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BGH Entscheidung vom 30.04.1952 – 3 StR 31/50

3. Strafsenat

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2326 039 27

3_StR 31/50

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schleifer Ernst K En aus VER, geboren ac EEE 1899 in !i ,

2.) den ilaurer Benedikt Wi aus . geboren am EB 1899 in \ Kreis Wa .

5.) den Parkettleger Artur B aus \i . geboren am 1905 in E

zeibeamten a.D. Fritz _P an , geboren am MEER 18953 in Sc .

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.

4.) den Poli 1%

nat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haber: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

. Lendgerichterat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird des Urteil des Schwurgerichts in Tuppertal vom 24. "ai 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhendlung urd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtcmittels, an das Lendgericht (Strafkemer) in Vupyertal zurück-

verwiesen,

Von Rechts wegen

va

gründe§

los

Das Verfahren gegen die Angeklagten We, \.ı mm und DEEP. ie als frühere SA-Angehörige wegen gemeinschaftlicher oder gefährlicher Körperverletzung {§ 225« StGB) in mehreren Tällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die ilenschlichkeit (KRG Nr 10 Art II 1 c) angeklagt veren. ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 71, Dezenber 1949 eingestellt worden. Der Angeklagte END. der als Polizeibeamter der Körperverletzung im Ant in zwei Füllen {§ 340 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt war, ist freigesprochen vorden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsenraltsc!z”t mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachliczer Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Im Felle SCHE hat das Schwurgericht festsestellt, der Angeklagte KW habe im Auftrage des dans ıı- gen Ortsgruppenleiters den Zeugen SW im Februer 1933 festgenommen und zum SA-Heim gebracht, wo SB von dem Angeklagten BEE vernommen worden sei und dabei ver. diesem einen Tritt mit dem gestiefelten Fuss in die „eı- stengegend erhalten habe °

a) Das Verhalten des Angeklagten MM hat es recht: lich dahin gewürdigt, dieser-habe die Testnahnle dcs Zeigen SEM in seiner Eigenschaft als Hilfspolizist. nithin in Ausführung seines Amtes vorgenommen, so dauı si: strafbare Freiheitsberaubung im Sinne des § 279 Ste? nich! vorliege. Diese Auffassung ist nicht rechtebcedenkenfrei. Sie leidet schon daran, dass das Urteil jede Prüfungs und Erörterung darüber vermissen lässt, ob koch ordnungemüssiz

- 3.

3.

zum Hilfspolizisten bestellt worden ist, Deraus. dass er, wie es an einer anderen Stelle des Urteils heisst. im Jahre 195353 vorübergehend als solcher eingesetzt und auch täütig war, lässt sich allein die Eigenschaft des Anzeklasten KB als Hilfspolizeibeamter nicht folgern, Deren Vorliesch kann nur dann zuverlässig beurteilt werden, wenn festst:ht. ob und in welcheı Weise die Bestellung zum Hilfsyolizisten geschehen und ob sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriiten. insbesondere von einer danach zuständigen Stelle ensgesprochen worden ist.

Abgesehen davon, könnte die Festnahme des Zeugen SCHE äurch den Angeklagten KR selbst dann eine Freiheitsberaubung bilden, wenn dieser als :lilfspolizeibeenter tätig geworden wäre. Denn eine solche liegt nicht zur vor, wenn die Festnahne an sich der Rechtmüssigkeit entbehrt., Die Tetbestandsmerkmale des § 239 StCB sind vielmehr euch verwirklicht, wenn die Freiheitsentziehung zu dem Zwecke vorgenomuen wird, den Festgenomnenen während ihrer Dauer einer widerrechtlichen Behandlung zuzufu.hren (vgl RG IW 1925. 973). Diese Voraussetzungen können Aier gegeben sein. falls der /ngeklagte KB bei der Festnelime des Zeugen SM gewusst oder jedenfalls demit gerezii-

net hat, dieser werde im SA-Heim misshandelt werden. Lanz

wäre, sofern der Angeklagte in seiner — etwaigen - 1.02. schaft als Hilfspolizist vorgegangen sein sollte. sciu Verhalten als Freiheitsberaubung im Amt gemüss § 341. Stc5 zu würdigen.

