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BGH Entscheidung vom 05.07.1957 – 1 StR 196/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Naınıen aes Valkes

In der Strafssche

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den Metzgermeister Georg M ED au: OU: dort geboren an ED : 324.

wegen Vergehens gegen das Iebensmittelgesetz u.a.

hat der i. Strafsenat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ‚Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in. 3er Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |

Justizangestellter j als Urkundsbeamter äer Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die tevision des Angeklagten wird das Urteil des "andgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dle Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

'- Bekundungen nicht noch versicherte er ihre Richtigkeit

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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 7 Abs 2, § 26 Nr | des Fleischbeschaugesetzes idF vom 29. Oktober I940 {RGBl I, 1463) und wegen fort-- gesetzten Betrugs in Tateinheit mit einem fortgesetzten “ Vergehen gegen § 3 Nr 1b, $ANr 1 und 2, § 11 Abs 1 IMG zu Gefängnis und Geldstrafe verurteilt, die Führung eines Metzgereibetriebs ist ihm untersagt worden,

1.) Seine Revision hat aus folgendem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolgs

Der Hauptbelastungszeuge, der bei dem Angeklagten damals als Gehilfe beschäftigte Metzger Georg BB: wurde, nachdem er auf seine Aussage vereidigt und die Beweisaufnahme geschlossen worden war, nochmals vorgerufen und "sagte weiter aus", Er beschwor aber diese

. unter Berufung auf den früher geleisteten Eid. Das bean- = standet die Revision mit Recht. (88 59, 67 StPO; BGHSt A, 140). Da die Möglichkeit besteht, daß die ergänzte unbe- | _. eidete. Aussage gegen den Angeklagten verwertet worden |

: ist und der Verfahrensverstoß das ganze Urteil betrifft, muß es in vollem. Umfange aufgehoben werden. ‘Auf die Sachbeschweräe konnt es daher nicht an,

2. ) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Soweit der Polizeiobermeister FEB sich im Zusammenhang mit Wahrnehmungen bei der Nachschau über die Gesundheitsschäälichkeit der von ihm vorgefundenen verdorbenen Wurstmengen äußert, wird sich eine Vergewisserung über seine Sachkunde empfehlen (§ § 5 StPO).

b) Die Innereien waren tierärzilich zum menschlichen Genuß für untauglich befunden worden, somit schon kraft ihrer Beschaffenheit, überdies aber auch deswegen als verdorben im Sinne des § 4 Nr 2 LliG anzusehen (RGSt 49. 351 '£; 73, 83, 86), weil der Tierarzt sie absichtlich in den Schmutz warf und der Metzgergehilfe eine Bütte mit Schweineborsten darüber schüttete. Gemäß § 30 FleischBG wäre daher neben § 7 Abs 2, § 26 Nr i FleischBG zugleich $ A Nr 2 IMG anzuwenden (§ 75 StGB; vgl RGSt 38, 21),

c) Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Lebensmittel nachmacht oder verfälscht und sie dann in den Verkehr bringt, ist "allein nach § 4 Nr 2 IMG, nicht auch nach § 4 Nr 1 IMG strabar, denn dieser (letztgenannte) Tatbestand wird von dem anderen aufgezehrt (RGSt 7i, 17, 18 und 308, 313; 13, 83, 84; 75; 117, 1195 RG IJW 1938, 1323 Nr 23, BGH 5 StR 846/52 vom 29. Januar 1953 bei Herlan GA 1953, 76).

d) Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten! können Befunde, die es bloß "nicht ausschlies-- sen, daß ungeeignetes Rohmaterial verwendet" wurde, ‚hier nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet wer-. den»

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e) Das Lanägericht wird für die Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen haben (§ 29 StGB). Dem steht § 358 Abs 2 StPO nicht entgegen (BGH IM Nr 4 zu § 358 StPO).

Benatspräsident Dr.Hörchner Dr,Peetz Bundesrichter Mantel

ist, bevor er das abgesetzte ist infolge Beurlau-

Urteil unterzeichnen konnte, bung an der Unter-

verstorben "zeichnung verhindert. Dr. Peetz Dr. Peetz

Werner Hübner F