Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 5 StR 484/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 484/52 YO 06%
ijn Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Gerhard Manfred D ED
geboren am EEE 1932 in EEE, wohnungslos,
z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängris AED
wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Dip wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.
Ebenfalls aufgehoben werden die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie der Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 175a 2.4 StGB und wegen Betruges zugrundeliegen.
- 2 —-
- 2.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. .
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -—
wer
- 3 - 5
Gründes
Der heute 19 Jahre alte Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern in drei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Unzucht zwischen Männern, wegen Erpressung, wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung sowie wegen Übertretung des § 360 Ziff 8 StGB (falscher Namensangabe) gemäß §§ 14, 15 RJGG zu einer Einheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.
Die Revision deg Verteidigers rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.' Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet. j
1.) Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagte in mindestens drei Fällen'mit anderen Jugendlichen gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen habe (wechselseitige Onanie). Wenn die Revision demgegenüber dartun will, daß nur ein Fall des Vergehens gegen § 175 StGB nachgewiesen sei, so wendet sie sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen, ist also insoweit unzulässig.
Im Ergebnis unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 175 II StGB außer acht gelassen, nach der bei Beteiligten unter 21 Jahren das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen kann. Zwar hat das Landgericht diese Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat aber bei den Strafzumessungsgründen als strafschärfend die mehrfache Wiederholung der Unzuchtshandlungen hervorgehoben. Schon daraus geht hervor, daß die Strafkammer keine besonders leichten Fälle angenommen hat.
2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Verbrechens
gemäß § 175a 2.4 StGB nicht aufrechterhalten werden. Hier-
nach wird bestraft, wer gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne dieser Bestimmung
-4-
Fe er Daun“
fat
ET een,
Tee TEE Er nn _ - ..
rm Urmız
fucE Zlen ie und
-4-
r
erfordert, daß die Unzucht in der Absicht betrieben wird, sich durch deren wiederholte Begehung eine Einnahmequelle zu verschaffen. Mit Recht vermißt die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Un« zuohtshandlungen mit dem Zeugen KB und den von diesem geleisteten Zahlungen. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte den Zeugen schon im Herbst 1950 kennen gelernt. Schon von dieser Zeit ab hatte der Zeuge ihn mit wöchentlich 5.- bis.10,- DU Taschengeld unterstützt. Erst im Dezember 1950 war es dann zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten zu gegenseitiger Onanie gekommen. Ende Januar oder Anfang Februar 1951 kam es dann noch einmal zu ungüchtigen j Handlungen. Nachdem der Angeklagte sodann Ende März 1951 arbeitslos geworden war, also etwa zwei Monate nach dem zweiten und letzten unsittlichen Verkehr mit SEEN, 1ic8 er sich von diesem mehrmals größere Geldbeträge geben. Hiernach findet die Annahme der Straf-. kammer, der Angeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, sich durch die wiederhalte Begehung der gegenseitigen Onanie eine ständige Einnahmegüelle zu verschaffen, in ihren eigenen Feststellungen keine Stütze, Nieht durch die Wiederholung der Straftat der Unzucht wollte sich der Angeklagte eine stündige Einhahmequelle verschaffen, sondern er wollte die Tatsache, das xD durch den Verkehr mit ihm straffällig geworden war, ausbeuten. Dies fand schließlich am deutlichsten durch die anschließende Erpressung seinen Ausdruck.
3,) Die Verurteilung wegen Erpressung gegenüber dem Zeugen KB, den ücr Angeklagte durch Drohung mit Anzeige bei der Polizei zur Hergabe von weiteren Geldern bestimmte, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen;
sie wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.