Da es zu alledem im Urteil an jeder Tarlegung unü srörterung fehlt, ist das Revisionsgericht nicht in der ZIeze zu prüfen, ob die Verneinung der Rechtsridrigkeit des Vor-

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gehens des Angeklagten MM pei der Festnahme des Zeugen SEHE euf einer rechtlich zutreffenden Yürdigung des Tecı- verhalts beruht.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Ansicht des Schwurgerichts, der Tatbestand der Körperverletzuüig sei durch den Angeklagten ZB nicht erfüllt, weil dieser selbst den Zeugen Sb weder geschlagen noch sonst- “ie misshandelt habe. Darauf allein kamn es nicht anlomnen, Der Angeklagte KR het, wie es im Urteil heisst. dern Zeugen SCHE festgenommen und zum SA-Ieim gebracht, Er - könnte daher. auch wenn er sich an dem Schlagen unmittel- " ver nicht beteiligt hat. der Teilnahme an der von Gen Au- j

geklagten Te beganzenen gefährlichen Körpervcrlet-

zung schuldig sein, sofern er, vwissend oder jedenfalls damit rechnend, dass der Zeuge SB im SA-Ilein misshandelt verden würde, diesen dort hingeschafft hätte, Dabei vürde 1 eich die Art seiner Beteiligung aus seiner inneren Verhelten ergeben. lierzu fehlt es im Urteil an jedveder Yeutstellung, so dass nicht mit Sicherheit gesagt werden ZEN... ob das Schwurgerickt hinsichtlich des Angelillerten TE eine Körperverletzung, die gegebenenfells eine solche in .ıt (§ 340 StG3) sein könnte, mit Recht verneint hat.

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b) Was den Angeklagten SEE angeht, so mei: Saz Schwurgericht, dessen Verhalten gegenüber dem Zeusen a) erfülle zwar die Tatbestendsmerimale des 5 223 a Stli. jedoch sei die Strafverfolgung nach 3 67 L.bs 2 StcB verjährt, weil der Handlungsweisc des Angeklagten nachweislich kein politischer Beweggrund zugrunde gel.>gen hätte und sie zuch: nicht auf politische Gegnerscheft zurückzuführen gewesen "sei. Diese Begründung reicht für die Annahme einer Verjüh-

rung der Strafverfolgung nicht aus.

-5.

Nech Art I §§ 1 und 3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtsyfilege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ S 65) können auch an sich verjährte Vergehen, für die das Gesetz llöchststrefen vou mehr als drei Jahren Gefängnis androht, noch verfolst crden, wenn sie zwischen dem 30. Jenuar 1933 und den 5, ['si 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind und die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, .ıessgebend ist somit. ob die Bestrafung in jenem Zeitraum aus volitischen Gründen unterblieben ist. Dafür ist nicht allein entscheidend, ob das strafbare Verhelten auf politische Bewesgrände oder politische Gegnerschaft zurückzufikren war, wenngleich diese Unstünde in bevorzugter Weise defür sprechen können, dass das Unterbleiten der Sestrafung solitisch bedingt war, wie aus § 1 Abs 1 Satz 2 as0 hervorseht. Vielinehr ist eine Straftat auch denn aus politischen Gründen im Sinne der Verordnung nicht bestraft worden. wenn sie infolge mittelberer rechtswidriger Lintliüsse üc:z kationalsozialismus nicht verfolgt wurde. etwa weil Geoswegen ihre Anzeige unterblieben oder im polizeilichen zrv-

mittlungsverfahren bereits im Keime erstic!i ist vi. I Urt vom 8. Februar 1952 - 2 StR 43/50 -). Diese ..Szlich.eit ist so. wie der Sachverhalt im Urteil geschildert iet- Yiar gegeben, Danach hat der Zeuge Schön sich der Aufforderung zum SA-Heim zu kommen, widersetzt und ist von den "nr! = ten Koch und zwei weiteren Personen gewaltsam dortinin z°- bracht, :daselbst unter Vorhalten einer Pistole festze..eıiten und von dem Anseklagten DEE misshandelt ::orüe.ı. is ist daher sehr wohl denkbar, dass der Zeuge SW Semals aus dem Gefühl seiner Rechtlosigkeit gegenüber den

