Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 3 StR 242/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Uamen des Volke Fr
In der Strafsache gegen
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wegen Diebstahls
hat der 3. Strafscnat des 5Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haber:
Bundesrichter Dr. Kirchner aıs Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Pyof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus a5 beisitzende Richter,
Oberstaatsanvelt En ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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eEründe,
Mit der Anklage ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am frühen Morgen des 9. Oktober 1951 in Düsseldorf auf öffentlicher Strasse der Hausfrau Amalie en nach einer gemeinsamen Zeche! plötziich die Geldbörse mit 62.- D.I Inhalt gewaltsam aus der Wanteltasche entrissen und dadurch ein Verbrechen des Raubes (§§ 249, 250 StGB) begangen zu haben. Das Landgericht nimt an, der Angeklagte habe schon am Abend des 8. Oktober in einer der mehreren gemeinschaftlich nit Frau As besuchten Gaststätten aus deren im abgelegten Mantel '«. befindlichen Geldbörse unbemerkt einen Geldbetrag zur Bezahlung der gemeinsamen Zeche entwendet, nachdem der zu demselben Zweck ihm von Frau = | geliehene Betrag von 10.- DII aufgebraucht gewesen sei. Weiter habe er — jedoch ohne Gewaltanwendung - am 9. Oktober nach 1 Uhr nachts der Frau Am die Geläbörse aus der iianteltasche rerissen, nachden er zuvor sie in einer Araftdroschke in die Nähe seiner \rohnung auf der Hardt gebracht hatte. Das Landgericht hai den Beschwerdeführer deshalb wegen zwei Diebstählen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Nevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.) Irrig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorschrift des § 264 StPO sei durch die Verurteilung wegen des nach den Urteilsfeststellungen am Abend des 8, Oktober begangenen Diebstahls verletzt, weil diese Tat nicht angeklagt sei. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Ieuptverhandlung darstellt.
Mach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen lzein Anlass besteht. bedeutet hier "Tat!" den vom Eröffnungsbeschiuss betroffenen Vorgang, einschliesslich aller damit zusarmmenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommisse und tatsächlichen Unstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des anzeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkomnnisse nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Eierbei ist nicht entscheidend, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung dieses geschicktlichen Vorganges eine oder mehrere selbständige Lanudlungen im Sinne des sachlichen Strafvechts statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben (vgl LGSt 72, 339 /3407 und die dort angezogenen Entscheidunsen). Gegenstand der Anklage ist hier die von rechtswidriger Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der der Frau AUEEREBE zer:.örenden Celäbörse und ihres Inhaltes von 62,- DM durch den Angeklagten gelegentlich des Zusammenseins beider, das vom 8. Oktober nachmittags 1 Uhr bis zum 9. Oktober über 1 Uhr nachts hinaus sich erstreckte. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das gesamte Zusammensein des Angeklagten mit der Frau Au» zu dem vom äröffnungsbeschluss betroffenen Vorgange g°- hört. Der Umstand. dass nach den tatrichterlichen Feststeilungen der Angeklagte die 62.- Dil nebst der Geldbörse nicht in einer Handlung am Inde des Zusammenseins, wie die Anklage annimmt, sondern in zwei Handlungen und in der Veise weggenonmen kat, dass er zunächst der Geldbörse
einen — der Löhe nach nicht feststellbaren - Betrag zur Zahlung der Zeche entnahn, hat keine andere Bedeutung
als die, dass der von der Anllage zur richterlichen Beurteilung gestellte Lebensvorgans im Lichte der lauptverhandlung eine andere Gestaltung zeigt als nach dem Ärgebnis der staatsanwaltschaftlichen !!rmittelungen. Das Landgericht war deshalb nicht nur befugt, sondern nach §§ 155 Abs 2, 264 St?0O auch verpflichtet, die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung schon am Abend des B. Oktober vollzogene Wegnahme eines Geldbetrages aus der sodann am
9, Oktober weggenommenen Geldbörse abzuurteilen.
2.) Die Revision meint, für den ersten Diebstahl gebe das Urteil die Tatsachen, in denen die gesetzlichen kerkmale der strafbaren Handlung zu finden seien, nicht voliständig an. Es enthalte keinerlei Feststellungen über den Tatort, über den Zeitpunit der Tat, über die Höhe des gestohlenen Betrages und über den lergang im einzelnen, insbesondere nicht darüber. varım Frau ER. von der Entwendung des Geldbetrages aus der Geldbörse nichts bemerkt habe. Auch habe das Landgericht nicht geprüft, ob die zum Diebstalil gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung dem Angeltlagten deshalb gefehlt habe, weil er das Geld für die gemeinsanıe Zeche verwenden, also der Bestohlenen teilweise wiederum zukommen lassen wollte. Dieser Hangel verstosse gegen die Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO und zugleich gegen § 242 StGB. Die Tüge ist nicht begründet.
