Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.10.1964 – 1 StR 322/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EZ Luv
In Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Erich R EB aus Bw; gchoren an WW. ED EB ir: VOREW.Xrcis Bm:
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichtör Dr. Willnms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. März 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzen Meineids zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfoig.
I. Die Verfahrensrügen
Die Behauptung in der Revisionsbegründung, daß der Angeklagte durch unzulässige Mittel, insbesondere durch die Androhung, daß sonst "mildernde Umstände gemäß § 157 StGB in keinem Falle zur Anwendung kommen könnten", zun Geständnis veranlaßt worden sei, ist durch die dienstlichen Äußerungen der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter und des Sitzungsstaatsanwalts widerlegt. Es ist im übrigen zulässig, einen Angeklagten darauf hinzuweisen, daß seinc Angaben mit Rücksicht auf das Beweisergebnis unglaubhaft erscheinen (vgl. BGHSt 1, 387). Da der Angeklagte sogar Gelegenheit hatte, sich vor seinen Geständnis noch ungestört mit scinem Verteidiger zu besprechen, ist seine freie Willensentschließung ersichtlich nicht unzulässig beeinträchtigt worden.
Warum sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, angesichts der Zeugenaussagen und des Geständnisses des Angeklagten auch noch die Geschäftsbücher durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ist umsoweniger ersichtlich, als ja einc Überprüfung des Betriebs des Angeklagten stattgefunden hatte.
Da das Landgericht zugunsten des Angeklagten ausdrücklich unterstellt hat, daß er über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht belehrt wurde, kann das Urteil nicht zu seinen Ungünsten darauf beruhen, daß hierüber kein Beweis durch Anhören der Richter erhoben wurde, die ihn vernommen hatten.
II. Sachrüge
Die Urteilsgründe enthalten zwar insoweit eine Unstimmigkeit, als in der Sachdarstellung festgestellt wird, daß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen behauptet habe, VE habc bci scinem Telefongespräch mit dem Weinkontrolleur Tg - also diesem gegenüber — zugegeben, keinen Wein, sondern Traubensaft von ihm bezogen zu haben, während in der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, der Angeklagte habe behauptet, VEEEEEB n20c ihm bei einem von IB mitangchörten Telefongespräch zugegeben, von ihm Trautensaft bezogen zu haben, Aus dem Urtceilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß dic letztere Bemerkung auf einen Versehen beruht. Die rechtliche Würdigung kann dieses im Ergebnis nicht beeinflußt haben.
Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf, der dem Angeklagten zum Nachteil gerei-
chen könnte, Zwar hat dic Strafkammer die beiden Einzelfälle (Leistung des falschen Eides vor dem ersuchten Richter und Wiederholung der unrichtigen Aussage in der Hauptverhandlung unter Berufung auf jenen Eid - § 155
ir. 2 StGB -) als fortgesetzte Handlung erachtet, ohne die Voraussetzungen hierfür, insbesondere den erforderlichen Gesemtvorsatz (EGHSt 1, 313, 315), in den Urteilsgründen festzustellen. Der Angeklagte ist jedoch durch dic Annahme einer fortgesetzten Handlung jedenfalls nicht beschwert.
Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dice von der Bundesanwaltschaft bemängelte Wendung, daß der Angeklagte in überaus frevelhafter Weise Gott zum Zeugen für die Richtigkeit seiner Aussage angerufen habe, ist dahin zu verstehen, daß der Angeklagte in besonders frivoler Weise eine fast zutage liegende Unwehrheit beschworen habe, ohne daß dem Angeklagten gerade die religiöse Form seines Eides zum Vorwurf gemacht wird; diese hätte allerdings nicht als besonderer Erschwerungsgrund herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 301, 309; BGH Urt. v. 1. März 1957 - 1 StR 515/56).
Auch Wendungen wie die in den Urteilsgründen folgenden Ausführungen:
"Die Gerichte sind bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Zceugenaussagen angewiesen und müssen sich auf die Richtigkeit unter Eid gemachter Aussagen verlassen können. Unwahre Zeugenaussagen können unrichtige Entscheidungen zur Folge haben, die das Anschen der Rechtspflege schwer zu schädigen geeignet sind."
sind in der Rechtsprechung gelegentlich beanstandet
worden, wenn aus ihnen entnommen wurde, daß allgemeine Erwägungen als erschwerend berücksichtigt wurden, die für jede Eidesverletzung zutreffen und die schon den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Straftatbestandes und des Strafrahmens mitbestimmt haben (vgl. RG HRR 1937 Nr. 616, BGH Urt, v. 27.2.1951 - 2 StR 18/50 und Urt. v. 4.12.1952 - 4 StR 400/52, bei Dallinger MDR 1953, 148). Hier ist jedoch dic angeführte Bemerkung nur als Hinweis zu werten, daß bei der Strafzumessung der Schutzzweck des Gesetzes nicht aus den Augen verloren werden dürfe. Darin liegt
kein Rechtsfehler (BGH Urt. v. 13.1.1953 - 1 StR 646/52 bei Dallinger MDR 1953, 148 zu § 267 StPO).
Dr. Geier Seibert Willms
Fischer Sanders