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rechtswidrigen Hachenschaften der SA von einer Strafanzeige abgesehen oder dass eine dieserhalb etwa erstaitete Anzeige nicht zu einem Strafverfahren geführt hat. Sc nach kann die Bestrafung des Angeklagten SB zus rolitischen Gründen unterblieben sein, selbst wenn dic Tat nicht unmittelbar auf politische Beweggründe zurückzufükren sein sollte, Insoweit lassen die überaus knapzren Terlegungen des Urteils auch keineswegs erkennen, ob das Schrurgericht aus zutreffenden rechtlichen Emäzunr;en

ein Handeln des Angeklagten DEE aus politischer Deweggründen verneint hat. In Urteil heisst es zwar, es lägen "nachweislich" keine solchen vor. Dafür ist jedorh den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nichts zu entnehmen, Diese geben vielmehr der Annahme des Gegenteils Kaum. Somit ist auch aus diesem Grunde nicht auszuschliessen. dass die Annahme des Schwurgerichts, die Strafverloigung sei verjährt, auf der Nichtberücksichtigung oder eu?

. einer irrigen Anwendung der Verordnung vom 25. Hai 197

beruht,

2.) Zu dem Falle EMEM ist im Urteil darzeic:zt. der Zeuge OB sei, nachdem er der zweimaligen Aufforäsrung des Angeklagten KB, zum SA-IIeim zu kommen. keine Folge geleistet hätte, eines Tages im August 19723 von ®inem unbekannten Polizeibeamten und unbekannten SL-Lertrn festgenommen und zur Polizeiwache geschafft worden. ver dort habe der Angeklagte Ki ihn zum SA-lIlein getrcskn, wo er in Gegenwart des Angeklagten Vie von der: «.: ..:- klagten BER darüber vernommen worden sei, ob er ?1ekate angekl.ebt habe. Als VW das verneint hate. sei er

von ie und SEE, viederholt mit einem Stihlnein

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und einem Gummiknüppel auf Arm und Nasenbein geschlagen worden. Debei habe ihn DEE noch mit einer Pistole bedroht, während Wi sich beim Schlagen besonders heirvorgetan habe.

a) Auch hier hält das Schwurgericht ein strafbares Verhalten des Angeklagten DE. insbesondere eine Treineitsberaubung. nicht für gegeben, weil dieser in seiner TZigenschaft als Hilfspolizist tätig geworden sei, Diese Rechtsauffassung ist aus den zum Falle SGB dargelesten Gründen zu beanstanden. so dass auf die dort dazu gemachten Ausführungen verwiesen werden kann,

Soweit das Schwurgericht ausführt, der Angzerlarse

Ze habe auch keine Körperverletzung gegenüber den Zeusen MB begangen, kann ebenfalls auf die Darlegungen zum Talle SC Bezug genommen werden. llierzu sei r. noch auf einen Widerspruch hingewiesen, der derin lier7. könnte, dass das Schwirrgericht entgegen seiner Au...

das Vorgehen des Angeklagten KM im Falle VW erfülle nicht den Tatbestand des § 223 a StGB, der Schlussabsats seiner rechtlichen Würdigung mit der Bemerkung eirleis®i die drei Angeklagten KR vi und TEEN hätten ich in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die \ienecl.- lichkiet der gemeinschaftlichen und gefährlichen Zörperverletzung im Amt gegenüber den Zeugen WB und 1.0 schuldig gemacht. Dieser Satz erweckt, für sich ellein tb:- trachtet,. den Eindruck, als ob das Schwurgericht den /nssklagten KB trotz Verneinung eines Verschuldens im Falle

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GOMEB der geführlichen Körperverletzung in /mt schuldis

befunden hütte, Wie aber der Zusammenheng der Urteilsgrta-Ge, insbesondere die Ausführungen zur Strafzunescurng “iv

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noch hinreichender Deutlichkeit ergeben. handelt es sich bei der beanstandeten Wendung lediglich um eire unklare and dadurch unrichtig wirkende Zusammenfessung, die nur besagen soll, jeder Anzekla;te habe sich der angefünrstch Straftaten insoweit schuldig gemacht, als sie jeweils vom Schwurzgericlt angenoimaen worden seien,

b) Das Verhalten der An eklagten Vi und >EEEEEE zegenüber dem Zeugen VB hat das Schwurgericht zunüchst als gefährliche Körperverletzung gemäss § 223 a StGD5 geviertet, Später spricht es von einer Körperverletzung; im xt. olıne die Vorschrift des § 340 StGB zu erwähnen und olme deren Tatbestandsmerkmale zu erörtern. Offenbar nimnt Gas Schwurgericht als selbstverständlich an, dasce auch diese beiden Anzcklagten els llilfspolizisten tätig geworden scien, obvohl dies im Rehnen der hierzu im Urteil getroff:ner tetsächlichen Feststellungen nicht zum Ausdruck korrt,