Der nach den VUrteilsausführungen für erwiesen erachtete Sachverhalt erfüllt den äusseren und den inneren Tatbestand des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB). Danach hat
der Angeklagte Geld, das der Trau Am zehörte, heinlich aus deren Geldbörse genommen. Tie Celdbörse befand sich in der Tasche des liantels der Frau Aw: Den Jantel hatte Frau Am in der Gaststätte abgelegt, Die Geldbörse befand sich mithin zur Zeit der Latwendung des Geldäbetrages in ihrem alleinigen Gewahrsam. Der Angeklagte hat demnach der Frau | ihr gehöriges Geld weggenommen. Dass er dies nach der tatrichterlichen Überzeugung auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung getan hat. hebt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich hervor, Ls ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls, soweit der Angelilagte das Geld zur Begleichung der eigenen Zeche entwendete, Soweit er die Zeche der Frau AB mit dcn Gelde begleichen wollte, würde eine Zueignungsabsicht nur dern zu bejahen sein, wenn er sich Frau AB gegenüber so aufgespielt hätte, als ob er auch ihren Anteil an der Öeche mit eigenen üitteln bestreite. Für ein solches Verhalten spricht, dass er nach Verbrauch der "geliehenen" 10.- Dii beim zweiten Besuch des Cafets Ko ihr erklärte. er habe Pullover verkauft und vielleicht mehr Geld, als sie dächte. Ob das Landgericht dies angenomuen hat, kann aber dahingestellt bleiben. Soweit er das Gold zur Begleichung der eigenen Zeche verwenden wollte, war die \legnahme nach den tatrichterlichen Feststellungen unzweifelhaft von der Absicht rechtswidriger Aueignung getragen.
Irrig ist ferner die Ansicht der Revision, es bedürfe näherer Begründung, weshalb das Jandgericht zu der Annahme des ersten Diebstahls gelange, obwohl Tatzeugen nicht vorhanden seien. Die Urteilsgründe haben, sofern
der Beweis der die werlkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllenden Tatsachen aus anderen Tatsachen Gefolgert wird, zwar auch diese Tatsachen und die daraus gezogenen Schlüsse anzugeben. aber nicht die Trwägungen, die zu diesen llolgerungen geführt haben. Diesen Anforderungen £enügt das Urteil. Es führt aus, nach der Überzeugung des Landgerichts könne es nicht anders sein, als dass der ingelilagte das Geld zur Begleichung der Zechen heimlich der Geldbörse
der Frau A entnoziien habe, weil er selbst kein Geld mehr gehabt habe, die geliehenen 10.-TI alsbald verbraucht gewesen, weitere Zechen von ihm und Frau A gemacht und von ihm bezahlt worden seien und Trau er ihm weder weiteres Geld geliehen noch ihre Geldbörse zur Begleichung der gemeinsamen Zeche überlassen habe. Gerade die Behauptung des Angeklagten, dass Trau As ihn die Geldbörse samt Inhalt in einer der Gaststätten überlassen und er mit ihrer Billigung davon die weiteren Ausgaben bestritten habe, zieht das Landgericht auf Grund der zeugenschaftlichen Bekundung der Frau Alp für viäerlegt an. &s ist also nicht so, wie die Nevision will,
dass diese „öglichkeit offen geblieben wäre.
3.) Die Revision meint ferner, auch die Annahme des zweiten Diebstahls werde durch die tatrichterlichen Teststellungen nicht getragen. Das Urteil lasse nicht erkennen, ob die Geldbörse leer gewesen sei, als er sie entwendete, oder ob sich noch ein Geldbetrag darin befunden habe, Nach den Ausführungen des Urteils müsse im Hinblick auf die Zahl der besuchten Gaststätten und die dort gemachten Zechen angenommen werden, dass der Angeklagte, wenn er überhaupt bereits in einer der Gaststätten Geld aus der Börse entwendet habe, den gesamten noch darin be-
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findlichen Betrag von 62.- Dil herausgenommen habe. Wenn dem aber so gewesen wäre, so wäre es zum mindesten unwahrscheinlich, dass er nach Liitternacht noch die nunmehr leere Geldbörse gestohlen hätte. Die Annahme des ersten Diebstahls schliesse daher logischerweise die Annahme des zweiten
aus:
Das Urteil hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Das Landgericht geht davon aus, dass die Geldbörse nur noch wenig Geld enthielt, als der Angeklagte sie auf der Strasse aus der lianteltasche der Frau RE herausriss. Es ist der -ieinung, dass dieser Umstand die Annahme des zweiten Diebstahls nicht ausschliesse, weil erfahrungsgemäss die -ienschen nicht immer vernünftig handelten, zumal wenn sie, wie im vorliegenden Falle der Angeklagte, unter Allkoholeinfluss stünden. Diese ırwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme, dass der Angeklagte zunächst den Inhalt der Geldbörse zum grössten Teile und später dic Geldbörse selbst mit dem geringfügigen Restbetrag entwendet habe, enthält somit kleinen inneren \iderspruch. Sie ist weder nit den Lenlkigesetzen noch mit den Sätzen der Lebenserfakrung schlechthin unvereinbar. Auch diese nüge der Revision greift deshalb
nicht durch.
