Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.05.1955 – 3 StR 134/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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% StR 134. 55 2236 089
in Namen des Voikes.
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Albert F SEE KM aus CME R14..; geboren am ED 1931 in Bez. Ki CK,
wegen Vergehens nach § 330 a StGB
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann ais Vorsitzender,
Bundesrichter Tr; Koenjger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels ais beisitzende Richter,
Oderstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben soweit dem Angeklagten Straf-- aussetzung zur Bewährung versagt worden ist,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
im Umfangs der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-- iung und Entscheidung, auch über Aie Kosten des Rechtsmittels,an das landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens nach § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
[. Die Verfahrensrüge. ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
il. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt dagegen zu seiner teilweisen Aufhebung.
1. Soweit die Revision das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Ingrid Se erörtert, führt sie nur unzulässige Angriffe gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters, dessen Feststellungen zür das Revisionsgericht bindend sind.
Die Ausführungen der Revision über § 223 a StGB sind unbeachtlich, da das Landgericht nur einfache Körperverletzung nach § 223 StGB für gegeben hält-
2. Die Verurteilung des Angeklagten aus § 330 a StGB läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil äes Angeklagten er-
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kennen. Voraussetzung für eine Verurteilung nach dieser Strafbestimmung ist, daß der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte sich bei Begehung der
äjie Bedingung der Strafbarkeit bildenden Taten im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit befunden hat; es genügt nicht, daß der Tatrichter die bloße Möglichkeit eines derartigen Rauschzustandes festgestellt hat. Solsngze Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagte nicht ausgeräumt werden können, muß er freigesprochen werden, da eine wahlweise Feststellung zwischen dem Vergehen nach § 330 a StGB und der im Rausch begangenen Straftat nicht zulässig ist (BGH 3 StR 242/52 vom 26. Juni 1952: 3 StR 859/51 vom 13, November 1952; BGHSt 1. 2755; 1. 327'.
Hier hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung Bl 9 JA zwar ausgeführt, dem Angeklagten könne "nicht widerlegt werden, daß er sich am Vormittag des 25. Juli 1954 in einem die Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs 1 StGB ausschließenden Alkoholrausch befunden hat." Diese Darlegung könnte-—. für sich allein betrachtet -- es zweifelhaft erscheinen lassen, ob das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei zurechnungsunfähig gewesen. Das jandgericht fährt dann aber fort: "Der Angeklagte konnte daher nur wegen der in diesem Rausch begangenen Taten nach § 330 a StGB bestraft werden. Er hat sich in der dem Tattage vorangegangenen Nacht und am frühen Morgen ilurch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähizkeit ausschließenden Rausch versetzt." Hieraus ist zu entnehmen, daß der Tatrichter die Merkmale des § 51 Abs 1 StGB nicht bloß unterstellt. sondern für erwiesen hält; dafür sprechen übrigens auch die Feststeliungen über die Menge
des vom Angeklagten genossenen Alkohols,
Die Verurteilung des Angeklagten aus § 320 a StGB ist daher rechtlich unbedenklich.
III. Rechtiich zu beanstanden ist dagegen die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung ist formelhaft und daher
unzureichend.
Soweit das Landgericht die Vollstreckung der Strafe wegen der "Art der Taten" für notwendig hält. ist nicht klar erkennbar, was es hiermit sagen will. Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt. also nur wegen schuldhafter Herbeiführung eines Rauschzust=ndes; dabei fälit ihm nach der Ansicht des Landgerichts nur Fehr-- iässigkeit zur last. Das wäre zu berücksichtigen gewesen.
Es gibt keine strafbare Handlung, bei der wegen ihrer "Art" Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kommt (B&HSt 6, 299°.
Auch soweit das Landgericht zur Begründung des Ööffentiichen Interesses auf die "Persönlichkeit des Angeklagten"
verweist. ist dies mit Rücksicht darauf. daß der Angeklagte arbeitsam und bisher nicht vorbestraft ist. ohne
nähere Darlegung nicht verständlich.
Glanzmann Koeniger Busch
Maaß Dr. Wiefels