Ist schon aus diesem Grunde das Urteil als rechti’.oi fehlerhaft zu beanstanden, so kommt hinzu, dass das Sclwurgericht das Vorgehen der An-cklagten Tim und Teig unter den anderen in Betracht kommenden rechvlichen Ceeicnispunkten gänzlich ungeprüft gelassen hat. So können die beiden Angeklagten sich durch das Festhalten des Zeugen vom im SA-Heim einer Freiheitsberaubung im Sinne des 279 £%65 schuldig gexecht haben. "Diese würde als eine Freiheitspereubung im Aut nach § 341 StGB zu würdigen sein, falls cie z.ugelilarten als Hilfspolizisten tätig geworden wären, Unter dieser Voraussetzung !önnte ihre Hendlungsweis® euch die Tatbestendsmerkmale des 5 343 StGB erfüllt haben, vas die nevision der Staatsanvaltschaft zutreffend gelti:rd nec!:i.

Hütten nämlich die ingelilasten, wie das Urteil enzunehr.en scheint, als Til£snolizisten die Varnehmung des EB le:

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das Ankleben von Plakaten durchgeführt, so würden sie aıs beamte in einem Verfahren, das möglicherweise die ärnittlung einer strafberen Handlung und deren Ahndung zum Gegenrtand hatte. Zwangsmittel angewendet haben, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen.

Soweit das Schwurgericht das Verhalten der An;ekla;- ten un: DEE als ein Verbrechen gezen die „enschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes ür 10 £rt II 1 c gewertet hat, bedürfen seine Ausführungen keiner näheren zrörterung. Nachdem im Bereich der britischen Desatzungszone Deutschlands die Drmüchtigung der deuttchen Gerichte. das Kontrollratsgesetz Nr 10 anzuvenden, durch die Verordnung Nr 234 des Britischen lIohen Kommissars von 31. August 1951 (ABIAHK 5 1138) mit Wirkung von 1. Sspteüber 1951 zurückgenommen ist, ist eine Verurtceilungz aus diesem Gesetz nicht melır zulässig.

5.) Im Felle G u ie cemtl:ilt dus Ul5.:" so widersprechende tatsächliche Feststellungen, dese ri>ur erkennbar ist, welche Tatsachen das Schvurgericht als erviesen erachtet hat. Zei der Wiedergabe des Scchverae_ts. cer. wie es im Urteil am Schlusse der Sachderstiellr.r.- heisst, auf den eigenen Einlassungen der Anzsklegter. den Aussagen verschiedener Zeugen beruht, ist als fesi.y.- stellt bezeichnet, der Zeuge Cu der eis !ucentriger der KPD in TUE bekannt gewesen sei. sei i:: Jı.:_ 1933 nachts von dem Angelilagten KM und zwei weiteren &ileuten aufgefordert worden, mit zur SA-Vache zu zehen, Le er erklärt habe, nur einem polizeilichen Frsuchern Folge -. leisten, sei nach einüger Zeit der Ansehlacte Teiib ::...- zugekommen. der zusammen mit den SA-Leuten Gum :::

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nächst zur Polizeiwache und anschliessend zur T'A-k&serne gebracht habe, Dort sei Cu in Anwesenheit der Angeklagten KW und Po sowie des SA-Führers TeWWPvon den An eklagten DAMEN vegen unerlaubten uffenbesitzes vernonnen und auch wiederholt ins Gesicht geschle;scn vorden, Im Gegensatz zu diesen Feststellungen wird sodern in Tı.nmen der {Würdigung der Einlassung der Angeklagten aus;'eführt. ihre Beteiligung und liitwirkung bei der Festnahne. Vernehmung oder Misshandlung des Zeugen Cuimump sei. nicht nachgewiesen, weil dessen allein zur Verfügung stehende Aussage zur Jberführung der Angeklagten nicht ausreiche. Deshalb müsse der Tall bei der Beurteilung eusrer vetracht bleiben. |