4.) Der 3eschwerdeführer macht endlich geltend, das Landgericht habe "die Straftat unter dem Gesichtspunkt des § 330 a StGB prüfen" müssen. Sie vermisst demnach eine Feststellung darüber, ob der Angelilagte zur Zeit der Begehung der beiden den "atbestand des Diebstalils erfüllenden Handlungen zurechnungsfähig im Sinne des § 51 StGB gewesen ist. Tiese Rüge greift durch. Fach den tatrichter-
lichen Feststellungen hat der Angeklagte sich mit Frau AU von etva 1 Uhr nachnittags bis etwa 1 Uhr nachts ununterbrochen in Gaststätten aufgehalten und daselbst zunächst kleinere und nach 18.30 Uhr grössere liengen Bier getrunken. Von 18.30 Uhr bis 1 Uhr nachts zechten beide im Kaffee KÜME. Dic Zeche betrug dort allein 20.- Dil. Der Angeklagte wurde mit der Zeit stark angeheitert. Die \egnahme der Geldbörse Lohnte sich für den Angeklagten nur, wenn sich darin ein grösserer Geläbetrag befand. Der Angeklagte hatte der Geldbörse bei dem ersten Diebstahl soviel Celd entnommen, dass er die gemeinsamen
Zechen und noch 5.- Di für die Tahrt mit der kraftdroschke
zur Nardt bezahlen konnte. Er wusste also, dass in der Börse nur noch wenig Geld war, als er sie wegnahm. Dass er sie -— vom Standpunkt des auf Beute ausgellenden Diebes unvernünftigerweise - gleichwohl entwendete, erklärt das
Landgericht damit, dass die llenschen, zumal wenn sie unter
Alkoholeinfluss stehen. nickt immer vernünftig handeln, Dazu kommt, dass er Frau Aw, nachden sie die „raftdroschke auf der Eardt verlassen hatten, zunächst zu belästigen versuchte und dann, als sie sich diesen Belästigungen entzog, aufforderte, mit ihm in seine Wohnung zu
kommen. Diese \ohnung teilte er mit seiner damaligen Ver-
lobten und jetzigen Frau. Is ist zum mindesten ungewöhn-
lich, dass ein liann eine Frau, mit der er sich 12 Stunden
in Gaststätten herumgetrieben und die er schliesslich in
einsamer Gegend belästigt hat. unmittelbar darauf zu sei- u
ner Wohnung bringen will, obwohl er erwarten muss, von seiner Verlobten empfangen zu werden. Alle diese Umstände geben Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfühigkeit des
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Angeklagten. Deshalb bedurfte es zur Verurteilung wegen Diebstahis der Feststellung, dass er zur Zeit der beiden untwendungen trotz des erheblichen Alkoholgenusses zurechnungsfähig war. Da es hieran fehlt, tragen die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Der Langel nötigt dazu. das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Tntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
Bei der Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird das Landgericht zu beachten haben, dass ein die Zurechnungsfähigkeit ausschliessender Alkoholrausch (§ 330 a StCB) nicht etwa "sinnlose" Betrunkenheit voraussetzt oder, dass der Trunkene mindestens einen schwankenden Gang hat, Die durch Alkoholeinwirkung hervorgerufene. die Zurechnungsfähigkeit ausschliessende Bewusstseinsstörung ist nicht immer von solchen äusseren Erscheinungen bezleitet. Zurechnungsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Täter sehr wohl weiss, was er tut, und dass das, was er tut, Unrecht ist, sofern er nur zufolge der Bewusstseinsstörung nickt fähig ist, sich nach dieser Einsicht zu verhalten. I[s ist gerade eine Sigentümlichkeit des Alkoholrausches, das Hemmungsvermögen zu beseitigen. Wenn das Linsichtsvermögen nicht aufgehoben, aber infolge Beseitigung des Hemmungsvermdgens gleichwohl der Täter nicht mehr zurechnungsfähig ist, pflegen seine Handlungen dem äusseren Scheine nach nicht selten den Lindruck zu erwecken, als ob er voll zurechnungsf£hig wäre. Solange Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeräumt werden können, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er zurechnungsun-
fähig gewesen ist, und freizusprechen, weil eine Verurteilung auf Grund der Feststellung, der Angeklagte habe entweder ein Vergehen des § 330 a StGB oder die im Rausche verübte Straftat begangen, nicht zulässig ist (BEISt 1, 275).
Kirchner Koeniger Busch Scharnenseel Baldus