-5-
-5- ri;
4.) Dagegen wendet sich die Revision ausdrücklich gegen die Verurteilung wegen Betruges. Sie greift hierbei zunächst unzulässigerweise die Feststellungen des Urteils an. Hiernach ließ sich der Angeklagte anläßlich 4er Weltjugendfestspiele in der FDJ-Betreuungsstelle ih “Haus der Jugend" in Berlin-Zehlendorf Verpflegung geben, die hur an FDJ-Angelörige ausgegeben wurde, Er gebärdete sich wie ein solcher und täuschte hierdurch den Betreuer des Jugendheimes, der die Verpflegung ausgab. Infolge des Irrtumes, der Angeklagte komme als FDJ-Angehöriger aus dem Osten, händigte ihm der Betreuer die Verpflegung aus und schädigte hierdurch das Vermögen des Spenders.
Da auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 263 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ist soweit der Tatbestand des Betruges an sich gegeben, Die Strafkammer hätte jedoch prüfen müssen, ob nicht in diesem Falle die Voraussetzungen des § 264a StGB erfüllt sind. Denn der Angeklagte hat sich durch seine Tat nur geringwertige Gegenstände verschafft und die Verhältnisse des Angeklagten, der nach den Feststellungen des Urteils anscheinend in dieser Zeit nur von der erpreßten Unterstützung KIEEEBs von monatlich 100.- DM lebte, legten die Möglichkeit nahe, daß er aus Not gehandelt hat. Sollte dieses der Fall sein, so würde mangela Strafantrages eine Verurteilung nicht stattfinden können. Aber auch ohnehin dürfte es in diesem Falle ange» bracht sein, die Voraussetzungen des § 153 II StPO zu erwägen, da auch die Strafkamner ausführt, daß dieser Fall wegen seiner Geringfügigkeit bei der Strafzumessung fast gar nicht ins Gewicht gefallen sel.
5.) Nicht zu beanstanden ist dagegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Zu Unrecht meint die Revision, daß nicht Urkundenfälschung sondern nur eine schriftliche Lüge vorläge, Nach den Urteilsfeststellun-
w
6 -
”
gen hat der Angeklagte, nachdem er sich auf der FDJ-Betreuungsstelle verdächtig gemacht hatte und von einem dort tätigen Betreuer zum nächsten Polizeirevier gebracht war, dort eine auf den Namen "Günter RED" lau. tende Teilnehmerkarte der Weltjugendfestspiele vorgelegt und die auf dem Polizeirevier gefertigte Niederschrift über seine Vernehmung-mit "Günter Reich" unterschrieben,
Mit Röcht sieht das Landgericht den Tatbestand des § 267
StGB als erfüllt an. Entscheidend ist es, daß der Angeklagte mit der Unterzeichnung der Urkunde, des Protokölls über die polizeiliche Vernehmung, eine Täuschung nicht nur über den Namen, sondern auch über die Identitüt der Person des Unterzeichnendon bezweckte.Der Angeklagte verfolgte nicht nur den Zweck, seinen wirkltohen Namen nicht zu verraten. Er erweckte vielmehr den An-Schein, als sei er der auf der Teilnehmerkarte Aufgeführte.
6.) Gegen die Annahme der gleichzeitigen Übertretung des § 360 Ziff 8 StGB, begangen durch Angabe eines falschen Namens gegenüber dem vernehmenden Polizeibeanten, bestehen keine B.dcnkex.
7.) Wegen der zu 2) und 4) aufgezeigten Mängel mußte das Urteil insgesamt im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, da der Angeklagte gemäß §§ 14, 15 RJGG zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden ist. Gleichzeitig waren gemäß § 353 II StPO die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen in dem im Urteilsspruch angegebenen Umfange aufzuheben, weil nur sie durch die aufgezeigten Mängel betroffen werden. Dagegen sind die der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB in drei Fällen, wegen Erpressung, Urkundenfälschung und Übertretung des § 360. Ziff 8 StGB zugrundeliegenden Feststellungen durch die aufgezeigten Mängel nicht betroffen. In
diesem Umfange war die Sache nach § 354 II StPO an das Land-
gericht zurückzuverweisen.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt Siemer