Diese Beweiswürdigung ist mit dem im Urteil zuvor als festgestellt wiedergegebenen Sachverhalt unvrreinber. SC dass es hier an der nach § 267 StPO erforderlichen Angsve der Tetsachen fehlt, die allein dem Revisionsgericht die

Vornahme einer rechtlichen überprüfung des Urt-ils in zach-

licher Hinsicht würden ermöglichen können,

4.) Im Falle Lo hat das Schwurgericht als erwiesen erachtet, der Zeuge I) 5) sei im Juli 1933 § 1- nes Nachts von den Angeklagten Kb und De verhcitet und zum SA-Heim gebracht worden. Dort sei er, als er bei seiner Vernehmung durch den Sturmführer DaW@den _esitz einer der KPD gehörigen Schreibmaschine abges.-i°- ten hate, zunächst von einem gewissen Pelle und oder: von dem Angeklagten Ki mehrmals heftig ins Gesietl Zeschlagen worden. Danach habe er von Da@WBeinen Schie; it einem harten Gegenstand ins Gesicht erhalten, durch den er das Augenlicht auf dem einen Zuge ganz und cuf den en-

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» 11:

* deren zu 70 % verloren habe. Bsi dieser iiischandlung scien

die Angerlasten DB und Pe zuzezen gewesen,

a; Das Verhalten des Angeklagten DB nat das Schvurgericht als nicht strafbar erachtet. weil dessen invesenheit bei der Vernehmung des Io keine Unterstützun:: für den Sturmführer Be@P bedeutet habe und weil dem Aneklagten ein Einschreiten gegen Be@®nicht zumutbar gevesen sei, obwohl für ihn zweifellos eine Pflicht zum Linschreiten bestanden habe, Diese Zusführungen sird nicht frei von Rechtsirrtum,

Schon der Ausgangspunkt des ersten Teiles der vom schvwurgericht für seine Ansicht gegebenen Besründung ist verfehlt. Für die Frage, ob der Anzeklaezte TB sich

E an den von Be begengenen iiisshe.ndlungen des Zeugen

“ LOB beteiligt hat, ist nicht entscheidend, ob Dei a: ;esichts seiner Selbstherrlichkeit der Unterstätzung des /ngeklarten DEM dedurft hütte. :iassgeblich ist vielmehr, was ZuHEEER getan und was er gewollt hat. To ist es denkbar, dass er das Vorgehen BMBb nicht nur inner-

| lich gebillist, sondern in dem derusstscin und nit Jar. E „illen gemeinschaftlicher Tatausführung durch seite „in sse senheit gestärkt ‚hat. Wäre das der Fell, so würde er üe- \ ben BB als Täter anzusehen und damit als solcher Üsm 2 \ echweren Körperverletzung gemüss § 224 StCB - gegebeneu-

falls nach § 340 Ibs 2 StGB -. schuldig sein, da, wie dce Urteil feststellt. die Misshandlung des Zeugen Lo Ger. Verlust des Sehvermögens auf einem Auge zur Folge geies% hat. Ebensogut ist es aber auch möglich, dass er durch zeine Gegenwart die Handlungsveise des Ba rur hat fördern vollen, Das würde zur Annahme einer Beihilfe im Sinne des

§ 49 StGB führen und auch genügen, da es richt darauf ankommt, ob Ba@ eine solche Unterstützung nötig hatte.

Der zweite im Urteil angeführte Gesichtspunt-t, dem | Angeklagten DeER sei ein Zinschreiten gegen ve nicht zumutbar gewesen, vermag die Auffaxsung des Scin.irgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres zu tragen. Für die Erörterung der Zumutbarkeit eines Einschreitens des ' Angeklagten würde erst Veranlassung bestanden heben, «e:... zuvor festgestellt worden wäre, dass dieser das Verücliei: 1 des Dech missbilligt und dagegen hätte einschreiten v.cilen, Davon ist indessen im Urteil nichts gesagt. Die Trtsache, dass der An eklaste DEE selbst in endere:: Fällen Hisshandlungen festgenommener Personen bega:izer het. könnte eher für dasGegenteil sprechen, ollte Dim aber sich gar nicht gegen das Vorgehen Bags wenden, so wäre die Trage der Zumutbarkeit eines Einschreitexs für lie , Strafbarkeit seines Verhaltens rechtlich ohnc 3edeuvung.

