hätten, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu halten, müsse der Sondertatbestand des § 252 StGB ohne Rücksichtauf die Geringfügigkeit des entwendeten Gutes zum Zuge kommen. In Tateinheit hiermit sei der Tatbestand des § 2232 StGB verwirklicht worden. Überdies hätten eich die Angeklagten nach § 113 StGB schuldig gemacht.
II:
Revision des Angeklagten St»
1.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers StB 1ä8t die Anwendung des § 252 StGB auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer davon aus-
gegangen, daß die bloße Wegnahme der beiden Äpfel eine
Übertretung nach § 370 Abs I Ziff 5 StGB dargestellt hätte. Diese Vorschrift regelt als Sondergesetz Fälle
des Diebstahls oder der Unterschlagung,. welche wegen der Menge öder des „ertcs der entwendeten, bestimmten Gegenstände eine milde Beurteilung verdienen. Hieraus ergibt sich einerseits, daß die Bestimmungen über Diebstahl und Unterschlagung durch § 370 Abs I Ziff 5 StGB ausgeschlossen werden, und zum anderen, daß letztere Vorschrift, auch ihrem Wesen nach, alle Begriffsmerkmale der Vergehen aus §§ 242 bezw. 246 StGB erfordert, wie das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl u.a. RG 6, S 327).
Eine Übertretung nach § 370 Abs I Ziff 5 StGB ist daher - insoweit, wie hier, eine Entwendung in Rede stekt — nur als Sonderfall des Diebstahls zu beurteilen.
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b) Dann kann aber auch ein Mundraub das Begriffsnerkmal "Diebstahl" im Sinne des § 252 StGB erfüllen, Denn die Vorschrift des "räuberischen Diebstahls" regelt Sonderfälle mit eigenartigem Tatbestand, in welchem alle Pälle des Diebstahls (einfachen, leichteren und schwereren) aufgehen, sofern zu den üblichen Diebstahlsmerkmalen die spezifischen Voraussetzungen des § 252 StGB hinsutreten; und zwar soll mit der schweren Strafdrohung dieser Bestimmung die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens des Diebes getroffen werden. § 252 StGB ist somit nicht gegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens gerichtet, sondern gegen die den Diebstahl begleitenden Umstände, insoweit sie die Verübung von Gewalt oder die Anwendung von Drohungen zum Zwecke der Sicherung des Besitzes des schon entwendeten Gutes angehen (vgl u.a.
RG 66, 355). Die Gefährlichkeit eines derartigen, die Tat begleitenden Verhaltens des Diebes erleidet aber dadurch keine Minderung, daß die gestohlenen Sachen nach Menge oder Wert gering sind.
Demzufolge erscheint es abwegig, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Mangel an Schutzbedürftigkeit bei der Entwendung geringwertigen Eigentums beruft. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Strafdrohung des § 252 StGB eret recht dann zum Zuge kommt, wenn der Täter schon eine geringfügige Entwendung zum Anlaß eines gefährlichen Verheltens nimmt. (Vgl RG 66, 354). .
u 2.) Fehl geht weiter der Einwand des Rechtsmittels, die Strafkammer habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal “auf frischer Tat betroffen" als gegeben erachtet.
. Nach zutreffender und einheitlicher Rechtsprechung, ‚der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl 1 StR 134/51 v.17.4.51), ist der Tatbestand des § 252 StGB ‚auch dann erfüllt, wenn der Dieb erst während der soge- ‚nannten Nacheile gegen den Verfolger Gewalt verübt oder . Drohungen anwendet. Diese Auslegung des erwähnten Tatbe- ‚ standsmerkmals rechtfertigt sich sowohl nach Inhalt als auch nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmung,
-5.
-5.
Denn ein Täter, der gelegentlich der Verfolgung zwecks Erhaltung des eben Entwendeten gewalttätig wird, verdient im Hinblick auf die Gefährlichkeit seines Tuns keine andere Beurteilung als der am Tatort betroffene,
'nötigende Dieb, zumal zu vermuten steht, daß ersterer “auch zu früherem Zeitpunkte schon gewalttätig ‘geworden ‘wäre.
3. ) Schließlich kommt auch den Ausführungen der, Re-
‚vision zur Frage des Vorsatzes keine Bedeutung bei, weit
insoweit verkannt wird, daß der Entschluß zur Gewalt-
"ausübung nicht notwendig schon bei der Entwendung der
Sache vorliegen muß. Es genügt vielmehr, daß sich der Dieb nachträglich zur Gewaltanwendung entschließt, um im Besitze des gestohlenen Gutes zu bleiben. Einen derartigen Vorsatz weisen die Urteilsfeststellungen aber einwandfrei aus. .
III.
Reyision des Angeklasten Sub:
1.) Soweit die allgemeine Sachrüge in Betracht kommt, ist bereits vorstehend das Erforderliche ausgeführt worden.
2.) Im übrigen wenden sich die Darlegungen des Beschwerdeführers SB vorwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteile und sind daher insoweit unbeachtlich,
Die Strafkammer hebt in den Urteilsgründen hervor, daß die Angeklagten sich in die Schlägerei verwickelt hätten, weil sie die Äpfel nachher essen wollten. Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob die Täter zum Zeitpunkte der Gewaltanwendung das gestohlene Gut noch bei sich führten oder dieses auf der Straße lag. Weiterhin befand sich der Zeuge Walter N) in be-
rechtigter Ausübung der Eigentumsrechte seines Bruders,
so daß - abgesehen von der Befugnis zur vorläufigen Festng
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nahme gemäß § 127 StPO - Erwägungen im Sinne des § 53 StGB ausscheiden müssen.
IV.
Auch im übrigen sind Rechtsfehler, durch welche die Angeklagten beschwert wären, nicht zu erkennen. Die Revisionen beider Angeklagten waren somit in vollen Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Schmidt Siemer