Sollte der Angeklagte DEEP jedoch cie :lendl:.nzsweise des Sturmführers Ba tateächlich miscbilli,;t und ein etwaiges Eingreifen erwogen haben, co wuterlic,t vie Insicht des Schwurgerichts, für den Angelzlagten Aeve Etı- gesichts der schweren Hisshendlungsn des Zeucen Top \ eine Pflicht zum Einschreiten bestanden, rechtlichen »e- i denken. Unter diesen Voraussetzungen würe f{r den „nzc- u; klagten ein Eingreifen nur dann geboten gewercen, wem: für | ihn eine. Rechtepflicht zum Iiendeln vorgel>gen hütie, „ur velcher gesetzlichen Grundleze eine colche berult uber könnte, lässt das Urteil unerörtert. Es erwähnt nur cis Schwere der liisshandlungen des Opfers und.die Stellung

des Angeklagten TB e1s Scharfihrer, Beide Unevünde

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regt in

sind indessen nicht geeignet,. eine derartige Pfjicht zur Entstehung zu bringen. Als Scharführer war der Angelzlastc trotz der Schwere der „isshandlungen des Opfers rechtlic!. nictt gehalten, sich dem Vorgehen des Sturmführers als seines Dienstvorgesetzten zu widersetzen.

llingegen hötte für den Angeklagten DR eine Rechtsprlicht zum Einschreiten erwachsen können. werun er oränunssmässig zum Hilfspolizisten berufen und als solcher bei den liisshendlungen durch Ba zugegen gewesen rüre. Denn els Polizeibeanter wire er zum zingreifen ver»flichtet gewesen und hätte davon nur absehen dürfen, venn es fär ihn von vornherein aussichtslos gewesen wäre. In diesem Talmen würde es dann unter Umständen von Dedeutung sein, ob ihm, der gleichzeitig SA-Scharführer ver, in Zinschreiten gegen den Sturmführer Ba@P zumutbar zei:ese: wäre, Insoweit fehlt es jedoch im Urteil an ausreicherder.

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Derlegungen. Es ist weder gesagt, ob der Anyellaste >>

GEB vei jenem Vorfall in seiner Eigenschaft als Yill.su-

lizist anwesend gewesen ist,noch ob ein Einschreiten In keinen Talle einen Erfolg gezeitigt hütse, In Urtsil heise es nur, nach lage der Sache hätten derartige Versuche keur: zu irgendeiner Zilderung der dem Zeugen ILo@B zutcil se..ordenen Behandlung geführt. Ob das aber wirklich der Yell z8- vesen wäre, ist nicht festgestellt.

In übrigen wäre hier weiterhin zu prüfen gewesen. vi der Angeklagte DP äurch scin Verhelten die Tetbestandsmerkmale der freiheitsberaubung im Tirne des § 259 Abs 1 und 2 StGB oder des § 341 StGB sowie der ZLursageerpressung nach § 343 StGD, sei es als Tüter, sei es als \uhilfe, verwirklicht hat. Dazu kann auf die Zusführungen zu

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4)

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der Revision im Falle VB verwiesen werden.

b) Was für den Angeklagten 511, trirz“ in vollem Umfange euch auf den Angeklagten Po zu.

bei den das Schwurgericht eine Pflicht zum Einschreiten

ebenfalls als nicht zumutbar bezeichnet hat, Zr ver els Polizeibeamter insbesondere verpflichtet. stre?bare !Iondlungen zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn ein derertiges Vorgehen Nachteile für seine Stellung und seine Person hütte nach sich ziehen können, Nur wenn ein Eingreifen von vornherein zur völligen £Zussichtslosigkeit verurteilt gewesen wäre. hätte er davon absehen dürfen, Od diese Voraussetzungen hier ausnahmsweise gegeben wareı ist den Ausführungen des Urteils nicht zu entnehmen.

c) In der Ilendlungsweise des Angeklagten {MM zei des Schwurgericht zunächst eine gemeinschaftlich rit DOW und Bellik vegzengene Körperverletzung in Finne des 5 223 a StGb gesehen, In dem die rechtliche Türdizurs 2.d-

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schliessenden Abschnitt des Urteils heisst es daenr siTsr.

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KM habe sich der Körperverletzung im Ant schulliz

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macht, Hierzu fehlt es jedoch sowohl in tatsüchlichs euch in rechtlicher linsicht an jeder nüheren Darleyurz. Daher lässt sich nicht sagen, ob diese Arnahnme auf rec!:>- lich zutreffenden Erwägungen beruht.

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In diesem Zusammenhange ist auch unerörtert geblisben, ob der Angeklagte Reib sich etwa der schrieren ör-Yerverletzung in Sinne des § 224 StG5 schuldig gemacht hat. Dazu hütte. Veranlassung bestanden, da nach den Tests.ellungen des Urteils der Zeuze Lo» durclh: die gemelrschaftliche Körserverletzung des {ngelilagten I und der

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litbeteiligten Pe und DAB das Sehverm' gen anf einen Auge verloren hat,

Im übrigen wäre auf Grund des als erwiesen erachtieter rachverhalts ebenso wie hinsichtlich des Anzeltlartn DEE eine Prüfung und Zrörterung dariiber erforderlich gewiesen. ob der Angeklagte Rip durch sein Vorzehen ger 'nüber den Zeugen Lo@iiiiie eine Freiheitsberaubuns in firne Ges § 239 Abs 1 und 2 StGB. gegebenenfalls des X 541 TtG5. Terner eine Aussageerpressung gemüss § 343 StG3 begangen het, Im einzelnen wird hierzu zwecks Vermeidung unnötiger \i°- verholungen auf die vorangehenden Ausführungen zu diere= Falle und zu dem Falle VB Dezug genommen.

Dass eine Bestrefung des Anzelilagten KB es ücn Kontrollratsgesetz Nr 10 nicht mehr zulässig ist. ist in. Lalmen der Ausführungen zum Folle VB schon benertrt. "lierauf wird verwiesen,

5.) Im Falle He EEE hat das Schwurgsrich! festgestellt, im Sommer 1934 sei der Angeklagte sb ge-

meinsam mit dem Zeugen PadB über den Zeuzer ci hergefallen und habe uf diesen mit einen Gumnischleuch

eingeschlegen, wobei [Ich ua einen Riynertruch erlit-

‘ten habe. Dieses Vorgehen des Angel:ilagten 8 st ie.=

Schwurgericht als eine gefährliche Körnerverletrurg gemüse § 223 a StGB angesehen, von der Verurtsilung Les 2ı- getlagten KR jedoch mit der Begründung ebgezeinen ders die Strafverfolgung nach § 67 Abs 2 St63 verilhrs ei. weil die Tat aus keinem politischen Bevessrund begensz:

sei und mithin die Bestimmungen des kontrol!ratsgeseizee

Er 10 auf sie nicht anzuwenden seien,

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Ob Cie Erwägungen des Schwurgerichts zutreiien. soweit es sich auf das kontrollratsgesetz I!r 10 peruft, kann unentschieden bleiben. weil diesss auf Grund der Verordnung des Dritischen IIlohen Komissars vom 31. August 1951 nicht mehr heranzuziehen ist. Jedenfells wird die Annahme, die Strafverfolgung aus § 2253 a StGD sei verjährt, von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Das Schwurgericht hat hier ebenso vie in Felle SEM die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23, "ai 1947 entweder gar nicht beachtet oder in rechtsirriger Weise berücksichtigt, Im einzelnen kenn hierzu auf die den Angeklagten DE. betreffenden husführungen im Falle SB verwiesen werden. Lenech ist also entscheidend, ob die Bestrafung des /nrzelliejten Km in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1575 und 20, „ai 1945 aus politischen Gründen unterblieben ist, Irbei ist es ohne Bedeutung, dass, wie im Urteil anreführt ist. der Angeklagte KB auf Grund eines drexals ergangenen Straffreiheitsgesetzes ausser Verfolzung gesetzt worden ist. Nach § 2 der Verordnung voz 25, Lai 1947 steht eine Amnestie oder eine sonstige Yielereci\iagung der Verfolgung und Bestrafung nicht entgezer., ern die Voraussetzungen des .§ 1 ae0 gegeben sind.

6.) Nach alledem ist das Urteil auf die Revizrion der Staatsanwaltschaft in vollen Unfange enfzuheben ord die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung en das Lendgericht zurückverwiesen, wobei von der Vorschrift des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht worden ist.

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Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem intrage des Oberbundesamwalts.

Dr. Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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